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Amtsgericht Kleve·31 IK 8/02·24.09.2002

Stundung der Verfahrenskosten nach §4a InsO teilweise bewilligt

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht des InsolvenzverfahrensTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Kleve hat dem Schuldner im Anschluss an seinen Antrag auf Restschuldbefreiung teilweise die Stundung der Verfahrenskosten nach §4a InsO bewilligt. Das einsetzbare Vermögen des Schuldners wurde mit 70 Euro festgestellt; Stundung erfolgt nur für Kosten, die diesen Betrag übersteigen. Laufende pfändbare Einkünfte werden nur als Einmalzahlung berücksichtigt; Ratenzahlungen sind nach §4a InsO nicht vorgesehen.

Ausgang: Stundungsantrag teilweise stattgegeben: Stundung bis zur Höhe, die 70 Euro übersteigt; der übrige Antrag wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Stundungsbewilligung der Verfahrenskosten nach §4a InsO setzt voraus, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht vollständig zur Deckung der Kosten ausreicht; die Stundung ist nur insoweit zu gewähren, als die Kosten das einsetzbare Vermögen übersteigen.

2

Für die Ermittlung des einsetzbaren Vermögens ist §35 InsO maßgeblich; hierzu zählen auch während des Verfahrens zu erwartende Vermögenszuwächse, insbesondere pfändbare laufende Einkünfte (unter Berücksichtigung der Tabelle zu §850c ZPO).

3

Pfändbare laufende Einkünfte sind nur insoweit bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen, als sie durch eine Einmalzahlung in Höhe des pfändungsfreien Betrags eines Monats zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.

4

§4a InsO begründet keine Pflicht zur Ratenzahlung; anders geregelt sind Ratenzahlungen ausdrücklich in §4b InsO. Die Verfahrenskosten bleiben vorrangig aus der Masse und den nach Eröffnung zur Masse fallenden pfändbaren Einkünften deckbar (vgl. §53 InsO).

Relevante Normen
§ 27 ff InsO§ 4a Abs. 1 und 3 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO§ 4a Satz 1 InsO§ 35 InsO§ 850c ZPO

Tenor

wird dem Schuldner ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn gem. §§ 27 ff. In-sO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bewilligt (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO), so-weit die Verfahrenskosten 70 Euro übersteigen.

Im übrigen wird der Stundungsantrag zurückgewiesen.

Rubrum

1

.

Gründe

3

Der Stundungsantrag ist zulässig und teilweise begründet.

4

Der Schuldner ist eine natürliche Person und hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

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Auch liegen die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr.1 und 3 InsO nach Angabe des Schuldners nicht vor.

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Sein Vermögen reicht zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht vollständig aus.

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Die Bewilligung erfolgt allerdings nicht in voller Höhe der Verfahrenskosten, sondern nur insoweit, als diese das von dem Schuldner einsetzbare Vermögen für die Kosten übersteigen.

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Das einsetzbare Vermögen beläuft sich auf 70 Euro.

9

Dies folgt aus den Angaben des Schuldners.

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Die Stundung wird -sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen- einem Schuldner gem. § 4a Satz 1 InsO bewilligt, wenn und soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Der Vermögensbegriff richtet sich nach § 35 InsO, so dass auch der während des Insolvenzverfahrens anfallende Vermögenszuwachs und somit u.a. die während dieses Zeitraums regelmäßig monatlich anfallenden pfändbaren Einküfte (im Sinne von lfd. Nr. 23 der Anlage 4) nach der Tabelle zu § 850c ZPO (LG Münster ZInsO 2002,778) darunterfallen.

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Allerdings können die pfändbaren Einkünfte des Schuldners nur insoweit berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zur Deckung der Verfahrenskosten durch eine Einmalzahlung, d.h. mittels des pfändungsfreien Betrages eines Monats, ausreichen (LG Krefeld, Beschluss vom 19.04.2002, ZVI 2002,161).

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Zu einer Ratenzahlung im Rahmen der Stundungsbewilligung ist der Schuldner nämlich nicht verpflichtet; § 4a InsO erwähnt die Möglichkeit eine Ratenzahlung nicht.

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Wenn demgegenüber § 4b InsO ausdrücklich Ratenzahlungen vorsieht, so findet diese unterschiedliche gesetzliche Regelung ihre Begründung in den Besonderheiten der einzelnen Verfahrensstadien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht der Treuhänder das pfändbare Einkommen zur Masse. Gemäß § 114 Abs. 3 InsO werden z.B.Lohnpfändungen von Gläubigern spätestens einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam und der gepfändete Betrag fließt in die Masse. Dies bedeutet, der pfändbare Anteil der Einkünfte fließt ohnehin in die Masse.

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Im Rahmen des § 4a InsO besteht somit kein Anlass für eine Ratenzahlung, da auch eine Stundungsbewilligung ohne Ratenzahlung zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen für die Staatskasse führt, da die Verfahrenskosten gem. § 53 InsO vorrangig auch durch das nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallende Vermögen und die pfändbaren Einkünfte zu decken sind, selbst wenn dem Schuldner -auch teilweise - Kostenstundung bewilligt worden ist (Grote: Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenstundung nach § 4a InsO, ZInsO 2002,179).

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Vorliegend ergibt sich folgende Berechnung des für die Stundungsbewilligung zugrunde zu legenden Schuldnervermögens:

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monatliche (Netto-)einkünfte1650 Euro
monatlich pfändbarer Betrag bei Unterhaltsverpflichtung für 2 Personen entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO@70[Betrag_Eingabe] Euro