Vormundvergütung ohne persönliche Verpflichtung: Anwendung von Vertrauensschutz
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse beantragte die Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes für einen berufsmäßigen Vormund. Das Amtsgericht Kleve wies den Antrag zurück. Es stellt dar, dass Vergütungsansprüche grundsätzlich erst mit persönlicher Verpflichtung (§1789 BGB) entstehen, gleichwohl in Einzelfällen durch gerichtliche Auskünfte und daraus resultierenden Vertrauensschutz ein Anspruch begründet sein kann. Entscheidung betont Beratungsfunktion des Familiengerichts (§1837 BGB).
Ausgang: Antrag der Landeskasse auf Festsetzung der Vergütung des Vormunds wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung des Vormunds entsteht grundsätzlich erst mit der persönlichen Verpflichtung des Vormunds (vgl. § 1789 BGB).
Die Familiengerichte nehmen nach § 1837 BGB eine beratende und aufsichtführende Rolle ein, sodass ein Vormund berechtigt ist, sich auf gerichtliche Hinweise zu stützen.
Gerichtliche Auskünfte oder Anweisungen können beim Vormund berechtigten Vertrauensschutz begründen; daraus kann sich ein Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch ergeben, auch wenn eine formale Verpflichtung noch nicht erfolgt ist.
Fehlerhafte oder missverständliche Verfahrens- bzw. Aktenführung des Gerichts, die beim Vormund zu nachweislicher Nachfrage und berechtigtem Vertrauen führen, können einer Rückforderung durch die Staatskasse entgegenstehen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 WF 3/21 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Vergütungsanspruch eines Vormunds ohne Verpflichtung
Tenor
Der Antrag der Landeskasse, die Vergütung des Vormunds gem. § 1836 Abs.1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 VBVG und den Aufwendungsersatz gem. § 1835 Abs. 1 BGB für den Zeitraum vom xxx bis zum xxx gem. § 168 FamFG auf xxx EUR festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Rubrum
| 4 F 187/20 | ![]() | Erlassen am xxx durch Übergabe an die Geschäftsstellexxxals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||||
| Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss | |||||||
In der Vormundschaftssachebetreffend das minderjährige Kind xxx
hat das Amtsgericht xxxam xxx
durch die Rechtspflegerin xxx
beschlossen:
Der Antrag der Landeskasse, die Vergütung des Vormunds gem. § 1836 Abs.1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 VBVG und den Aufwendungsersatz gem. § 1835 Abs. 1 BGB für den Zeitraum vom xxx bis zum xxx gem. § 168 FamFG auf xxx EUR festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom xxx wurde xxx als neuer Vormund in der oben genannten Sache bestellt. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.
xxx wandte sich am xxx mit einer Anfrage an das Amtsgericht xxx. Es ergibt sich, dass xxx um Auskunft bat, ab welchem Zeitpunkt die Tätigkeit abgerechnet werden kann, da er die Bestallung lediglich per Post erhalten habe. Um Korrekturen im Vorfeld zu vermeiden, benötige er die Mithilfe des Gerichts.
Aus einer handschriftlichen Verfügung der Sachbearbeiterin xxx wird deutlich, dass die Vergütung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses vom xxx abgerechnet werden kann.
Ab diesem Zeitpunkt wurde die Vergütung dann auch ausgezahlt.
Mit Beschluss vom xxx wurde das Verfahren aufgrund des dauernden Aufenthalts des Mündels in xxx an das hiesige Amtsgericht zur weiteren Bearbeitung abgegeben.
Aufgrund der unstrukturierten Aktenführung des Abgabegerichts wurde noch ein Vergütungsantrag aus xxx und xxx ausgeglichen, welche noch aus der Zeit des Amtsgerichts xxx stammten, bevor die Akte den Bezirksrevisoren vorlag.
Nach Durchsicht der gesamten Akte ist aufgefallen, dass es durch das Amtsgericht xxx nie zu einer Verpflichtung gekommen ist. Es wurde nach telefonischer Rücksprache mit xxx am xxx eine schnellstmögliche Verpflichtung des Vormunds vorgenommen.
