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Amtsgericht Kleve·38 IK 13/02·15.09.2002

Eröffnungsantrag auf Verbraucherinsolvenz wegen Doppelantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

ZivilrechtInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenzverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin stellte einen weiteren Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, obwohl über einen gleichartigen Antrag bereits ein Verfahren anhängig ist. Das Amtsgericht hält den Folgeantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, solange das zuerst gestellte Verfahren nicht endgültig entschieden ist. Die Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO rechtfertigt die vorläufige Nichtbearbeitung. Die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Eröffnungsantrag wegen Mangels an Rechtsschutzbedürfnis bei laufendem gleichartigen Verbraucherinsolvenzverfahren als unzulässig verworfen; Kosten der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Eröffnung eines weiteren Verbraucherinsolvenzverfahrens über dasselbe Vermögen durch denselben Schuldner mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO kann die vorläufige Nichtbearbeitung eines weiteren gleichartigen Eröffnungsantrags rechtfertigen, bis über anhängige Rechtsbehelfe endgültig entschieden ist.

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Die Möglichkeit, dass zwei gleichartige Eröffnungsanträge gleichzeitig existieren könnten, lässt keine parallele Eröffnung zweier Verfahren zu; weder die InsO noch die auf § 4 InsO gestützte ZPO gestatten dies.

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Bei Zurückweisung eines unzulässigen Eröffnungsantrags sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, sofern keine abweichende Regelung greift.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO

Tenor

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 24.08.2002 wird als unzulässig zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Rubrum

1

Der Eröffnungsantrag ist unzulässig.

2

Die Schuldnerin hat beim Amtsgericht L Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 38 IK 8/02.

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Hinsichtlich jenes Verfahrens hat das Gericht mit Verfügung vom 10.04.2002 der Schuldnerin die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 S. 2 InsO mitgeteilt. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht L (4 T 166/02) genausowenig abgeholfen wie einer Gegenvorstellung vom 30.04.2002 gegen den Nichtabhilfebeschluss. Die Entscheidungen des Landgerichts sind nicht rechtskräftig; die Akten befinden sich derzeit beim Bundesgerichtshof.

4

Mit Antrag vom 24.08.2002 hat die Schuldnerin einen weiteren, gleichartigen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt.

5

Das Gericht hat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass dieser weitere Antrag bis auf weiteres nicht bearbeitet werden könne, da über den gleichartigen Antrag zu 38 IK 8/02 noch nicht rechtskräftig abschließend entschieden sei.

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Im Hinblick darauf hat die Schuldnerin den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung für den Fall, dass die Bearbeitung des Antrages nicht umgehend wieder aufgenommen werde, gestellt.

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An einer Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens sieht sich das erkennende Gericht durch das noch laufende Verfahren 38 IK 8/02 gehindert. Der Antrag ist nämlich - jedenfalls derzeit - unzulässig:

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Bei einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Eröffnung eines weiteren Verbraucherinsolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens der selben Person durch den selben Schuldner mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. insoweit auch LG L, Beschluss vom 18.11.2001, zu 4 T 499/01). Dieses zwingende Ergebnis ergibt sich aus dem Umstand, dass im Falle, dass die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 S. 2 InsO im Rahmen der Rechtsbehelfe der Schuldnerin für unwirksam erklärt werden wird, zwei gleichartige Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin existieren. Ein solches Ergebnis lässt jedoch weder die Insolvenzordnung noch die gem. § 4 InsO zur Anwendung gelangende Zivilprozessordnung nicht vor.

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Der Antrag war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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Die getroffenen Folgeentscheidungen ergeben sich deshalb zwangsläufig.