Themis
Anmelden
Amtsgericht Kleve·7 M 2551/18·26.11.2018

Erinnerung gegen Einstellung der Sicherungsvollstreckung nach §720a ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtSicherungsvollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger wandte sich mit Erinnerung gegen die Einstellung der Sicherungsvollstreckung nach Vorlage einer Bankbürgschaft des Schuldners. Streitfrage war, ob die nach §720a Abs.3 ZPO geleistete Sicherheit auch Kosten und Zinsen umfassen muss. Das Amtsgericht Kleve wies die Erinnerung ab: Eine Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs genügt; Kosten und Zinsen müssen nicht mitabgesichert werden. Der Gläubiger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO genügt die Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs; eine weitergehende Absicherung von Kosten und Zinsen ist nicht erforderlich.

2

§ 720a Abs. 3 ZPO bezweckt Vereinfachung; deswegen ist die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf den Hauptanspruch beschränkt, sodass die Höhe der Sicherheit eindeutig aus dem Titel abgeleitet werden kann.

3

Eine in der gesetzlich zulässigen Form (z.B. Bankbürgschaft) geleistete Sicherheit, die den Hauptanspruch abdeckt, erfüllt die Voraussetzungen zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung.

4

Die Interessen des Gläubigers bleiben gewahrt, weil er alternativ selbst Sicherheit in voller Höhe leisten und anschließend in voller Höhe vollstrecken kann.

Relevante Normen
§ ZPO § 720 a Absatz 3§ 720a Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 807 ZPO§ 775 Nr. 3 ZPO§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 766 BGB

Leitsatz

Die Sicherheit gem. § 720 a Absatz 3, 1. Halbsatz ZPO muss nicht auch Kosten und Zinsen abdecken.

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.09.2018 gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung einzustellen, wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

2

I.

3

Der Gläubiger erstritt vor dem Landgericht XXX (Az.: 1 O 364/16) das Urteil vom 18.07.2018, durch das der Schuldner verurteilt wurde, an ihn 13.759,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2013 zu zahlen. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar erklärt.

4

Der Gläubiger betrieb Sicherungsvollstreckung gem. § 720 a ZPO, insbesondere die Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 807 ZPO. Der Schuldner legte eine Bürgschaftsurkunde der Xbank  vom 07.09.2018 in Höhe von 13.759,- Euro vor, die am 12.09.2018 zugestellt wurde.

5

Der Gerichtsvollzieher stellte die Zwangsvollstreckung unter Berufung auf § 775 Nr. 3 ZPO ein. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit Erinnerungsschrift vom 24.09.2018. Er meint, die gestellte Sicherheit sei nicht ausreichend, weil sie Kosten und Zinsen nicht erfasse.

6

II.

7

Die vom Gläubiger eingelegte Erinnerung ist gem. § 766 BGB statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Schuldner war befugt, die Sicherungsvollstreckung gem. § 720 a Abs. 3, 1. Halbsatz ZPO durch "Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs" abzuwenden. Die vom Schuldner gestellte Sicherheit in der gem. 108 Abs. 1 S. 2 ZPO zulässigen Form einer Bankbürgschaft beläuft sich auf 13.759,- Euro, und damit auf die Höhe des Hauptanspruchs.

8

Anders als der Gläubiger meint, muss die Sicherheit gem. § 720 a Abs. 3, 1. Halbsatz ZPO nicht auch Kosten und Zinsen abdecken. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der ausdrücklich auf den Hauptanspruch abstellt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind Vereinfachungsgründe (Zöller-Seibel, Kommentar zu ZPO, 32. Auflage, § 720 a Rn 11). Diese gesetzliche Begrenzung auf die Höhe des Hauptanspruchs hat zwar zur Folge, dass nicht alle möglichen Schäden des Gläubigers abgedeckt werden; dies wurde aber vom Gesetzgeber zur Vereinfachung in Kauf genommen, um die Höhe der Sicherheit ohne besonderen Ausspruch eindeutig und unabhängig von der Berechnung fortlaufender Zinsen und Kosten dem Titel entnehmen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2004, I-22 U 142/03, zitiert nach juris).

9

Allein der Umstand, dass hier allein die Zinsen sich auf mehrere Tausend Euro belaufen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Interessen des Gläubigers sind durch § 720 a Abs. 3, 2. Halbsatz ZPO hinreichend geschützt: Er kann selbst Sicherheit in voller Höhe leisten und dann in voller Höhe vollstrecken.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 97 ZPO.