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Amtsgericht Kleve·36 C 61/19·06.09.2020

PKH-Antrag nach Verhandlungstermin: Bewilligung ausgeschlossen, Erstattung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte stellte Prozesskostenhilfe erst nach dem Verhandlungstermin, zu dem Zeitpunkt waren die Verfahrenskosten bereits vollständig angefallen. Das Amtsgericht Kleve wies den PKH-Antrag zurück und lehnte eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §118 Abs.1 S.4 ZPO ab. Eine Beweisaufnahme hielt das Gericht nicht für erforderlich, da Schäden anerkannt und die Reparaturkosten schätzbar waren.

Ausgang: PKH-Antrag der Beklagten zurückgewiesen, da er erst nach vollständigem Anfallen der Verfahrenskosten gestellt wurde; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn bei Antragstellung bereits sämtliche Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.

2

Ein nach dem Verhandlungstermin gestellter PKH-Antrag kann nicht mehr bewilligt werden, soweit die Kosten des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt vollständig entstanden sind.

3

Bei Zurückweisung eines PKH-Antrags besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

4

Das Gericht kann eine Beweisaufnahme unterlassen, wenn bestrittene Tatsachen nicht substantiiert vorgetragen sind oder maßgebliche Tatsachen durch ein Abnahmeprotokoll als anerkannt gelten; Reparaturkosten können anhand vorgelegter Rechnungen geschätzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 119§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 6 T 62/20 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Rubrum

1

36 C 61/19
2

Amtsgericht KleveBeschluss

3

pp.

4

hat das Amtsgerichtam XXXdurch die Richterin am Amtsgericht XXX

5

beschlossen:

6

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.

7

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

9

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da der PKH-Antrag erst nach dem Verhandlungstermin am XXX gestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt die Kosten des Verfahrens jedoch vollständig angefallen waren.

10

Eine Beweisaufnahme ist nicht beabsichtigt, da das Bestreiten der Schäden nicht ausreichend ist und diese darüber hinaus durch das Abnahmeprotokoll vom XXX anerkannt sind und das Gericht hinsichtlich der Kosten der Reparatur beabsichtigt, diese auf der Grundlage der eingereichten Rechnung zu schätzen.