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Amtsgericht Kleve·383 - 26·02.11.2014

Erinnerung gegen Gebühr für Notarvertreterbestellung zurückgewiesen (Nr.7.2 GVK §124 JustizG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer rügt den Ansatz einer Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters nach Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW als verfassungswidrig. Das Amtsgericht Kleve weist die Erinnerung zurück und hält die Regelung für verfassungsgemäß. Die Pauschalgebühr von 25 € erscheint angesichts des Verwaltungsaufwands nicht überhöht; ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt nicht vor.

Ausgang: Erinnerung gegen den Gebührenansatz für die Bestellung eines Notarvertreters wird zurückgewiesen; Vorschrift und Gebühr sind verfassungsgemäß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung nach § 22 Abs. 1 JVerwKG i.V.m. § 66 GKG ist statthaft gegen den Ansatz einer Gebühr durch die Justizbehörde; zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Behörde.

2

Die in Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW bestimmte Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters ist verfassungsgemäß, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand steht.

3

Pauschale Gebührenregelungen sind nicht verfassungswidrig, sofern die Pauschale nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist und der Betrag den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in zumutbarer Weise abbildet.

4

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist zu verneinen, wenn unterschiedliche Belastungen sachlich gerechtfertigt sind, etwa weil Notare als Amtsträger eigene Gebühreneinnahmen haben und daher anders zu behandeln sind.

Relevante Normen
§ Nr. 7.2 Gebührenverzeichnis zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW§ 124 Abs. 2 JustizG NRW§ 22 Abs. 1 JVerwKG i.V.m. § 66 GKG

Leitsatz

Die in Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW bestimmte Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 01.10.2014 gegen den Ansatz der Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters gem. Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW (Rechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 29.09.2014, Kassenzeichen X700245182401X) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz der Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters. Er hält die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig.

3

Die Erinnerung ist gem. § 22 Abs. 1 JVerwKG i.V.m. § 66 GKG statthaft und zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk die Justizbehörde (Antragsgegner) ihren Sitz hat, hier mangels Übertragung auf den Rechtspfleger der Richter.

4

Die Erinnerung ist nicht begründet. Die inkriminierten Regelungen sind verfassungsgemäß. Das Gericht verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen wie schon mehrfach erneut auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2008 und vom 28.05. 2008 (DNotZ 2009, 306). Diese sind zwar zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung einer Gebühr für die Prüfung der Amtsführung der Notare ergangen, ihre Sachaussagen lassen sich jedoch ohne Weiteres auf die Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters übertragen.

5

Danach bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine Bedenken. Auch gegen die Höhe der Gebühr ist nichts zu erinnern, es liegt auf der Hand, dass der Betrag von 25,00 € angesichts des Verwaltungsaufwands nicht überhöht ist. Es bestehen auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das gleichbehandlungsgebot. Die Bestellung eines Notarvertreters ist mit der Bewilligung von Urlaub für einen Justizbediensteten nicht vergleichbar. Im Unterschied zu einem Justizbediensteten vereinnahmt der Notar die Gebühren, die aufgrund der Ausübung der Amtstätigkeit entstehen. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Staat mit den Kosten, die er für seine Befassung mit der notariellen Amtsführung aufwenden muss, zumindest teilweise die betroffenen Notare belastet.