Insolvenzanträge zurückgewiesen wegen Dreijahressperre nach § 305 InsO
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Das Gericht prüfte, ob erneute Anträge nach einem vorangegangenen Verfahren mit fingierter Rücknahme nach § 305 Abs. 3 InsO zulässig sind. Die Anträge wurden als unzulässig verworfen, weil eine dreijährige Sperrfrist anzuwenden ist. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Verfahrensbeschleunigungszwecke der Vorschrift.
Ausgang: Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten wegen dreijähriger Sperrfrist nach § 305 InsO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Führt in einem vorangegangenen Gläubigerverfahren die gesetzte Frist zur Beseitigung von Mängeln nicht zur Antragstellung des Schuldners und tritt die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO ein, ist der Schuldner für drei Jahre von der erneuten Stellung eines Insolvenzantrags ausgeschlossen.
Das Insolvenzgericht muss den Schuldner auf die Möglichkeit eines Eigenantrags mit Antrag auf Restschuldbefreiung hinweisen und ihm eine richterliche Frist setzen; die Nichtbefolgung dieser Aufforderung kann zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen (Sperrfrist) führen.
Die Sperrfrist dient der Verfahrensförderung und -beschleunigung und soll wiederholte kurzzeitige Verfahren verhindern, die ansonsten zu erneutem vollständigem Prüfaufwand des Gerichts führen würden.
Ein nach Ablauf der Rücknahmefiktion binnen der Dreijahresfrist gestellter Eigenantrag ist unzulässig, da andernfalls der mit § 305 Abs. 3 InsO bezweckte Vereinfachungs- und Entlastungseffekt entfallen würde.
Tenor
Die Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten werden zurückgewiesen.
Rubrum
BESCHLUSS
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn I., geboren 1953, C.weg 66, L.
Die Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Erteilung von Restschuldbefreiung und auf Verfahrenskostenstundung sind unzulässig. Da in dem Vorverfahren 32 IK 54/13 (Amtsgericht Kleve) die Rücknahme des Insolvenzantrags nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO fingiert worden ist, sind erneute Anträge erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZinsO 2010, 344 f.) ist eine Sperrfrist dann zu beachten, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zugrundeliegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden ist, eine zur Antragstellung gesetzte Frist hat verstreichen lassen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus: "Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen, würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers."
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zur Begründung macht sich das Gericht die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 195 f.) zu eigen. Danach lässt es auch der Schuldner an einem auf effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten vermissen, bei dem in einem auf seinen eigenen Antrag hin durchgeführten Vorverfahren die Zurücknahme des Insolvenzeröffnungsantrags wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätten behoben werden können. Bliebe dieser Umstand mit Ausnahme der eintretenden Rücknahmefiktion ohne Konsequenz, dann würde eine das Verfahren beschleunigende und vereinfachende Wirkung des § 305 Abs. 3 InsO, die der Gesetzgeber mit der Vorschrift bezweckt hat, in das Gegenteil verkehrt. Die Vorschrift des § 305 Abs. 3 InsO wirkt zunächst insoweit verfahrensbeschleunigend, als frühzeitig und umfassend auf Beanstandungen des Insolvenzantrags des Schuldners wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO hingewiesen und zu deren Beseitigung aufgefordert wird. Für den Fall der nicht fristgerechten Behebung der Beanstandungen vereinfacht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO das Verfahren um eine ohne die Vorschrift erforderliche Zurückweisung des Insolvenzantrags und entlastet damit zugleich die Gerichte. Gerade die bezweckte Vereinfachung des Verfahrens würde aber in ihr Gegenteil verkehrt, wenn unmittelbar nach eingetretener Rücknahmefiktion ein neuer Eigenantrag des Schuldners gestellt werden könnte. Bei diesem wäre nämlich der vollständige Prüfaufwand des Gerichts erneut zu leisten. Demgegenüber hätte Sachvortrag des Schuldners, der zur Behebung der Mängel in dem Vorverfahren erfolgt wäre, lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden müssen, ob er die mitgeteilten Beanstandungen behebt.