Erinnerung: Festsetzung von Beratungshilfe-Gebühren bei Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach bewilligter Beratungshilfe wurde stattgegeben und der Gebührenanspruch der Rechtsanwälte aus der Landeskasse auf 327,25 € festgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die Bevollmächtigten aufgrund gemeinsamer Einkommensangaben die Ansprüche der gesamten Bedarfsgemeinschaft geltend machten. Damit erhöht sich der Gebührenanspruch nach den einschlägigen VV des RVG. Gerichtsgebühren und außergerichtliche Kosten bleiben unerschiedlich.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; Gebühren auf 327,25 € festgesetzt, Gerichtsgebühren und außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 3 RVG ist gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Gebühren aus Beratungshilfe zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen.
Erbringt ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren Tätigkeiten gegenüber dem Anspruchsgegner, die nicht nur den Individualanspruch eines Leistungsberechtigten, sondern auch Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, sind diese weiteren Mitglieder im Zweifel ebenfalls als Auftraggeber anzusehen (§ 38 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Sind mehrere Auftraggeber (Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, rechtfertigt dies eine Erhöhung der Gebühren nach den einschlägigen VV zum RVG (z.B. § 44 VV 2503 ff.), soweit die Tätigkeit den erweiterten Mandantenkreis betrifft.
Bei bewilligter Beratungshilfe werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG), sodass sich die Festsetzung der zu zahlenden Gebühren ausschließlich auf die anrechenbaren Vergütungspositionen richtet.
Tenor
Auf die Erinnerung vom 27.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 20.03.2017 abgeändert und werden die den Rechtsanwälten xxx aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf
327,25 Euro
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist nach § 56 Abs. 1 S. 3 RVG zulässig und begründet.
Für ihre Tätigkeit auf der Grundlage der mit dem Beschluss vom 05.10.2016 bewilligten Beratungshilfe erhalten die Erinnerungsführer Gebühren nach § 44 RVG, VV, 2503, 1008, da sie gegenüber dem Anspruchsführer Gebühren nach § 44 RVG, VV, 2503, 1008, da sie gegenüber dem Anspruchsgegner für die Antragstellerin und die Bedarfsgemeinschaft tätig geworden sind:
§ 44 RVG, VV 2503, 1008 € € 255,00
§ 46 RVG, VV 7002 € 20,00
€ 275,00
MWSt € 52,25
gesamt € 327,25
Nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB II wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Wenn das Vorbringen des bzw. der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht nur den Individualanspruch des ihm gegenüber allein als Auftraggeber auftretenden Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch die Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Auftraggeber des Rechtsanwalts sind (vgl. LG Gera, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 5 T 400/11 –, juris; Aubel in jurisPK-SGB II., § 38 unter Hinweis auf BSG v. 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R – juris Rn. 21 ff.).
Vor dem Hintergrund haben die Bevollmächtigten mit dem Hinweis auf die gemeinsame Einkommenssituation vorliegend keinen Individualanspruch eines Leistungsempfängers, sondern Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber der Antragsgegnerin mit der Folge geltend gemacht, dass eine Gebührenerhöhung vorzunehmen ist.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG.
Wert: € 205,87
Buckels