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Amtsgericht Kleve·7 M 329/14·19.10.2014

Erinnerung gegen Zustellungskosten der Eintragungsanordnung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers für die Zustellung einer Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO. Streitpunkt war, ob diese Zustellung als "von Amts wegen" oder als Zustellung im Parteibetrieb (Nr. 100 KV zum GvKostG) zu behandeln ist. Das Amtsgericht hält die Zustellung für eine Zustellung im Parteibetrieb und weist die Erinnerung zurück. Die Kosten der Zustellung sind gebührenpflichtig und von der Gläubigerin zu tragen; die Landeskasse ist kostenfrei.

Ausgang: Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen; Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 ZPO ist als Zustellung im Parteibetrieb im Sinne der Nr. 100 des KV zum GvKostG zu qualifizieren.

2

Die Formulierung, dass die Eintragungsanordnung "von Amts wegen" zu erfolgen habe (§ 882c Abs. 1 ZPO), bedeutet lediglich eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Vornahme, nicht jedoch eine abweichende gebührenrechtliche Behandlung.

3

Gerichtsvollzieher handeln nach § 753 Abs. 1 ZPO im Auftrag des Gläubigers; daher sind Zustellungen, die der Gerichtsvollzieher zur Aufgabenerfüllung bewirken muss, grundsätzlich als Parteizustellungen zu behandeln, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

4

Aufwendungen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Eintragungsanordnung sind gebührenpflichtig und von der antragstellenden Partei (Gläubiger) zu tragen; die Landeskasse genießt Kostenfreiheit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 882 Abs. 2 ZPO§ 753 Abs. 1 ZPO§ 802 f ZPO§ ZPO § 882 c Abs. 1§ GrKostG Nr. 100 KV§ 766 ZPO

Leitsatz

Die Zustellung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis ist eine Zustellung im Parteibetrieb.

Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Kleve gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X. vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

2

Nachdem die Gläubigerin die Erinnerung zurückgenommen hat, ist nur noch über dieErinnerung des Bezirksrevisors zu entscheiden.

3

Die Erinnerung gegen Festsetzung von 10,- Euro Zustellungskosten gern. Nr. 100 KVGvKostG sowie der anteiligen Auslagenpauschale in Höhe von 2,- Euro ist gem. §766 ZPO statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn bei der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner gem. § 882 c Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien i. S. d. Nr. 100 des KV zum GvKostG.

4

Der Bezirksrevisor bringt mit der Erinnerung vor, die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolge „von Amts wegen“, weil auch die Eintragungsanordnung selbst „von Amts wegen“ (882 c Abs. 1 ZPO) zu erfolgen habe. Letzteres bedeutet jedoch nur, dass der Gerichtsvollzieher kein Ermessen hat, die Eintragungsanordnung zu unterlassen, sondern verpflichtet ist, die Eintragungsanordnung vorzunehmen. Es bedeutet nicht, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung anders zu behandeln wären als sonstige Kosten im Zwangsvollstreckungsrecht.Das gesamte Zwangsvollstreckungsrecht ist vom Antragsgrundsatz geprägt. Gem. § 753 Abs. 1 ZPO handelt ein Gerichtsvollzieher stets „im Auftrag des Gläubigers“. Daher sind sämtliche Zustellungen, die ein Gerichtsvollzieher zum Zwecke seiner Aufgabenerfüllung bewirken muss, Zustellungen im Parteibetrieb im Sinne der Nr. 100 des KV zum GvKostG, es sei denn, das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass eine Zustellung von Amts wegen erfolgen muss. Dies ist jedoch bei der Zustellung gem. § 882 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der vergleichbaren Zustellung gem. § 802 f ZPO nicht der Fall. (ebenso Zöller-Stöber § 882 c Rn 6)

5

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Aufwand, der dem Gerichtsvollzieher durch die Zustellung der Eintragungsanordnung entsteht, gebührenmäßig abgegolten wird. Das Gericht schließt sich insoweit dem AG Darmstadt, Beschluss vom 24.1.2014, 63 M 33244/13 und dem AG Geldern, Beschluss vom 3.9.2014, 21 M 1440/14, ausdrücklich an.

6

Die Landeskasse genießt Kostenfreiheit. Daher trägt die Gläubigerin, die ihre ursprünglich eingelegte Erinnerung zurückgenommen hat, die Kosten des Erinnerungsverfahrens allein.Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen.