Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Heiratsurkunde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache und legte eine mutmaßlich ausländische Heiratsurkunde vor. Das Gericht verweigerte die Bewilligung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg, weil wesentliche Angaben (z. B. Heiratsdatum, Wohnort, Angaben zu geleisteten Zahlungen) fehlten und die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung keine weiteren Auskünfte gab. Die Pflicht zur Vorlage der Heiratsurkunde gilt auch für ausländische Urkunden.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensache wegen fehlender Unterlagen und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Vorlage der Heiratsurkunde erstreckt sich auch auf ausländische Heiratsurkunden.
Verfahrenskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antragstellerin obliegt die Darlegung und Vorlage der für die Erfolgsaussicht und die Bedarfsermittlung wesentlichen Urkunden und Angaben, die sie ohne weiteres aus der eigenen Urkunde oder aus eigenen Kenntnissen entnehmen kann.
Fehlen wesentliche Angaben (z. B. Heiratsdatum, Wohnort, Hinweise auf anlässlich der Eheschließung geleistete Zahlungen) und verweigert die Antragstellerin trotz Fristsetzung weitere Angaben, begründet dies die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe.
Leitsatz
Die Pflicht zur Vorlage der Heiratsurkunde gilt auch für ausländische Heiratsurkunden.
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
Rubrum
| 48 F 105/19 | ![]() | ||||||
| Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss | |||||||
In der Familiensachepp.
wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Zwar hat die Antragstellerin inzwischen die Ablichtung eines mutmaßlich arabisch-sprachigen Schriftstücks vorgelegt, von der sie behauptet, es sei die Heiratsurkunde eines "Sharia-Gerichts" in El Bhanin im Libanon, dort habe man "im Juli 2012" geheiratet. Es fehlen jedoch Angaben zu Daten, die die Antragstellerin unschwer wissen müsste oder jedenfalls selbst der Heiratsurkunde entnehmen müsste, nämlich zum Inhalt der Heiratsurkunde, insbesondere dem Heiratsdatum.
Von Bedeutung für das Gericht ist außerdem, ob die Heiratsurkunde die Höhe von gelegentlich der Eheschließung geleisteter Zahlungen ausweist. Solche Leistungen sind ggf. zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen.
Auch fehlen Angaben zum Wohnort der Antragstellerin und des gemeinsamen Kindes. Gründe, die eine Verfahrensführung aus dem Versteck rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen.
Trotz mehrfacher Hinweise und Fristsetzungen hat die Antragstellerin bis jetzt nicht alle erforderlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt. Vielmehr erklärt sie ausdrücklich, weitere Informationen nicht erteilen zu können.
