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Amtsgericht Kleve·34 IK 33/02·19.12.2002

Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan mangels glaubhafter Einwendungen

VerfahrensrechtInsolvenzverfahrenZustimmungsersetzung (§ 309 InsO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Einwendungsgläubigerin behauptete, durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt zu werden. Das Gericht verlangt gem. § 309 Abs. 2 S. 2 InsO eine konkrete, rechnerische Gegenüberstellung der Auswirkungen für den einzelnen Gläubiger und hält bloße Vermutungen (z. B. Erbschaften) für nicht glaubhaft. Mangels schlüssigen Vortrags steht dies der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nicht entgegen; dem Antrag des Schuldners wird stattgegeben.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 Abs.1 InsO stattgegeben; Einwendungen der Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 309 Abs. 2 S. 2 InsO obliegt es dem den Schuldenbereinigungsplan ablehnenden Gläubiger, die Gründe seiner Ablehnung glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung setzt ein schlüssiges, konkretes und rechnerisch nachvollziehbares Vorbringen in Bezug auf die eigene wirtschaftliche Lage voraus.

2

Die bloße Möglichkeit künftiger Einkünfte oder Vermögensmehrungen (z. B. Erbschaften) genügt ohne gesicherte und konkrete Anhaltspunkte nicht zur Glaubhaftmachung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan.

3

Fehlt das erforderliche schlüssige und glaubhafte Vorbringen, stehen die Einwendungen des Gläubigers der Ersetzung seiner Zustimmung durch das Gericht gem. § 309 Abs. 1 S. 1 InsO nicht entgegen.

4

Die Feststellung, ob die für eine Zustimmungsersetzung erforderliche Kopf- und Summenmehrheit vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben; ist diese Mehrheit gegeben und sind Einwendungen nicht ausreichend begründet, ist die Zustimmung zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 309 Abs. 2 Satz 2 InsO§ 309 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 InsO§ 309 Abs. 1 Satz 1 InsO

Tenor

Die durch die oben genannte Einwendungsgläubiger erhobenen Einwendungen

gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 31.07.2002 werden auf Antrag des Schuldners durch die Zustimmung des Gerichts ersetzt.

Rubrum

1

Die Einwendungsgläubigerin hat im Rahmen des ihr mit Verfügung vom 05.11.2002 gewährten rechtlichen Gehörs vorgetragen, dass sie durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werde als bei Durchführung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag.

2

Dieses Vorbringen, das keine (konkrete) Gegenüberstellung der Berechnungen bezüglich der beiden Fallvarianten enthält, reicht nicht aus.

3

Nach § 309 Abs.2 Satz 2 InsO obliegt es dem den Schuldenbereinigungsplan ablehnenden Gläubiger, die Gründe seiner Ablehnung im Hinblick auf § 309 Abs.1 Satz 2 InsO glaubhaft zu machen. Eine solche Glaubhaftmachung setzt jedoch zwangsläufig ein schlüssiges Vorbringen voraus. Dies bedeutet, dass der Gläubiger rechnerisch konkret nachvollziehbar -in Bezug auf seine Person- die beiden Zahlenwerke vorträgt und gegenüberstellt, die sich zum einen bei der Verwirklichung des Schuldenbereinigungsplans und zum anderen bei der Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung ergeben (so z.B. LG E Beschluss vom 23.03.2000 in 25 T 117/00). Dabei ist bezüglich der letztgenannten Fallvariante grundsätzlich von der gesetzlichen Fiktion gemäß § 309 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InsO auszugehen. Für die Annahme der Gläubigerin, das Schuldnervermögen werde zukünftig durch Erbschaften erhöht, fehlt es an gesicherten und konkreten Anhaltspunkten. Im Rahmen des § 309 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InsO obliegt es dem Gläubiger die Voraussetzungen des Ereignisses vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass zu einer konkreten wirtschaftlichen Schlechterstellung für ihn führt (vgl. FK-InsO/Grote § 309 Rdnr. 22 mwN). An einem entsprechend schlüssigen Vorbringen fehlt es vorliegend, so dass die Einwendungen der Einwendungsgläubigerin der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nicht entgegensteht. Die bloße Möglichkeit zukünftiger Einkünfte aus Erbschaften rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt werden.

4

Dass es außerdem an der Glaubhaftmachung fehlt, kommt hinzu, ist aber nicht mehr entscheidend.

5

Die übrigen Einwendungsglübiger haben ihre Einwendungen nicht oder nicht ausreichend begründet.Liegen im übrigen die vom Gesetz für eine Zustimmungsersetzung vorausgesetzte Kopf- und Summenmehrheit -wie sie sich aus der in der vorerwähnten Verfügung im einzelnen dargelegten Aufstellung ergibt- vor, ist die Zustimmung der oben genannte Einwendungsgläubigerin antragsgemäß zu ersetzten (§ 309 Abs.1 Satz 1 InsO).