Antrag auf Insolvenzeröffnung nach Befriedigung der Forderung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erklärte die ihr zugrunde liegende Forderung später als beglichen, zog den Antrag jedoch nicht zurück. Das Gericht verneinte die Anwendbarkeit der Erledigungsregel des § 91a ZPO auf das Insolvenzeröffnungsverfahren und hielt den Antrag für unzulässig. Begründet wurde dies mit dem Wegfall des Antragsrechts nach Befriedigung der Forderung und den besonderen Erfordernissen des Amtsermittlungsgrundsatzes der InsO.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen, weil die zugrunde liegende Forderung nach Antragstellung beglichen und der Antrag nicht zurückgenommen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Im Insolvenzeröffnungsverfahren führt die nachträgliche Befriedigung der zugrunde liegenden Forderung nicht zur Eintritt der Erledigung im Sinne von § 91a ZPO; vielmehr wird der Eröffnungsantrag unzulässig, weil dem Gläubiger das Antragsrecht fehlt.
Die Vorschrift des § 91a ZPO findet auf das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht uneingeschränkt Anwendung; eine kostenverteilende Entscheidung nach § 91a ZPO setzt einen streitigen Sach- und Streitstand voraus, der im Eröffnungsverfahren regelmäßig nicht gegeben ist.
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO erschwert oder verhindert eine hinreichende Feststellung der hypothetischen Erfolgsaussichten des Insolvenzantrags, sodass eine auf § 91a ZPO gestützte Kostenentscheidung im Eröffnungsverfahren meist nicht in Betracht kommt.
Für die Gerichtskosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens haftet in der Regel der antragstellende Gläubiger (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG); ein Anspruch auf Erstattung der Kosten ist materiellrechtlich gesondert zu prüfen.
Tenor
wird der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin hat wegen einer Hauptforderung von 1547,56 DM die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und im weiteren Verlauf des Verfahrens den Antrag mit Schreiben vom 01.06.2001 "für erledigt erklärt", weil zwischenzeitlich die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen worden sei.
Da die Gläubigerin im Hinblick auf die hier gegebene und bekannte Rechtslage ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ihrer Befriedigung nicht zurückgenommen hat und ihr an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung liegt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Das Insolvenzgericht übernimmt hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der "Erledigung der Hauptsache" auch für den Geltungsbereich der Insolvenzordnung die hier bezüglich der Konkursordnung vertretene Rechtsauffassung.
Eine ausdrückliche Regelung enthält die Insolvenzordnung zur Frage einer "Erledigung" genauso wenig wie die Konkursordnung. In beiden Fällen besteht nur ein Verweis auf die subsidiäre Geltung der ZPO (§ 72 KO bzw. 4 InsO). Unterschiede im Hinblick auf den hier in Frage stehenden Sachverhalt ergeben sich aus den beiden Gesetzen nicht, so dass zu einer abweichenden Entscheidung kein Anlaß besteht:
§§ 91 ff ZPO finden über § 4 InsO keine uneingeschränkte Anwendung auf das Insolvenzeröffnungsverfahren, weil – entgegen der wohl überwiegenden Auffassung in der neueren Rechtsprechung – das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht mit dem Erkenntnisverfahren der Zivilprozeßordnung zu vergleichen ist.
Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts A (vgl. u.a. Beschluss vom 10.07.1998 in 4 T 249/98), wobei das Gericht nicht verkennt, dass überwiegend wohl eine andere Auffassung vertreten wird.
Das Oberlandesgericht C hat in einem Beschluss vom 24.05.1996 (3 W 208/96) die hier vertretene Auffassung zwar als "Außenseitermeinung" beurteilt, sie jedoch nicht als unvertretbar angesehen.
Die Vorschrift des § 91 a Abs. 1 ZPO kann nur dort eingreifen, wo bei bestehender Parteimaxime über einen Sach- und Streitstand zu entscheiden ist, anhand dessen eine Ermessensentscheidung über die Kostenverteilung getroffen werden kann. Dies ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht der Fall. Eine Erledigung der Hauptsache ist durch Zahlung, Erlass, Ratenzahlungsvereinbarung oder Vergleich nicht möglich, weil das Bestehen der Gläubigerforderung lediglich Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages ist. Der gemäß § 5 Abs. 1 InsO bestehende Amtsermittlungsgrundsatz läßt es auch nicht etwa zu, dass – wie im Zivilprozeß – die Erledigung der Hauptsache allein aufgrund entsprechender Erklärungen der Parteien eintritt, unabhängig von der tatsächlichen Sachlage. Der erforderliche Insolvenzeröffnungsgrund gemäß §§ 16 ff InsO ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers unabhängig. Ist die Forderung – nach Antragstellung – untergegangen, so wird der Insolvenzeröffnungsantrag lediglich unzulässig, weil dem Gläubiger nunmehr das Antragsrecht fehlt. Bzgl. des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes und die Erfolgsaussichten des Antrages im übrigen besagt dies nichts. Beispielsweise spricht eine Leistung oder auch selbst eine Teilleistung der Schuldnerin nach Zustellung des Eröffnungsantrages eher dafür, dass ein Eröffnungsgrund nicht gegeben war, sondern vielmehr nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorlag.
Andererseits besteht auch keine zwingende Notwendigkeit, einem Gläubiger in einem Insolvenzeröffnungsverfahren, das letztlich nicht zum Erfolg führt, die Möglichkeit zu eröffnen, die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Schuldners tituliert zu erhalten. Es mag aus Sicht des Gläubigers unbillig erscheinen, daß der Schuldner dem Gläubiger das Antragsrecht faktisch "aus der Hand schlägt". Der Gläubiger hat jedoch zum einen in der Regel einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner. Zum anderen haftet für die Gerichtskosten im Verhältnis zur Landeskasse ohnehin vorrangig der antragstellende Gläubiger (§ 50 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Schließlich wäre im Falle der Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen, daß aufgrund der Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO das Gericht gegebenenfalls zeit- und kostenaufwendige Ermittlungen anstellen müßte, um die Kosten nach billigem Ermessen verteilen zu können. Hingegen soll § 91 a Abs. 1 ZPO im Zivilverfahren das Gericht gerade dahingehend entlasten , daß im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gerade keine weiteren Ermittlungen durchzuführen sind.
Eine nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung im Hinblick darauf, wie das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich ausgegangen wäre, wäre nur schwer feststellbar und kann insbesondere nicht damit begründet werden, daß zumindest ein Zwangsvollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist. Darauf läßt sich jedenfalls weder der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bzw. derjenige der Überschuldung (§ 19 InsO) mit der erforderlichen Eindeutigkeit stützen.
Mangels der somit im Insolvenzeröffnungsverfahren unzulässigen "Erledigung" mit der Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO war deshalb der Antrag der Gläubigerin als unzulässig abzuweisen, da sie den Antrag nicht zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO.