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Amtsgericht Kleve·5 F 226/11·29.10.2012

Ablehnungsantrag gegen psychiatrische Sachverständige in Familiensache zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrecht (Verfahrensrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vertreterin der Kindesmutter beantragte in einer Familiensache die Ablehnung einer psychiatrischen Sachverständigen wegen angeblicher Fehleinschätzungen. Das Gericht prüfte, ob objektive Gründe die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Der Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen: persönliche Meinungsbildung und fachliche Fehler begründen für sich genommen keine Befangenheit; gezielte Falschbegutachtung aus persönlichen Gründen wurde nicht substantiiert behauptet.

Ausgang: Ablehnungsantrag gegen psychiatrische Sachverständige als unbegründet zurückgewiesen; keine Besorgnis der Befangenheit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag gegen eine Sachverständige ist zurückzuweisen, wenn kein objektiver Grund vorliegt, der bei verständiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

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Bei der Prüfung der Befangenheitsbesorgnis ist auf objektive Umstände abzustellen; subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden rechtfertigen die Ablehnung nicht.

3

Die persönliche Meinungsbildung psychiatrischer Sachverständiger über Verfahrensbeteiligte ist regelmäßig Bestandteil ihres Auftrags und begründet für sich genommen keine Befangenheit.

4

Rein fachliche Fehler eines Sachverständigen machen diesen nicht befangen; sie sind allenfalls Ansatzpunkte für fachliche Kritik am Gutachten.

5

Eine Ablehnung wegen Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn substantiiert dargetan wird, dass die Sachverständige aus persönlichen Gründen vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gezielt falsch begutachtet hat.

Relevante Normen
§ 30 FamFG§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 45 ZPO§ 46 ZPO

Tenor

Der Ablehnungsantrag betreffend die Sachverständige XXX wird als unbegründet zurückgewiesen.

Rubrum

1

5 F 226/11
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache

3

pp.

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am XXXdurch den Richter am Amtsgericht XXX

5

beschlossen:

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Der Ablehnungsantrag betreffend die Sachverständige XXX wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Das Ablehnungsgesuch war gem. § 30 FamFG, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2, 45, 46 ZPO zurückzuweisen, da kein Ablehnungsgrund vorliegt. Die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen besteht nicht. Es liegt nämlich kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

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Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, d.h. solche, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten hinreichende Gründe für die Besorgnis der Befangenheit geben. Nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen einer Sachverständigen und anderen Verfahrensbeteiligten berechtigt letztere zur Ablehnung, sondern nur ein objektiver Grund, der bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, die Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden daher aus. (LG Kleve XXX)

10

Die von der Vertreterin der Kindesmutter angeführten Gesichtspunkte sind sämtlich nicht im Ansatz geeignet, auf eine unsachliche Einstellung oder auf Willkür der Sachverständigen schließen zu lassen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass psychiatrische Sachverständige in Familiensachen – anders als andere Sachverständige wie z.B. Bausachverständige in Zivilsachen – notwendigerweise sich eine persönliche Meinung über die Beteiligten bilden müssen. Genau dies ist ihr Auftrag.

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Wenn eine psychiatrische Sachverständige bei der Bildung ihrer persönlichen Meinung über Beteiligte rein fachlichen Fehlern unterliegt – so wie die Vertreterin der Kindesmutter es behauptet – so macht dies allenfalls ihr Gutachten fachlich angreifbar. Befangen wird die Sachverständige dadurch nicht.

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Eine psychiatrische Sachverständige in Familiensachen kann nicht als befangen abgelehnt werden wegen persönlichen Meinungen über Beteiligte, die auf angeblichen fachlichen Fehleinschätzungen beruhen. Dadurch wird die Sachverständigen-Ablehnung keinesfalls gänzlich unmöglich: Sie wäre möglich, wenn die Besorgnis bestünde, dass die Sachverständige aus persönlichen Gründen, beziehungsweise aus persönlichen Beziehungen mit Verfahrensbeteiligten vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gezielt fachlich falsch gearbeitet hätte.

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Die Vertreterin der Kindesmutter hat solche gezielten Fehleinschätzungen bzw. intendierte Fehleinschätzungen aus persönlichen Gründen nicht behauptet. Die Vertreterin der Kindesmutter hat lediglich angebliche Fehleinschätzungen der Sachverständigen aufgeführt, die – wenn sie zutreffen sollten – auf fahrlässig falscher Anwendung der Regeln der ärztlichen Kunst beruhen.

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Aus der Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten erscheint die Sachverständige nicht befangen.