Antrag auf Verpflichtung zur Eheschließung wegen unzureichender Ehefähigkeitszeugnisse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten vom Standesbeamten die Vornahme ihrer Eheschließung. Das Standesamt lehnte ab, weil vorgelegte Urkunden (u.a. Konsulatszeugnisse) den Anforderungen des §1309 BGB nicht genügen und widersprüchliche Eintragungen in türkischen Personenstandsregistern bestehen. Eidesstattliche Versicherungen schließen die erforderliche urkundliche Beweislage nicht aus. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung des Standesbeamten zur Vornahme der Eheschließung mangels urkundlicher Nachweise der Ehefähigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis erfüllt nicht die Anforderungen des § 1309 BGB; maßgeblich ist ein Zeugnis der inneren Behörde des Heimatstaates.
Die Beweiskraft eines Ehefähigkeitszeugnisses einer türkischen Standesamtsbehörde kann durch entgegenstehende Eintragungen in Personenstandsregistern erschüttert werden.
Eidesstattliche Versicherungen Dritter ersetzen nicht die vorrangige urkundliche Belegpflicht der Ehefähigkeit nach § 1309 BGB.
Das Ablaufen der Geltungsdauer eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie unaufgeklärte Widersprüche über frühere Eheschließungen rechtfertigen die Ablehnung der Eheschließung.
Leitsatz
Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis, genügt den Anforderungen von § 1309 BGB nicht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beweiskraft eines Ehefähigkeitszeugnisses einer türkischen Standesamtsbehörde erschüttert sein kann.
Tenor
1. Der Antrag vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Rubrum
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner, die Eheschließung der Antragsteller vorzunehmen.
Im Oktober 2009 beantragten die Antragsteller bei der Stadt L die Eheschließung. Durch Schreiben vom 11.11.2009 hat der Standesbeamte der Stadt L die Anmeldung der Eheschließung abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Ein Visumsantrag des Antragstellers zu 2. vom 4.11.2008 sei am 05.11.2008 abgelehnt worden, in dem Visumsantrag habe er den Namen seines Ehegatten mit Ayse H geb. S, geb. am 24.09.1989 angegeben. In einem der Botschaft vorgelegten Familienregister sei er als verheiratet aufgeführt, als Zeitpunkt der Eheschließung sei der 11.05.2007 aufgeführt. Ferner habe der Antragsteller zu 2. im Visumsantrag ein gemeinsames Kind mit Namen G aufgeführt. Nunmehr lege der Antragsteller zu 2. einen Auszug aus dem türkischen Familienregister vom 17.09.2009 vor, aus dem der Familienstand des Antragstellers zu 2. als "ledig" hervorgehe. Ferner habe sich der Antragsteller zu 2. bei der Beantragung des Visums mit einem Reisepass mit der Nr. 237926 von der Paßbehörde in A (gültig bis 04.05.2010) ausgewiesen, bei Anmeldung der Eheschließung hingegen mit einem türkischen Reisepass Nr. 258093, ausgestellt am 11.11.2008 von der Paßbehörde in K, gültig bis zum 04.05.2010.
Der Antragsteller zu 2. trägt zur Erklärung vor, er habe bei der Beantragung des Visums im Jahr 2008 die Hilfe einer Schlepperorganisation in Anspruch genommen. Welche Angaben der Schlepper bei der deutschen Botschaft gemacht habe, wisse er nicht. Er sei jedoch zu keiner Zeit verheiratet gewesen. Hierzu legt er – neben einer eigenen eidesstattlichen Versicherung – weitere eidesstattliche Versicherungen seiner Onkel Mustafa H (Bl. 6 der Akte), Ibrahim H (Bl. 7 der Akte), Hasan H (Bl. 8 der Akte) und Mehmet H (Bl. 9 der Akte) sowie seiner Cousins Serkan H (Bl. 10 der Akte) und H (Bl. 11 der Akte) vor.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Eheschließung der Antragsteller vorzunehmen und die Akte des Antragsgegners beizuziehen und den Antragstellern Akteneinsicht zu gewähren.
Der Landrat des Kreises L2 hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 49 PStG ist zwar zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
1.
Beide Antragsteller sind türkische Staatsangehörige, die gem. § 1309 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen haben. § 1309 BGB lautet:
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren
Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Beide Antragsteller haben daher ein Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaats – also der Türkei – vorzulegen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht, § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine von einer türkischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Strätz in Staudinger, § 1309 BGB, Rn. 22), sodass bereits aus diesem Grund das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnisse vom 03.12.2009 (Bl. 14 der Akte, ausgestellt vom türkischen Konsulat) nicht zu der begehrten Verpflichtung des Standesbeamten führen kann. Gleiches gilt für die Bescheinigung vom 30.03.2010 (Bl. 57 der Akte, Aussteller soweit erkennbar ebenfalls das Konsulat), da es sich hierbei nicht um ein Ehefähigkeitszeugnis i.S.v. § 1309 BGB handelt.