Die Akte wurde, nach der erfolgten Verpflichtung, noch am selben Tag dem Landgericht xxx -Bezirksrevisoren- zur Stellungnahme zu den Ausführungen vom xxx sowie xxx bezüglich des Vergütungsanspruchs des Vormunds vorgelegt.
Am xxx erreichte das hiesige Familiengericht hiernach eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin xxx, mit dem Antrag die Vergütung des Vormund gem. § 168 FamFG auf xxx EUR festzusetzen.
II. Der Vergütungsanspruch entsteht erst zum Zeitpunkt der persönlichen Verpflichtung des Vormunds, vgl. § 1789 BGB. Diese ist hier, wie bereits beschrieben, nicht vorgenommen worden, so dass ein Vergütungsanspruch sowie der Anspruch auf Aufwendungsersatz grundsätzlich ausscheidet.
Es ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu bewerten und nicht pauschal mit Hinweis auf die gesetzlich verankerte Grundlage der Verpflichtung zu begleichen.
In der beigelegten BGH Entscheidung vom 13.12.2017 wird unter Randnummer 18 angeführt, dass von einem berufsmäßigen Vormund bzw. Pfleger (dort in Form eines Rechtsanwalts) erwartet werden kann, sich an das Amtsgericht zu wenden und auf einen Verpflichtungstermin zu bestehen.
Es wird deutlich, dass der dort bestellte Mitvormund, wie im vorliegenden Fall, die Bestallungsurkunde - ohne Verpflichtung - lediglich übersandt bekommen hat. Anschließend kam es zur Abrechnung des betreffenden Vormunds.
Der entscheidende Unterschied zur Vergütungssache xxx ist jedoch, dass xxx sich mit geäußerten Unbehagen nach Erhalt der Urkunde per Post an das Amtsgericht xxx gewandt und ausdrücklich bezüglich des Abrechnungszeitpunktes nachgefragt hat, xxx.Es wird unmissverständlich deutlich, dass dieser Bedenken bei der Vorgehensweise des Amtsgerichts hatte und Fehler im Vorfeld vermeiden wollte. Das Schreiben impliziert eine gewisse Fragwürdigkeit zu dem beabsichtigten Handeln des Gerichts. Der Vormund ist mit der vorliegenden Nachfrage entsprechend tätig geworden und hat das Gericht für einen möglichen Fehler sensibilisiert. Anders als im zu Grunde liegenden Fall der BGH Entscheidung wurde das Verfahren nicht stillschweigend hingenommen.
Mit Erhalt dieser Anfrage hätte der Sachbearbeiterin spätestens deutlich werden müssen, dass eine Übersendung der Bestallung keinen Vergütungsanspruch auslöst und eine Verpflichtung nicht stattgefunden hat.
Stattdessen wurde schriftlich mitgeteilt, dass ab Zugang des Beschlusses die Abrechnung beginnen kann.
Nach hiesiger Ansicht ist es durchaus vertretbar sich aufgrund der Mitteilung des Gerichts vom xxx auf einen entstandenen Vergütungsanspruch zu stützen.
Die Familiengerichte haben nach § 1837 BGB eine beratende, Aufsicht führende Position im Vormundschaftsverfahren. Ein Vormund ist folglich auch berechtigt sich auf die Anweisungen des Gerichts zu stützen und diesen nachzugehen.
Nach hiesiger Auffassung hat xxx durch seine konkrete Nachfrage wegen der aufgezeigten Gründe Vertrauensschutz erlangt. Ein Vergütungsanspruch ist daher gegeben und kann nicht pauschal durch den Grundsatz der Verpflichtung ausgehebelt werden. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall das Handeln des Vormunds nach Erhalt der Bestallung per Post. Einer Rückforderung durch die Staatskasse steht der erworbene Vertrauensschutz entgegen.
Anderenfalls ist durch den Vormund eine Schadensersatzklage gegen das Land möglich und auch angedacht, welche weitaus mehr Kosten verursachen könnte.
