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Amtsgericht Kleve·8 III 34/08·12.07.2010

Beschluss: Antrag auf Streichung der Einbenennung (§1618 BGB) zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Privatrecht (Namensrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Standesamt beantragte die Berichtigung des Geburtenbuchs und die Streichung einer Einbenennung von 1991, da das Kind niederländische Staatsangehörigkeit habe. Das Gericht prüfte die anwendbaren EGBGB‑Normen und die Voraussetzungen der Einbenennung nach §1618 BGB. Es stellte fest, dass die Einbenennung nach deutschem Recht wirksam ist und die Eintragung nicht unrichtig ist. Der Berichtigungsantrag wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Antrag des Landrats auf Berichtigung des Geburtenbuchs (Streichung der Einbenennung) als unbegründet abgewiesen; Einbenennung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einbenennung nach §1618 BGB ist wirksam, wenn sie nach dem zum Zeitpunkt der Erklärung anwendbaren Recht zustande gekommen ist; spätere Änderungen des internationalen Zivilrechts berühren die Richtigkeit der einst wirksamen Beurkundung nicht.

2

Art. 10 Abs. 6 EGBGB (a.F.) erlaubt einem nichtehelichen Kind, den Namen nach dem Recht eines Elternteils oder des Namenserteilenden zu erhalten; ist der Erteilende deutscher Staatsangehöriger, ist deutsches Recht anzuwenden.

3

Art. 23 EGBGB verlangt die Zustimmung des Kindes und einer in familienrechtlichem Verhältnis stehenden Person nach dem Recht des Staates des Kindes; fehlt dort eine Regelung oder ist sie dem Kindeswohl entsprechend, findet deutsches Recht Anwendung.

4

Nach §47/§48 PStG kann ein abgeschlossener Personenstandseintrag nur durch gerichtliche Anordnung berichtigt werden; eine Berichtigung setzt vollen Beweis dafür voraus, dass der Eintrag zum Entscheidungszeitpunkt ohne jeden Zweifel unrichtig ist.

Relevante Normen
§ PStG 1957 § 47§ PStG § 48§ EGBGB Art. 10§ BGB § 1618§ EGBGB Art. 23§ 1618 BGB

Leitsatz

Zur Ehenamenserteilung gemäß § 1618 BGB zum Erfordernis einer Rechtswahl bei § 1618 BGB

Tenor

Der Antrag des Landrates Kleve vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Rubrum

1

Das Standesamt Kleve hat unter dem 3. März 1981 die Geburt des Kindes Meikel Stephan H (geboren am 1. März 1981) beurkundet. Mutter des Kindes ist ausweislich des Geburtseintrages Frau H.

2

Unter dem 27. November 1981 ist dem Geburtseintrag folgender Randvermerk hinzugefügt worden:

3

"Vater des Kindes ist der Schreiner I5, wohnhaft in Kleve, Am T2 7, geboren am 5. Oktober 1961 in X (St.Amt X-Elberfeld, Nr. 3981). Er hat die Vaterschaft am 15. Oktober 1981 vor dem Stadtjugendamt Kleve anerkannt. (…)"

4

Die Kindesmutter hat am 08. Februar 1991 vor dem Standesamt in K (Heiratsbuch Nr. 16/1991) mit Herrn I die Ehe geschlossen. Unter dem 4. Juni 1991 haben die Eheleute I und Petra I2 (geb. H) dem Kind Meikel Stephan H (Geb. 01.03.1981, Geb.-Reg. Nr. 95, Standesamt Kleve) ihren Ehenamen gem. § 1618 BGB erteilt. Unter dem 6. Juni 1991 ist dem Geburtseintrag folgender weiterer Randvermerk hinzugefügt worden:

5

"Die Mutter und deren Ehmann haben dem Kind mit Wirkung vom 04. Juni 1991 ihren Ehenamen "I2" erteilt. (…)"

6

Das Standesamt Kleve hat unter dem 30. Juli 2008 beantragt, das Geburtenbuch Nr. 95/1981 des Standesamtes Kleve (Meikel Stephan I zu berichtigen und beantragt, den zweiten Randvermerk (Einbenennung gemäß § 1618 BGB) zu streichen.

7

Zur Begründung hat der Standesbeamte ausgeführt:

8

"Am 01.03.1981 wurde das Kind "Meikel Stephan H" geboren. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ledig und niederländische Staatsangehörige. Der Vater des Kindes, I5, hat am 15.10.1981 die Vaterschaft vor dem Jugendamt Kleve anerkannt. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger. Die Mutter und deren Ehemann haben dem Kind ihren Ehenamen "I2" erteilt. Das Kind führt demnach den Geburtsnahmen "I2". Die Erklärung über die Einbenennung nach § 1618 BGB wurde am 04.06.1991 beim Jugendamt Kleve aufgenommen. Herr I2 hat am 19.12.2007 in I3 geheiratet. Mit Schreiben vom 14.05.2008 hat sich die Aufsicht über die Standesämter in I3 mit der Frage an das Standesamt Kleve gewandt, wie es im Jahre 1991 zu der Einbenennung kommen konnte. Nach erneuter Prüfung und Rücksprache mit Herrn S stellt sich heraus, dass die Einbenennung nicht rechtmäßig zu Stande gekommen ist. Eine Ehenamenserteilung nach § 1618 BGB setzt voraus, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Herr I2 selber ist sehr daran gelegen seine bisherige Namensführung "I2" beizubehalten."

