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Amtsgericht Kleve·38 IK 14/02·26.09.2002

Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO teilweise bewilligt (einsetzbares Vermögen 59 €)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner, eine natürliche Person mit Antrag auf Restschuldbefreiung, beantragte die Stundung der Verfahrenskosten. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 290 InsO nicht vorliegen und das einsetzbare Vermögen 59 € beträgt. Die Stundung nach § 4a InsO wurde ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als die Kosten 59 € übersteigen; der übrige Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass pfändbare Einkünfte nur berücksichtigt werden können, wenn sie als Einmalzahlung genügen und § 4a InsO keine Ratenzahlung vorsieht.

Ausgang: Stundungsantrag teilweise stattgegeben: Stundung ohne Ratenzahlung bis zur Höhe der Verfahrenskosten abzüglich eines einsetzbaren Vermögens von 59 €, übriger Antrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO kommt in Betracht, wenn der Schuldner als natürliche Person Restschuldbefreiung beantragt hat und sein Vermögen voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

2

Bei der Ermittlung des einsetzbaren Vermögens im Sinne des § 4a InsO sind nach § 35 InsO auch während des Insolvenzverfahrens anfallende Vermögensmehrungen, insbesondere pfändbare Einkünfte nach der Tabelle zu § 850c ZPO, zu berücksichtigen.

3

Pfändbare Einkünfte können nur insoweit in die Bewertung des einsetzbaren Vermögens einbezogen werden, als sie durch eine Einmalzahlung in Höhe des pfändungsfreien Betrags eines Monats zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.

4

§ 4a InsO begründet keine Verpflichtung des Schuldners zur Ratenzahlung; abweichende Regelungen zur Ratenzahlung enthält § 4b InsO, da nach Eröffnung des Verfahrens der pfändbare Anteil der Einkünfte der Masse zufließt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO§ 4a Satz 1 InsO§ 35 InsO§ 850c ZPO§ 4a InsO§ 4b InsO

Tenor

wird dem Schuldner ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten für die Eröff-nung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn gem. §§ 27 ff. In-sO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bewilligt (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO), so-weit die Verfahrenskosten 59 Euro übersteigen.

Im übrigen wird der Stundungsantrag zurückgewiesen.

Rubrum

1

Der Stundungsantrag ist zulässig und teilweise begründet.

2

Der Schuldner ist eine natürliche Person und hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

3

Auch liegen die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr.1 und 3 InsO nach Angabe des Schuldners nicht vor.

4

Sein Vermögen reicht zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht vollständig aus.

5

Die Bewilligung erfolgt allerdings nicht in voller Höhe der Verfahrenskosten, sondern nur insoweit, als diese das von dem Schuldner einsetzbare Vermögen für die Kosten übersteigen.

6

Das einsetzbare Vermögen beläuft sich auf 59 Euro.

7

Dies folgt aus den Angaben des Schuldners.

8

Die Stundung wird -sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen- einem Schuldner gem. § 4a Satz 1 InsO bewilligt, wenn und soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken.

9

Der Vermögensbegriff richtet sich nach § 35 InsO, so dass auch der während des Insolvenzverfahrens anfallende Vermögenszuwachs und somit u.a. die während dieses Zeitraums regelmäßig monatlich anfallenden pfändbaren Einküfte (im Sinne von lfd. Nr. 23 der Anlage 4) nach der Tabelle zu § 850c ZPO (LG Münster ZInsO 2002,778) darunterfallen.

10

Allerdings können die pfändbaren Einkünfte des Schuldners nur insoweit berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zur Deckung der Verfahrenskosten durch eine Einmalzahlung, d.h. mittels des pfändungsfreien Betrages eines Monats, ausreichen (LG Krefeld, Beschluss vom 19.04.2002, ZVI 2002,161).

11

Zu einer Ratenzahlung im Rahmen der Stundungsbewilligung ist der Schuldner nämlich nicht verpflichtet; § 4a InsO erwähnt die Möglichkeit eine Ratenzahlung nicht.

12

Wenn demgegenüber § 4b InsO ausdrücklich Ratenzahlungen vorsieht, so findet diese unterschiedliche gesetzliche Regelung ihre Begründung in den Besonderheiten der einzelnen Verfahrensstadien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht der Treuhänder das pfändbare Einkommen zur Masse. Gemäß § 114 Abs. 3 InsO werden z.B.Lohnpfändungen von Gläubigern spätestens einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam und der gepfändete Betrag fließt in die Masse. Dies bedeutet, der pfändbare Anteil der Einkünfte fließt ohnehin in die Masse.

13

Im Rahmen des § 4a InsO besteht somit kein Anlass für eine Ratenzahlung, da auch eine Stundungsbewilligung ohne Ratenzahlung zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen für die Staatskasse führt, da die Verfahrenskosten gem. § 53 InsO vorrangig auch durch das nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallende Vermögen und die pfändbaren Einkünfte zu decken sind, selbst wenn dem Schuldner -auch teilweise - Kostenstundung bewilligt worden ist (Grote: Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenstundung nach § 4a InsO, ZInsO 2002,179).

14

Vorliegend ergibt sich folgende Berechnung des für die Stundungsbewilligung zugrunde zu legenden Schuldnervermögens:

15

monatliche (Netto-)einkünfte2650 Euro
monatlich pfändbarer Betrag bei Unterhaltsverpflichtung für 5 Personen entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO@59[Betrag_Eingabe] Euro