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Amtsgericht Kleve·8 III 6/20·30.07.2020

Antrag auf Änderung des Geburtsregisters nach §45b PStG aufgrund angeblicher Intersexualität abgewiesen

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach §45b PStG die Anweisung an das Standesamt zur Änderung des Geburtsregisters; zugleich stellte er Antrag auf Prozesskostenhilfe. Zentral war die Frage, ob hinreichend feststehende Intersexualität vorliegt. Das Gericht verneinte dies, da das vorgelegte Attest keine gesicherte Variante der Geschlechtsentwicklung nach §45b PStG belegt und Indizien für Transsexualität sprechen. Mangels Erfolg in der Hauptsache wurde auch Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Anweisung an das Standesamt zur Änderung des Geburtsregisters nach §45b PStG als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag mangels Erfolg zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 45b PStG ist nur anwendbar, wenn eine medizinisch feststehende Variante der Geschlechtsentwicklung (Intersexualität) nachgewiesen ist; bloß empfundene oder behauptete Intersexualität genügt nicht.

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Eine Anweisung des Standesamtes nach §45b PStG setzt voraus, dass das Gericht zweifelsfrei feststellen kann, dass Intersexualität und nicht Transsexualität vorliegt.

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Ein ärztliches Attest muss konkrete, diagnostisch begründete Befunde zu einer Variante der Geschlechtsentwicklung enthalten; bloße Verweise oder Gutachten, die eher auf Transsexualität hindeuten, reichen nicht aus.

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Eigenangaben des Antragstellers, die für Transsexualität sprechen, können das Fehlen eines intersexuellen Befunds bestätigen und stehen einer Anweisung nach §45b PStG entgegen.

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Ist die Hauptsache nicht erfolgreich, ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen, da die Erfolgsaussicht fehlt.

Relevante Normen
§ 45 b PStG§ 45b PStG§ 130a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 186/20 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

§ 45 b PStG ist nur anwendbar bei medizinisch feststehender nicht bei gefühlter Intersexualität.

Tenor

Der Antrag vom 20.05.2020 und der Antrag auf Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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8 III 6/20Erlassen am 31.07.2020durch Übergabe an die GeschäftsstelleJustizhauptsekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Amtsgericht KleveBeschluss

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In der PersonenstandssacheX gegen Standesamt Z

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hat das Amtsgericht Kleveam 24.07.2020durch die Richterin am Amtsgericht

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beschlossen:

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              Der Antrag vom 20.05.2020 und der auf Antrag auf Prozesskostenhilfe

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              werden zurückgewiesen.

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              Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden

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              nicht erstattet.

Gründe

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Die Voraussetzungen der Anweisung des Standesamtes Z eine Änderung des Geburtsregisters nach § 45b PStG vorzunehmen liegen nicht vor.

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Für eine Anweisung des Standesamtes müsste zweifelsfrei für das Gericht feststehen, dass eine Intersexualität des Antragstellers und keine Transsexulität vorliegt.

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Das ärztliche Attest vom 04.02.2020 vermag eine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne des § 45b PStG nicht hinreichend zu belegen. Vielmehr legt der Verweis auf das Rechtsgutachten nahe, dass gerade keine solche vorliegt, sondern eine Transsexualität, für welche der Anwendungsbereich des § 45b PStG nicht eröffnet ist. Weitere Diagnosebegründungen, die eine Intersexualität begründen könnten, sind gerade nicht erfolgt.

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Auch der Antragsteller selbst behauptet nicht, intersexuell zu sein. Soweit er in Frage stellt, dass die Behörde seine Geschlechtsidentität in Frage stellen kann impliziert dies nicht die Behauptung tatsächlich inter- und nicht transsexuell zu sein. Die eigenen Angaben gegenüber der Behörde im Vorfeld des Antrages sprechen vielmehr für eine Transsexualität.

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Nach alledem kann seitens des Gerichtes nicht festgestellt werden, dass eine Intersexualität vorliegt. Der Antrag hat daher keinen Erfolg.

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Mangels Erfolges in der Hauptsache war auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve oder dem Landgericht Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, oder dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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B) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Richterin