Reisepreisminderung bei fehlendem Zustellbett für mitreisendes Kind abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung wegen fehlendem Zustellbett sowie fehlender Bettwäsche/Handtücher für ein mitreisendes Kind bei einer All‑inclusive‑Pauschalreise; die Beklagte erstattete vorgerichtlich 585,00 DM. Das Gericht erkennt einen Mangel nach § 651c BGB an, hält die Zahlung aber für ausreichend, da sie 50 % des auf das Kind entfallenden Reisepreises abdeckt. Weiter gerügte Mängel werden als bloße Reiseunannehmlichkeit oder unzureichend substantiiert angesehen.
Ausgang: Klage wegen Reisepreisminderung abgewiesen; vorgerichtliche Erstattung von 50 % des auf das Kind entfallenden Reisepreises gilt als ausreichend
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel der Pauschalreise berechtigt zur Herabsetzung des Reisepreises nach § 651c BGB in dem Umfang, in dem die Zweckbestimmung der Reise beeinträchtigt ist.
Die Minderung ist auf den dem Betroffenen (hier: dem mitreisenden Kind) anteilig zurechenbaren Reisepreis zu beziehen; eine den Anteil deckende Erstattung erfüllt den Minderungsanspruch.
Nicht zugesicherte oder unerhebliche Unannehmlichkeiten (z. B. fehlender zusätzlicher Fön oder Zahnputzbecher) begründen regelmäßig keine Reisepreisminderung, sondern lediglich Reiseunbequemlichkeiten.
Zur Geltendmachung weitergehender Minderungsansprüche muss der Reisende konkreten und substantiierten Vortrag über das Ausmaß der Beeinträchtigung und den fehlenden Erholungseffekt erbringen.
Leitsatz
Für das Fehlen vom Zustellbett, Bettwäsche und Handtüchern bei einer All-inclusive-Pauschalreise für ein mitreisendes Kind ist eine 50 % Minderung des auf das Kind anfallenden Reisepreises ausreichend.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 03. - 18.08.00 eine Pauschalflugreise nach Mexiko in das Zielgebiet Playa Del Carmen in die Anlage Reef Club Playacar für sich und seine mitreisende Ehefrau und das Kind zu einem Preis bei Verpflegung All inklusive von 6.987,00 DM. Die Unterbringung sollte in einem Doppelzimmer mit Zustellbett erfolgen.
Vor Ort wurde ein Zustellbett nicht zur Verfügung gestellt.
Der Kläger erhob vor Ort Rüge gegenüber der Reiseleitung.
Nach Urlaubsrückkehr machte er Ansprüche geltend u. a. mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.00 mit Fristsetzung bis zum 28.10.00.
Die Beklagte erstattete vorgerichtlich 585,00 DM.
Der Kläger meint, für das Fehlen des Zustellbettes könne er eine Reisepreisminderung von 25 % geltend machen. Er behauptet, im übrigen habe es an Handtüchern, Bettwäsche etc. für das gefehlt. Hierfür macht er eine weitere Minderung von 5 % geltend. Hieraus errechnet er einen Gesamterstattungsbetrag von 2.096,10 DM auf den er den bereits gezahlten Betrag von 585,00 DM anrechnet.
Die Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.511,10 DM nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit dem 29.10.00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Zahlung. Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers soweit er Ansprüche des mitreisenden Kindes geltend macht. Hinsichtlich der Rüge betreffend Handtücher, Bettwäsche etc. beruft sich die Beklagte auf § 651 g Abs. 1 BGB. Im übrigen rügt sie das klägerische Vorbringen als unschlüssig und unsubstantiiert.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Reise mangelbehaftet im Sinne des § 651 c BGB war. Unstreitig fehlte das gebuchte Zustellbett. Die geleistete Zahlung ist aber ausreichend, die Beeinträchtigungen abzugelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur die Reise des Kindes beeinträchtigt war. Dieses hat kein Bett zur Verfügung gestellt bekommen, auch keine Bettwäsche hierfür und nach klägerischem Vortrag auch keine Handtücher. Auf das Kind entfiel ein anteiliger Reisepreis von 1.149,00 DM. Mit gezahlten 585,00 DM hat die Beklagte 50 % des auf das Kind entfallenden Reisepreises erstattet. Das ist ausreichend, die Beeinträchtigungen abzugelten.
Soweit darüber hinaus gerügt wird, es habe an Zahnputzbechern und Fön für die Dritte Person gefehlt, handelt es sich hierbei um eine bloße Reiseunannehmlichkeit. Ein gesonderter Fön für jede im Zimmer anwesende Person war nicht zugesichert.
Soweit der Kläger einen mangelnden Erholungseffekt deshalb rügt, weil er gezwungen gewesen sei, mit seiner Ehefrau in einem Bett zu schlafe, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, inwieweit er hierdurch übermäßig beeinträchtigt war. Unstreitig handelte es sich bei dem Bett um ein solches in einer Größe 1,40 x 2,00 Metern. Ein solches Bett ist für 2 Personen vorgesehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.511,10 DM