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Amtsgericht Kleve·5 F 16/20·26.03.2020

Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensache wegen Nicht-Bedürftigkeit

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe in einem Familiensache; das Amtsgericht Kleve wies den Antrag zurück. Zentrale Frage war, ob Bedürftigkeit nach §115 ZPO i.V.m. FamFG vorliegt. Das Gericht verneinte dies, weil ein durchsetzbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner besteht und verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die vorgelegten Vermögensverhältnisse aus dem Vorverfahren stützen die Entscheidung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensache mangels Bedürftigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO voraus; fehlende Bedürftigkeit führt zur Zurückweisung des Antrags.

2

Ein durchsetzbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Gegner (z. B. nach §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 BGB) ist bei der Bedürftigkeitsprüfung als verwertbares Vermögen bzw. zur Realisierbarkeit der Kostendeckung zu berücksichtigen.

3

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind konkrete verwertbare Vermögenswerte der Antragstellenden (z. B. Immobilien, Kraftfahrzeuge, Sparguthaben) zu berücksichtigen und können die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausschließen.

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Angaben und Erkenntnisse aus vorausgegangenen Verfahren können die Annahme gehobener Vermögensverhältnisse begründen und damit die Versagung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 115 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 1360a Abs. 4 BGB§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB§ 115 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

Rubrum

1

5 F 16/20
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss
2

In der FamiliensacheXXX gegen XXX

3

wird der Antrag der Antragstellerin XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

Gründe

5

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

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Die Antragstellerin ist in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aus dem Einkommen oder dem Vermögen zu bestreiten. Denn es besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner (§§ 1360a IV, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB).

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Es ist aus den Vorverfahren bekannt, dass die Beteiligten in gehobenen Vermögensverhältnissen leben. Es besteht Grundeigentum, die Kinder haben eine eigenes Pferd (es handelt sich um ein ehemaliges Rennpferd) und verfügen über ein Sparguthaben von 17.000 €, es sind diverse Fahrzeuge vorhanden, u.a. ein Mercedes GLE sowie ein S 500 Mercedes.

8

Der Anspruch ist danach realisierbar und und ist zum Vermögen der Antragstellerin zu rechnen (Zöller, ZPO, § 115 Rn. 59).

9

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war danach zurückzuweisen.