Namensbestimmung nach § 1617a Abs. 2 BGB auch nach Tod des Kindes zulässig
KI-Zusammenfassung
Das Standesamt legte dem Amtsgericht im Wege der Zweifelsvorlage vor, ob nach dem Tod eines kurz nach der Geburt verstorbenen Kindes noch eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB beurkundet werden kann. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 BGB lag der Fall alleiniger Sorge der Mutter vor. Das Gericht ordnete die Berichtigung des Geburtseintrags durch Beischreibung des zutreffenden Geburtsnamens an. Der Tod des Kindes stehe der Namenserteilung nicht entgegen, da das Namensrecht als fortwirkendes Persönlichkeitsrecht eine nachträgliche Namensbestimmung im Kindesinteresse zulasse.
Ausgang: Zweifelsvorlage erfolgreich; Geburtseintrag wird berichtigt und der Geburtsname durch Vermerk beigestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zweifelsvorlage des Standesamts nach § 49 Abs. 2 PStG ist zulässig, wenn Zweifel an der Eintragungsfähigkeit einer Amtshandlung bestehen.
Wird die Vaterschaft in den Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB wirksam anerkannt, sind die Eltern des Kindes die Mutter und der Anerkennende; damit können die namensrechtlichen Folgen nach §§ 1616 ff. BGB eintreten.
Steht die elterliche Sorge allein einem Elternteil zu und führen die Eltern keinen Ehenamen, kann dieser Elternteil dem Kind nach § 1617a Abs. 2 BGB mit Einwilligung des anderen Elternteils dessen Familiennamen erteilen.
Der Tod des Kindes hindert eine noch nicht vollzogene Namensbestimmung nicht, wenn sie im Interesse des Kindes als fortwirkender Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geboten ist.
Soweit eine Namensbestimmung nach dem Tod des Kindes zulässig ist, besteht die elterliche Sorge in diesem Umfang fort, sodass der sorgeberechtigte Elternteil die Erklärung wirksam abgeben kann.
Leitsatz
Das Versterben eines Kindes ändert nichts an einem bestehenden Anspruch auf Namensänderung.
Tenor
Der Geburtseintrag Nr. 000/2009 des Standesamtes XX ist gem. §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 1 Personenstandsgesetz durch Beischreibung des folgenden Vermerks zu berichtigen:
Der Geburtsname des Kindes lautet „ … “.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Das Standesamt XX wendet sich an das Amtsgericht mit einer Zweifelsvorlage, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Am 13. Juli 2009 wurden in XX die Kinder …. und … geboren. … verstarb am 16. Juli 2009. Die Mutter der Kinder war zum Zeitpunkt der Geburt noch mit Herrn … verheiratet, ihr damaliger Ehemann ist nicht der leibliche Vater der Kinder. Am 29. Oktober 2009 wurde Frau … rechtskräftig geschieden (Amtsgericht Kempen, 18 F 56/09).
Der leibliche Vater Herr XX hat am 23. März 2010 (Bl. 6 der Akte, Vorgang Nr. XX BV Standesamt Kempen) die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter zu … anerkannt. Der geschiedene Ehemann hat am 24. März 2010 seine Zustimmung gem. § 1599 Abs. 2 BGB gegeben (Bl. 7 der Akte, Vorgang Nr. XX BV Standesamt Kempen). Unter dem 23. März 2010 hat der Standesbeamte in Kempen ferner einen Antrag auf Erwerb des Familiennamens der Mutter – Beantragung durch das Kind aufgenommen (Bl. 8 der Akte, Vorgang Nr. XX Standesamt Kempen). Ausweislich des genannten Antrages hat das Kind XX beantragt, den von seiner Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt geführten Familiennamen XX als Geburtsnamen zu erhalten Die Mutter hat dem Antrag als gesetzlicher Vertreter zugestimmt.
Schließlich hat der Standesbeamte in Kempen unter dem 23. März 2010 (Bl. 9 der Akte, Vorgang Nr.XX) eine Namenserteilung gem. § 1617a Abs. 2 BGB aufgenommen. Danach hat die Mutter dem Kind XX den Familiennamen des Vaters erteilt und erklärt, dass das Kind den Geburtsnamen XX führen soll. Herr XX hat in die Namenserteilung eingewilligt.