9

Der Landrat Kleve als untere staatliche Verwaltungsbehörde – Standesamtsaufsicht – hat den Antrag des Standesamtes Kleve an das Gericht weitergeleitet und keine Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung erhoben.

10

Der Betroffene ist mit der Streichung des Randvermerks nicht einverstanden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12

II.

13

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

14

Art. 10 EGBGB (in der am 04.06.1991 geltenden Fassung, zitiert nach Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 6. Auflage, München 1992; ferner: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 10 [Stand: Anfang 1996], Art. 10 EGBGB, S. 342/343)

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(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

16

(2) … (5) (…)

17

(6) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört.

18

Art. 23 EGBGB (in der am 04.06.1991 geltenden Fassung, zitiert nach Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 6. Auflage, München 1992)

19

Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.

20

§ 1617 BGB (in der bis einschließlich 31.12.1991 geltenden Fassung)

21

(1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name.

22

(2) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden.

23

(3) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf das Kind.

24

(4) Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Für den Namen von Abkömmlingen des Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

25

§ 1618 BGB (in der bis einschließlich 31.12.1991 geltenden Fassung)

26

(1) Die Mutter und deren Ehemann können dem Kind, das einen Namen nach § 1617 führt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kind seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.

27

(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

28

(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.

29

(4) Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

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§ 47 PStG i.d.F. bis zum 31.12.2008

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(1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.

32

(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören

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§ 47 PStG

34

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

35

1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,

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2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,

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3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

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Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

39

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

40

1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,

41

2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,

42

3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

43

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören.

44

§ 48 PStG

45

(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

46

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

47

III.

48

Der Antrag ist zwar zulässig (§ 47 Abs. 1 PStG a.F.; § 48 Abs. 1 PStG n.F.), er ist aber nicht begründet. Eine Berichtigung kann das Gericht nur anordnen, wenn die Unrichtigkeit des Eintrages zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne jeden Zweifel feststeht, wozu voller Beweis notwendig ist (so Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Abschnitt C I 5., Rn.580). Die Eintragung des Randvermerkes am 6. Juni 1991 ist indes zu Recht erfolgt und ist weiterhin richtig, so dass eine Berichtigung nicht möglich ist.

49

Im Einzelnen:

50

Gem. Art. 10 Abs. 6 EGBGB in der am 4. Juni 1991 geltenden Fassung kann ein nichteheliches Kind – hier also der Beteiligte zu 2. – den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört. Hier haben die Eheleute I und Petra I2 (geb. H) durch Urkunde des Stadtjugendamtes Kleve vom 4. Juni 1991 (UR-Nr. 50/1991) dem Beteiligten zu 2. gem. § 1618 BGB ihren Ehenamen erteilt. Der Ehemann – Herr I – ist ausweislich der genannten Urkunde deutscher Staatsangehöriger, so dass die Namenserteilung an den Beteiligten zu 2. gem. § 1618 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 6 EGBGB a.F. zu Recht nach deutschem Recht erfolgt ist mit der Folge, dass die entsprechende Aufnahme des Randvermerks im Geburtseintrag nicht unrichtig ist. Spätere Änderungen des EGBGB führen nicht zu einer Unrichtigkeit der erfolgten Beurkundung.

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Soweit – worauf die Freie und Hansestadt I3 durch Schreiben vom 14. Mai 2008 (Bl. 7 der Akte) hinweist – eine Wahl des deutschen Rechts erforderlich sein sollte, so ist eine entsprechende Rechtswahl mindestens konkludent – nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung des § 1618 BGB in der Urkunde des Stadtjugendamtes Kleve vom 4. Juni 1991 – erfolgt. Im übrigen hält das Gericht ein Rechtswahl nicht für erforderlich (im Anschluss an Henrich, Anknüpfungsprobleme im Kindesnamensrecht, StAZ 1989, S. 159 – 165 [S. 163]).

52

Auch Art. 23 EGBGB a.F. steht der Richtigkeit des Randvermerks nicht entgegen. Zwar bestimmt Art. 23 EGBGB in der am 4. Juni 1991 geltenden Fassung ferner:

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Art. 23

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Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.

55

Die Zustimmung des betroffenen Kindes und seiner nichtehelichen Mutter zu der Namenserteilung ist hier jedoch erteilt. Soweit das niederländische Recht keine Möglichkeit der Namenserteilung vorsieht (vgl. Buch 1, Titel 2 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches (dort Art. 4 – 9)) hindert dies die hier erfolgte Namenserteilung nicht, denn gem. Art. 23 Satz 2 EGBGB a.F. findet in diesem Fall an Stelle des niederländischen Rechts deutsches Recht Anwendung, denn es entsprach im Jahr 1991 dem Kindeswohl, dass die Eltern (die Eheleute I und das Kind (Meikel Stephan H) einen gemeinsamen Familiennamen tragen.

56

IV.

57

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.