Themis
Anmelden
Amtsgericht Kleve·38 IK 82/07·26.01.2016

Zurückweisung von Anträgen zur Ungültigerklärung einer Beschlussfassung der Gläubigerversammlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzverfahren / GläubigerversammlungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Erklärung der Ungültigkeit einer Beschlussfassung der besonderen Gläubigerversammlung zur Beauftragung eines Treuhänders zur Anfechtung eines Notarvertrags. Das Gericht hält die Anträge für unzulässig, weil die vorgebrachten Einwendungen im Wege der Versagung des Stimmrechts geltend zu machen gewesen wären. Es verweist auf das Stimmrechtsfeststellungsverfahren, in dem das Gericht endgültig im Termin entscheidet. Ziel ist die Rechtskraft der Beschlussfassung zur bindenden weiteren Abwicklung.

Ausgang: Anträge auf Erklärung der Ungültigkeit der Beschlussfassung als unzulässig verworfen; richtige Verfahrensart ist das Stimmrechtsfeststellungsverfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge, die eine Ungültigerklärung einer Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zum Gegenstand haben, sind unzulässig, soweit die geltend gemachten Einwendungen im vorgesehenen Verfahrensweg der Stimmrechtsfeststellung bzw. der Versagung des Stimmrechts zu erheben sind.

2

Ein Antrag auf Versagung des Stimmrechts ist das zulässige Rechtsmittel, um Einwendungen gegen die Beteiligungs- oder Stimmrechtslage eines Beschlusses der Gläubigerversammlung vorzubringen.

3

Im Stimmrechtsfeststellungsverfahren entscheidet das Gericht über die Rüge der Stimmberechtigung bzw. deren Versagung endgültig im Termin; dies dient der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Beschlussfassung.

4

Die Gesetzesintention ist, die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung hinsichtlich des angehängten Tagesordnungspunkts rechtsfinal zu gestalten, damit die weitere rechtliche Abwicklung bindend erfolgen kann.

Tenor

werden die Anträge der Schuldnerin vom xx.xx.xxxx und von xxx vom xx.xx.xxxx zurückgewiesen.

Gründe

2

Die inhaltlich identischen Anträge zielen darauf ab, die Beschlussfassung in der besonderen  Gläubigerversammlung  vom xxx betreffend die Beauftragung des Treuhänders zur Anfechtung eines Notarvertrages zwischen den beiden Antragstellern für ungültig zu erklären.

3

Diese Anträge sind unzulässig.

4

Die von den Antragstellerinnen vorgebrachte Argumente hätten zulässigerweise nur im Rahmen eines Antrages auf Versagung des Stimmrechts in der genannten Gläubigerversammlung verwendet werden können.

5

Im Rahmen eines Stimmrechtsfeststellungsverfahrens hätte das Gericht über diesen Antrag endgültig im Termin entschieden, weil die Intention des Gesetzes eben die nicht mehr anfechtbare Entscheidung der Gläubigerversammlung über den anhängigen Tagesordnungspunkt ist.

6

Es soll sicher gestellt werden, dass entsprechend der Beschlussfassung die weitere rechtliche Abwicklung bindend erfolgen kann.