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Amtsgericht Kleve·5 F 3/13·06.03.2013

Vormundschaft für minderjährigen somalischen Flüchtling; Jugendamt als Amtsvormund bestellt

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht richtet für einen minderjährigen somalischen Flüchtling gemäß §1773 BGB eine Vormundschaft ein und bestellt das örtliche Jugendamt zum Amtsvormund. Zentrales Rechtsproblem ist die Auswahl des Vormunds und dessen Eignung angesichts der komplexen Asyl- und Ausländerrechtsfragen. Das Gericht sieht in der Bestellung des Jugendamts keine Verletzung des Auswahlermessens und betont die Eignung des Amtsvormunds für die Anfangsbetreuung; kameralistische Motive gegen die Bestellung sind nach §1791b BGB sachfremd.

Ausgang: Vormundschaft für minderjährigen somalischen Flüchtling eingerichtet; Jugendamt als Amtsvormund bestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vormundschaft ist einzurichten, wenn ein minderjähriger Ausländer ohne sorgeberechtigte Eltern ist oder eine Gefährdung des Kindeswohls bei fehlender Vormundschaft zu befürchten ist (§1773 BGB).

2

Die Bestellung des örtlich zuständigen Jugendamts zum Amtsvormund verletzt das Auswahlermessen nicht, wenn dies dem Kindeswohl dient und die erforderlichen Betreuungserfordernisse erfüllt werden.

3

Das Anforderungsprofil eines Vormunds für minderjährige Flüchtlinge umfasst auch Kenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts, die sachgerecht von einem Amtsvormund bereitgestellt werden können.

4

Beschwerden gegen die Benennung eines Amtsvormunds, die primär kameralistische oder sachfremde Motive erkennen lassen, sind mit dem Subsidiaritätsprinzip des §1791b BGB unvereinbar.

Relevante Normen
§ BGB § 1791 b§ 1791 b BGB§ 1773 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 106/13 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Es liegt keine Verletzung des Auswahlermessens des Gerichts vor, wenn das Gericht ds örtlich zuständige Jugendamt zum Amtsvormund für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia bestellt. Das Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia ist komplex; über die erforderlichen Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts kann auch und gerade ein Amtsvormund verfügen. Ist die Beschwerde des vom Gericht benannten Amtsvormunds gegen seine Benennung kameralistisch motiviert, so ist dies dem Subsidiaritätsprinzip gem. § 1791 b BGB sachfremd.

Tenor

1.       Für den minderjährigen somalischen Staatsangehörigen xx, geb. am xx wird Vormundschaft eingerichtet.

2.       Zum Vormund wird bestimmt das Jugendamt der Stadt xx.

3.       Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Für den minderjährigen somalischen Staatsangehörigen xx, geb. am xx (Muttername: xx) wird Vormundschaft eingerichtet. Der 15-jährige Flüchtling hält sich seit spätestens Januar 2013 in Deutschland auf, er gibt an, beide Eltern seien in Somalia verstorben. Er bedarf gem. § 1773 BGB eines Vormunds. Selbst wenn nach somalischem Recht noch Sorgerechtsinhaber bestehen sollten, was nicht ausgeschlossen werden kann, so ist außerdem eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen, wenn der 15-jährige ohne Vormund leben müsste.

3

Der Junge wünscht sich, dass jemand ihm hilft, und ist mit der Vormundschaft einverstanden.

4

Das Gericht hält für die Anfangszeit die Amtsvormundschaft für kindeswohlentsprechend im Hinblick auf die Vielzahl zu regelnder Umstände. Ein Vormundswechsel zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht ausgeschlossen.