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Amtsgericht Kleve·5 F 281/19·01.11.2020

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nach Vergleichsvorschlag zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte in einem Sorgerechtsverfahren die Ablehnung des Abteilungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, nachdem dieser einen Vergleich auf Grundlage einer vorläufigen Sach- und Rechtswürdigung vorgeschlagen hatte. Prüfungsschwerpunkt war, ob der Vergleichsvorschlag eine Voreingenommenheit des Richters begründet. Das Gericht wies das Gesuch zurück und stellte fest, dass Vergleichsvorschläge nach §36 Abs.1 FamFG zulässig und ihre vorläufige Begründung kein Befangenheitsgrund sind.

Ausgang: Ablehnungsgesuch der Kindesmutter wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit richtet sich nach dem objektiven Maßstab eines verständigen Dritten; allein subjektive Empfindungen des Ablehnenden genügen nicht.

2

Ein vom Familiengericht zur Förderung einer gütlichen Einigung vorgetragener Vergleichsvorschlag, der auf einer vorläufigen Sach- und Rechtswürdigung beruht, begründet für sich allein keinen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit.

3

Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann ein Vergleichsvorschlag eine Darlegung maßgeblicher Tatsachen und einer vorläufigen rechtlichen Bewertung enthalten; dies ist erforderlich und nicht mit einer abschließenden gerichtlichen Festlegung gleichzusetzen.

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Zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs sind substantiierte Anhaltspunkte für eine beeinträchtigende innere Haltung oder grobe Verfahrensfehler erforderlich; bloße Beanstandungen der Tatsachenermittlung oder rechtlichen Würdigung genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter  gegen den Richter am Amtsgericht XXX  wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

5 F 281/19
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache

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pp.

4

hat das Amtsgericht XXXam XXXdurch den Richter am Amtsgericht XXX

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beschlossen:

6

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter  gegen den Richter am Amtsgericht XXX  wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Kindeseltern streiten um das Sorgerecht ihrer beiden Kinder XXX, geb. XXX und XXX, geb. XXX.

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Die Kindesmutter versuchte am XXX ihren Sohn XXX mit einem Messer zu töten. Durch Eingreifen des Kindesvaters konnte dies verhindert werden. Die Kindesmutter befand sich damals in einem schuldunfähigen Zustand aufgrund einer Psychose und wurde entsprechend vom Landgericht XXX wegen versuchten Totschlags und einer gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Kindesvaters verurteilt. Seitdem leben die Kinder in 2 unterschiedlichen Pflegefamilien in XXX, die Kindesmutter befindet sich weiterhin im Maßregelvollzug.

11

Nach der o.g. Tat wurde die elterliche Sorge der Kindesmutter ruhend gestellt. Zwischenzeitlich besteht jedoch wieder die gemeinsame elterliche Sorge, da das Amtsgericht XXX, bestätigt durch das OLG XXX, den Wegfall der Ruhensgründe festgestellt hat.

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Das Verfahren gestaltete sich aufgrund des parallel durch den Rechtspfleger geführten Ruhensverfahrens, der zahlreichen Auslandskontakte, des Aufenthalts der Kindesmutter im Maßregelvollzug, den Sprachbarrieren zwischen den Kinder, den Eltern und dem Gericht wie auch der schweren Erreichbarkeit der Kinder in XXX als sehr schwierig und außergewöhnlich. Als sodann eine Anhörung der Kinder am XXX kurzfristig wegen der akutellen Corona-Pandemie aufgehoben werden musste, schlug der Abteilungsrichter den Parteien zur gütlichen Beilegung einen Vergleich vor und legte dazu seine bisherige und vorläufige Würdigung des Sach- und Streitstandes dar. So regte der Abteilungsrichter an, einvernehmlich das Sorgerecht für die Kinder auf den Kindesvater zu übertragen und der Kindesmutter Umgangskontakte zu ermöglichen, sowie sie regelmäßig über die Kinder zu informieren.

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Dieser Beschluss ist der Kindermutter am XXX zugegangen. Mit Schreiben vom XXX lehnt sie den Abteilungsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründet dies mit vermeintlich teils falschen zugrunde gelegten Tatsachen wie auch einer falschen Würdigung.

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Der Richter am Amtsgericht XXX hat sich dienstlich geäußert, er fühle sich nicht befangen. Er nehme auf den Inhalt der Akte Bezug.

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Hierauf hat die Kindermutter durch ihre Anwältin nochmals mit Schreiben vom XXX erwidert und ihre Sicht zu den zugrundeliegenden Tatsachen und der rechtlichen Würdigungen dargelegt.

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II.

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Der Befangenheitsantrag ist nicht begründet.

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Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es auf den Standpunkt des Ablehnenden an, allerdings nicht auf dessen subjektiven Eindruck, sondern auf den Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen bei ihm zumutbarer ruhiger Prüfung der Sachlage.

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Im vorliegenden Fall hat der Abteilungsrichter XXX entsprechend seiner Pflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Vorschlag eines Vergleich versucht, eine gütlich Einigung der Kindeseltern zu erwirken, die einer streitigen Entscheidung immer vorzuziehen ist. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist ein entsprechender Vergleichsvorschlag auch zu begründen, er enthält damit zwangsnotwendig auch die Darstellung der bisher ermittelten zugrundeliegenden maßgeblichen Tatsachen wie auch der bisherigen Bewertung durch das Gericht. Diese ist aber keineswegs mit einer abschließenden Bewertung des Gerichts gleichzusetzen, da es ansonsten keine Vergleichsvorschläge des Gerichts geben könnte, ohne das sich dies stets des Eindrucks der Befangenheit aussetzen würde. Eher zeigt das Gericht mit einem Vergleichsvorschlag, dass es betreffend die maßgeblichen Tatsachen und seine bisherige rechtliche Bewertung nicht voreingenommen ist, sondern vielmehr für eine Erwiderung der Beteiligten offen und zu einer Überprüfung seiner bisherigen Sicht und Bewertung bereit ist. Ein Vergleichsvorschlag ist damit immer auch als Hinweis des Gerichts zu verstehen, man möge die bisherige gerichtliche Bewertung überprüfen und gegebenenfalls begründet erwidern. Genau diese "Vorläufigkeit"  hat auch der Abteilungsrichter XXX in seinem Vergleichsvorschlag zum Ausdruck gebracht, indem er voranstellt, dass dieser auf der vorläufigen Würdigung des Sach- und Streitstandes fuße.

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Demnach liegt hier kein Ablehnungsgrund vor.  Denn Gründe, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen würden, liegen unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vor. Auch ist kein grober Verfahrensfehler erkennbar, durch den sich für die Kindesmutter der Eindruck einer Voreingenommenheit des Richters aufdrängen würde.