Erinnerung gegen Vertagung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügt die Vertagung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Obergerichtsvollzieher nach einem Ratenzahlungsangebot der Schuldnerin. Das Amtsgericht hält das Vorgehen für rechtmäßig und verweist auf § 900 Abs. 3 ZPO, wonach bei glaubhaftem Ratenangebot der Termin ohne Zustimmung des Gläubigers vertagt werden kann. Der Gerichtsvollzieher ist weisungsunabhängig; die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten trägt die Gläubigerin.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Gläubigerin
Abstrakte Rechtssätze
Bei glaubhaftem Ratenzahlungsangebot des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 Abs. 3 ZPO ohne Zustimmung des Gläubigers zu vertagen.
Der Gerichtsvollzieher ist als staatliches Vollstreckungsorgan weisungsunabhängig; der Gläubiger kann das Verfahren nur durch Erteilung oder Rücknahme des Vollstreckungsauftrags beeinflussen, nicht durch Einzelanweisungen an den Gerichtsvollzieher.
Die eidesstattliche Versicherung dient primär der Erkenntnisgewinnung über das Vermögen des Schuldners und nicht der Bestrafung; eine Vertagung zugunsten glaubhafter Ratenzahlungen steht deshalb nicht grundsätzlich im Interesse des Gläubigers entgegen.
Eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, wenn das Verhalten des Gerichtsvollziehers rechtmäßig ist und die vorgebrachten Einwendungen keine substantiierten Verletzungen aufzeigen.
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Vertagung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher.
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.03.2004 gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Obergerichtsvollzieher xxx auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen
Gründe
Die Gläubigerin wendet sich gegen die Vertagung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin, die der Obergerichtsvollzieher xxx nach Ratenzahlungsangebot der Schuldnerin ohne Zustimmung der Gläubigerin am 25.02.2004 vorgenommen hatte. Sie verlangt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen unabhängig von Ratenzahlungen der Schuldnerin neuen Termin sofort anzuberaumen und die Vollstreckung fortzusetzen.
Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das Verfahren des Obergerichtsvollziehers xxx rechtmäßig war und nicht zu beanstanden ist.
Grundsätzlich ist der Gerichtsvollzieher bei glaubhaftem Ratenangebot des Schuldners auch ohne Zustimmung des Gläubigers und sogar gegen dessen Widerspruch berechtigt, gemäß § 906 III ZPO den Termin zur eidesstattlichen Versicherung zu vertagen und nur vor Ablauf von 6 Monaten einen neuen Termin zu bestimmen, wenn die angebotenen Raten vom Schuldner nicht an den Gläubiger gezahlt werden (vergl.: AG Forchheim, OGVZ 2000 S. 43; AG Kleve, OGVZ 2000, S. 62; AG Ansbach, OGVZ 2003, S. 175; AG Lindau, OGVZ 2000, S. 172; Harnache, OGVZ 1999, S. 81 ff. (86 f); Schiltzen, OGVZ 1998, S 145 ff (152 f); Zöller, ZPO 23. Auflage, § 900; Rdn. 17 i). Dies und nicht die Gegenmeinung ist entgegen der Ansicht der Gläubigerin die herrschende Meinung! Der von der Gläubigerin u.a. beispielhaft angegebene Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 03.02.2004 bezieht sich ohne nähere Begründung auf § 806 b ZPO, betrifft also augenscheinlich nicht den Fall des § 900 III ZPO, nämlich die Aussetzung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung; nur der des Amtsgerichts Eschweiler vom 26.06.2003 allerdings auch ohne nähere Begründung, betrifft diesen Fall. Die Gläubigerin geht auch rechtsirrig davon aus, dass sie allein die Handlungsweise des Gerichtsvollziehers bestimmen könne. Keineswegs ist der Gerichtsvollzieher weisungsabhängig. Er ist staatliches Vollstreckungsorgan. Die Gläubigerin kann nur durch die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen bzw. deren Rücknahme Einfluss auf das Verfahren nehmen, nicht aber dadurch, dass sie dem Gerichtsvollzieher, der übrigens gemäß § 806 b ZPO in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Beendigung hinzuwirken hat, anweisen kann, einzelne ihr genehme Handlungen zu unternehmen oder ihr nicht genehme Handlungen zu unterlassen.
Entgegen ihrer Ansicht wird die Gläubigerin auch nicht rechtlos dadurch gestellt, dass der Gerichtsvollzieher ohne ihre Erlaubnis einen Termin gemäß § 900 III ZPO vertagen kann. Die eidesstattliche Versicherung soll den Schuldner nicht für seine Zahlungsmoral bestrafen. Sie dient allein dazu dem Gläubiger weitere Erkenntnisse über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gläubigerin durch die Vertagung des Termins schlechter dastehen soll, als ohne. Wenn der Termin durchgeführt wird, hat das in der Regel zur Folge, dass ein Schuldner seinen Geschäftsbetrieb wegen Kreditunwürdigkeit alsbald einstellen muss. Dennoch erhält der Gläubiger in der Regel nicht den zu vollstreckenden Geldbetrag. Wird der Termin jedoch vertagt, weil der Schuldner Raten anbietet, erhält der Gläubiger in der Regel das angebotene Geld und der Schuldner kann eventuell seinen Geschäftsbetrieb, der möglicherweise nur einen zeitweiligen finanziellen Engpass hatte, fortsetzen. Inwieweit dies der Schuldnerin Vorteile gegenüber anderen Beitragszahlern der Gläubigerin als Berufsgenossenschaft bringen soll, und inwieweit das dem Sozialgesetzbuch zuwiderlaufen soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es dürfte eher vorteilhaft sein, kleinere Beträge über einen längeren Zeitraum als gar keine Beträge zu erhalten. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin hier nicht glaubhaft sei. Allein, dass mehrere Beiträge geschuldet werden, bedeutet nicht, dass die Schuldnerin die Raten nicht zahlt, zumal sie nach Angabe des Obergerichtsvollziehers in der Vergangenheit sich an die Ratenzahlung hielt.
Mithin war die Erinnerung auf Kosten der Gläubigerin zurückzuweisen.