Der Standesbeamte der Stadt Moers ist der Auffassung, die Namenserteilung für XX sei nicht eintragungsfähig, da die elterliche Sorge mit dem Tod des Kindes am 16. Juli 2009 erloschen sei und eine Namenserteilung nicht mehr möglich sei, da § 1617a Abs. 2 BGB die Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil vorsieht.
Der Landrat Wesel hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die leiblichen Eltern der Kinder hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Binnen der gesetzten Stellungnahmefrist von 6 Wochen ist eine Stellungnahme nicht zur Akte gelangt.
II.
Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1592 BGB
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 1599 BGB
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
§ 1616 BGB
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
§ 1617a BGB
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
§ 1617b BGB
(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 1617c BGB
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 1618 BGB
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
§ 49 PStG
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
III.
Die Vorlage des Standesbeamten ist als Zweifelsvorlage gem. § 49 PStG zulässig und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
Das Namensrecht nach dem BGB bestimmt in § 1616 BGB, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält. Eltern des (verstorbenen) Kindes XX sind seine Mutter, die Beteiligte zu 1., und sein leiblicher Vater, der Beteiligte zu 2.
Das während einer Ehe geborene Kind wird vom Gesetz zwar grundsätzlich automatisch dem Ehemann als Vater zugeordnet (Palandt/Diederichsen, 68. Auflage 2009, § 1592 Rn. 3). Hier ist jedoch die Ausnahmevorschrift des § 1599 Abs. 2 BGB zu beachten. Das Kind ist hier nach der Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren und der leibliche Vater – XX, der Beteiligte zu 2. – hat unter dem 23. März 2010 und damit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kind erklärt. Die Sperre des § 1594 Abs. 2 BGB gilt danach hier nicht, weil auch der ehemalige Ehemann der Kindesmutter der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat.
Infolge der – wirksamen – Anerkennung der Vaterschaft liegt der in § 1617a BGB geregelte Fall vor, wonach die Eltern des Kindes – die Beteiligten zu 1. und zu 2. – keinen Ehenamen führen und die elterliche Sorge einem Elternteil allein – nämlich der Beteiligten zu 1. gem. § 1626a Abs. 2 BGB – zusteht.
Damit konnte die Beteiligte zu 1. dem Kind gem. § 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils – hier also des Beteilgten zu 2. – erteilen. Diese Erklärung ist unter dem 23. März 2010 vor dem Standesbeamten in Kempen abgegeben worden. Der andere Elternteil – hier also der Beteilgte zu 2. – hat dieser Namenserteilung zugestimmt.
Der Namenserteilung steht nicht entgegen, dass das Kind bereits am 16. Juli 2009 verstorben ist. Damit endet zwar grundsätzlich die elterliche Sorge, § 1698b BGB. Das Namensrecht ist indes als besonderes Persönlichkeitsrecht Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es erlischt nicht vollständig mit dem Tod, sondern wirkt als Ausschnitt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fort (vgl. hierzu auch Rixen, Namensbeurkundung bei totgeborenen Kindern: Zur Änderung des Personenstandsgesetzes, FamRZ 1999, S. 265 f.). Gerade die persönliche Interessenwahrung des Kindes kann noch nach dessen Tod geboten sein, etwa wie hier eine noch nicht vollzogene Namensbestimmung nach § 1617 Abs 1 (so ausdrücklich Staudinger/Coester [2006] § 1698b Rn. 1 unter Hinweis auf Staudinger/Coester [2000] § 1617 Rn 16 ; Lipp/Wagenitz § 1617 Rn 27). Auch die Namenserteilung gem. § 1617a Abs. 2 BGB kann – wie hier – auch noch nach dem Tod des Kindes in dessen Interesse sein. Insoweit dauert hier auch die elterliche Sorge der Beteiligten zu 1. fort mit der Folge, dass die Beteiligte zu 1. im Umfang des Fortbestehens der elterlichen Sorge – hier also in Bezug auf den Namen des Kindes – diese auch allein in der hier geschehenen Weise ausüben konnte und durfte.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.