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Amtsgericht Kleve·4 F 264/11·13.03.2012

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensache wegen Lebensversicherungen abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenhilfe/VerfahrenskostenhilfeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe in einem Familiensacheverfahren. Das Amtsgericht Kleve wies den Antrag zurück, weil die Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen die Schonbeträge übersteigen und frei verfügbar sind. Diese Vermögenswerte sind nach §115 ZPO i.V.m. FamFG zur Finanzierung der Kosten einzusetzen. Eine Bewilligung mit späterer Verpflichtung kam nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensache zurückgewiesen; Lebensversicherungsrückkaufswerte über Schonbetrag

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe setzt Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des FamFG voraus.

2

Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, die die gesetzlichen Schonbeträge übersteigen, sind zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen.

3

Sind Lebensversicherungen nicht sicherungsweise abgetreten und damit frei verfügbares Vermögen, zählt ihr Rückkaufswert zum gesamten einzusetzenden Vermögen.

4

Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Auflage, Rückkaufswerte erst später einzusetzen, ist ausgeschlossen, wenn bereits jetzt absehbar ist, dass das freie Vermögen zur Kostendeckung ausreicht.

Relevante Normen
§ ZPO § 115§ FamFG § 76§ 115 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Leitsatz

Soweit Lebensversicherungen nicht abgetreten sind und das Schonvermögen übersteigen, sind sie zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.

Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin XXX auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

Rubrum

1

4 F 264/11
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensachepp.

3

wird der Antrag der Antragsgegnerin XXX auf Bewilligung von

4

Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

Gründe

6

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten hat ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i.V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i.V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

7

Es gibt zwei Lebensversicherung mit einem Rückvergütungswert von XXX EUR und XXX EUR. Die Werte liegen oberhalb der Schonbeträge. Die Antragstellerin kann hiervon die Verfahrenskosten bezahlen. Soweit sie sich darauf beruft, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe in dem Parallelverfahren der Ehescheidung Az: XXX AG XXX, XXX OLG XXX ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre Bedürftigkeit bejaht, kann dem für das jetzige Verfahren nicht gefolgt werden.

8

Die Rückkaufwerte der Lebensversicherung sind nicht sicherungsweise abgetreten, die Antragsgegnerin kann frei verfügen. Es ist das gesamte Vermögen einzusetzen. Es wird auf die Ausführungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kleve vom XXX verwiesen, denen das Gericht sich anschließt. Eine VKH-Bewilligung mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung auferlegt wird, die Rückkaufswerte oberhalb der Schonbeträge einzusetzen, scheidet vorliegend aus, da bereits jetzt absehbar ist, dass das freie Vermögen oberhalb der Schonbeträge ausreichend sein wird.