Etwas anderes könnte allenfalls für das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis vom 06.10.2009 gelten (Bl. 59 der Akte, Aussteller Standesamtsbehörde Kulu / Konya). Allerdings führt auch diese Urkunde nicht zu der begehrten Verpflichtung des Standesbeamten, denn die Beweiskraft dieser Urkunde ist erschüttert, und zwar durch weitere vorliegende Urkunden, insbesondere durch den vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister der Provinz K, Kreisstadt K, Dorf Z vom 31.10.2008. Dort ist verzeichnet, dass der Antragsteller Harun H seit dem 11.05.2007 verheiratet ist. (Bl. 37, Übersetzung Bl. 38 der Akte). Sowohl das Ehefähigkeitszeugnis vom 06.10.2009 (Bl. 59 der Akte) als auch der Auszug aus dem Personenstandsregister der Provinz Konya, Kreisstadt K, Dorf Z vom
31.10.2008 ist unterzeichnet von Herrn D, dem Einwohnermeldeamtsdirektor zu K (Bl. 36 der Akte).
Die beiden genannten Urkunden der Standesamtsbehörde K / K (Bl. 59 und Bl. 34) widersprechen sich, denn in der Bescheinigung vom 06.10.2009 wird eine vorhergehende Ehe nicht erwähnt. Angesichts dessen kann der Antragsteller zu 2. sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe vom Inhalt der bei der Deutschen Botschaft vorgelegten Unterlagen im einzelnen keine Kenntnis gehabt, denn jedenfalls die Ehefähigkeit des Antragstellers zu 2. ist bislang nicht hinreichend urkundlich belegt.
Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Geltungsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses vom 06.10.2009 zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Die vorgetragenen eidesstattlichen Versicherungen einer Vielzahl von Familienangehörigen, deren nähere Identität zudem nicht urkundlich belegt ist und die alle am 13.01.2010 an unterschiedlichen Orten die jeweiligen Erklärungen abgegeben haben (L3 (Bl. 5) und T (Bl. 6 bis 11)) führen zu keinem gegenteiligen Ergebnis, weil die Ehefähigkeit vorrangig durch Urkunden der zuständigen Behörden zu belegen ist. Allerdings ist auch die Glaubwürdigkeit der Erklärung des Herrn H vom 13.01.2010 dadurch erschüttert, dass dieser an dem Versuch des Antragstellers zu 2. beteiligt war (s. insoweit die Verpflichtungserklärung Bl. 29/30 der Akte), für diesen bei der Deutschen Botschaft in Ankara ein Visum im Jahr 2008 zu erlangen, welches – jedenfalls nach der jetzigen Darstellung des Antragstellers zu 2. – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt werden sollte.
III.
Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit wird darauf verwiesen, dass die Antragsteller im Ende des Jahres 2009 beim Standesamt in L3 vorgesprochen haben, um dort die Ehe zu schließen. Vor dem Hintergrund der ablehnenden Entscheidung des Standesamtes L vom 11.11.2009 begründet dieses Verhalten des Antragstellers – der gegenüber dem Standesbeamten in L3 das weitere Eheschließungsverfahren in L nicht erwähnt hat – unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes der versuchten unerlaubten Einreise (versuchtes Erschleichen eines Visums für einen Kurzaufenthalt im Jahr 2008) vermittels einer Schlepperorganisation den Verdacht unredlichen Verhaltens des Antragstellers, zumal der Antragsteller zu 2. von der ablehnenden Entscheidung des Standesamtes L Kenntnis hatte, wie sich aus dem Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten – Frau E – vom 23. November 2009 (Bl. 48 der Akte) ergibt. Diesen Verdacht auszuräumen ist die Sache des Antragstellers zu 2., denn er hat durch die Inanspruchnahme einer Schlepperorganisation zum Zweck der unerlaubten Einreise selber die Ursachen für diesen Verdacht gesetzt.
IV.
Eine Entscheidung über die begehrte Beiziehung der Akte des Standesamtes L ist nicht veranlasst, weil das Gericht die notwendigen Entscheidungsgrundlagen ermittelt hat.
V.
Über die Bewilligung von Akteneinsicht in die Akten des Standesamtes L hat das Amtsgericht nicht zu entscheiden.
VI.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.