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Amtsgericht Kleve·4 F 230/18·05.06.2019

Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit für unbegründet erklärt

ZivilrechtFamilienrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter leitete ein Ablehnungsgesuch gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ein. Das Amtsgericht Kleve erklärte die Ablehnung nach § 30 FamFG i.V.m. §§ 406, 42 ZPO für unbegründet. Die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen und die Offenlegung von Gesprächen mit dem Jugendamt begründen kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Kritik am Gutachten durch die Beteiligte betrifft lediglich die Beweiswürdigung und stellt keinen Ablehnungsgrund dar.

Ausgang: Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte, die Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen.

2

Informations- oder Beratungsgespräche des Sachverständigen mit dem Jugendamt oder weiteren Fachpersonen begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit, soweit sie offengelegt und berücksichtigt werden.

3

Die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen ist bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs zu berücksichtigen und kann Zweifel an der Unparteilichkeit ausräumen.

4

Kritik der Verfahrensbeteiligten am Inhalt oder der Bewertung eines Gutachtens stellt regelmäßig keinen Ablehnungsgrund dar, wenn sie lediglich die Beweisaufnahme und -würdigung betrifft.

Relevante Normen
§ 30 FamFG i.V.m. §§ 406, 42 ZPO

Tenor

Die mit Schriftsatz vom XXX erfolgte Ablehnung des Sachverständigen durch die Kindesmutter wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.

Rubrum

1

4 F 230/18
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensachepp.

3

hat das Amtsgericht Kleveam XXXdurch den Richter am Amtsgericht XXX

4

beschlossen:

5

Die mit Schriftsatz vom XXX erfolgte Ablehnung des Sachverständigen durch die Kindesmutter wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.

Gründe

7

Die Ablehnung bleibt ohne Erfolg, da kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. § 30 FamFG i.V.m. §§ 406, 42 ZPO.

8

Der Sachverständige XXX hat zum Ablehnungsgesuch schriftlich am XXX Stellung genommen. Es ist nicht erkennbar, dass aus dem Verhalten des Sachverständigen geschlossen werden könnte, dass dieser nicht unparteilich wäre. Eine besondere Nähe zu einer der Parteien ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hat mit dem zuständigen Jugendamt und weiteren Fachpersonen informative Gespräche geführt, welche von ihm in seinem schriftlichen Gutachten dann auch benannt wurden. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten gestützt auf die Analyse der gerichtlich zur Verfügung gestellten Akten, die Explorationsgespräche, d.h. die Angaben der zu begutachtenden Eltern während der Begutachtung, die Verhaltens- sowie Interaktionsbeobachtungen, die Ergebnisse der sonstigen psychologischen Untersuchungen sowie die Stellungnahmen von Dritten, die mündlich und oder schriftlich erfolgten.

9

Bei der im Übrigen im Ablehnungsschriftsatz vom XXX enthaltenen Kritik des Gutachtens handelt es sich im Wesentlichen um eine Bewertung der stattgefundenen Beweisaufnahme aus Sicht der Kindesmutter als Beteiligte des Verfahrens. Hieraus folgt kein Ablehnungsgrund.