Versäumnisurteil: Zahlung von €3.225,00 nebst Verzugszinsen (AG Kleve)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Kleve erließ ein Versäumnisurteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von €3.225,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2023. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht dargestellt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen das Urteil ist der Einspruch binnen einer zweiwöchigen Notfrist statthaft.
Ausgang: Versäumnisurteil: Klägerin wird Zahlung von €3.225,00 nebst Verzugszinsen zugesprochen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil kann ergehen, ohne dass Tatbestand und Entscheidungsgründe ausgeführt werden; dies ist zulässig gemäß § 313b Abs. 1 ZPO, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beträgt eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung und verlangt Bezeichnung des angefochtenen Urteils sowie Begründung und Unterzeichnung.
Bei einem Zahlungsurteil ist der Beklagte zur Leistung des geltend gemachten Betrags sowie zur Zahlung von Verzugszinsen zu verurteilen; die Zinsen können in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden, soweit dies dem Vortrag entspricht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt, sofern keine abweichende Regelung greift.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist die Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zulässt; hierfür gelten besondere Fristen und Verfahrensvorschriften.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 3.225,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2023 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 3.225,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Unterschrift