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Amtsgericht Kleve·31 IK 18/00·17.01.2006

Festsetzung pfändungsfreier Monatsraten aus Abfindung in der Wohlverhaltensperiode

VerfahrensrechtInsolvenzrechtPfändungs-/KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte, von einer bevorstehenden Abfindung monatlich einen pfändungsfreien Betrag zu belassen. Das Gericht prüfte die Bemessung bei Einmalzahlung unter Berücksichtigung fiktiven Fortbeschäftigungseinkommens und Unterhaltspflichten. Es setzte einen monatlichen Freibetrag von 137 EUR für einen begrenzten Zeitraum fest und wies den darüber hinausgehenden Antrag zurück.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Festsetzung eines monatlich pfändungsfreien Betrags aus Abfindung teilweise stattgegeben, der übrige Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht wiederkehrende Vergütung (z. B. Abfindung) kann in den Insolvenzbeschlag fallen; dem Schuldner kann jedoch für einen angemessenen Zeitraum ein monatlich pfändungsfreier Betrag zur Deckung des notwendigen Unterhalts belassen werden.

2

Zur Bemessung des pfändungsfreien Betrags bei Einmalzahlungen kann auf ein fiktives laufendes Arbeitseinkommen abgestellt werden; hiervon sind Unterhaltspflichten und gesetzliche Freibeträge abzusetzen.

3

Der fiktive Sozialhilfebedarf ist bei der Festsetzung zu berücksichtigen, bleibt aber regelmäßig hinter dem vorrangigen notwendigen Unterhalt der unterhaltsberechtigten Personen zurück.

4

Bei der Entscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Gläubigerbelange nicht und ist der Mehreinwurf in die Insolvenzmasse unerheblich, rechtfertigt dies die Festsetzung eines befristeten pfändungsfreien Betrags.

Relevante Normen
§ InsO § 36§ ZPO § 850 i§ 36 Abs. 1 InsO§ 850 Abs. 2 ZPO§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz§ 36 Abs. 4 InsO

Leitsatz

Ermittlung eines pfändungsfreien Betrags für Einmalzahlung aus Abfindung für Arbeitsplatzverlust in Wohlverhaltensperiode durch Abzug von Freibetrag nach fiktiver Fortbeschäftigung.

Tenor

Dem Schuldner wird aus dem Einkommen, dass von der Drittschuldnerin als Abfindung an den Treuhänderin Kürze gezahlt werden wird, ein monatlich pfändungsfreier Betrag von EUR 137,- festgesetzt.

Die Festsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 31.12.2006.

Der Treuhänder wird angewiesen, sobald und sofern das Einkommen in seine Verfügungsgewalt gelangt ist, während des festgelegten Zeitraums den als pfändungsfrei festgesetzten Betrag, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Schuldner zu zahlen.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2001 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Treuhänder ist Rechtsanwalt . Der Schuldner hat dem Treuhänder seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus jedem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten.

2

Neben einem fortlaufendem Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen (§§ 36 Abs. 1 InsO, 850 Abs. 2 letzter Hbs. ZPO).

3

Der Schuldner ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt ein durchschnittliches Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von ca. 200,- EUR/mtl. Im Haushalt wohnt noch eine minderjährige Tochter ohne eigene Bezüge. Der Schuldner hat in Kürze von der Drittschuldnerin eine Abfindung gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz über EUR 12.500,- zu erwarten.

4

Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 15.01.2003, ihm von dem Einmaleinkommen auf die Dauer von 43 Monaten monatlich EUR 234,-unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten pfändungsfrei zu belassen.

5

Der Treuhänder hat keine Bedenken gegen eine Teilbelassung der Abfindung an den Schuldner.

6

Der Antrag des Schuldners ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 i ZPO zulässig und teilweise begründet. Ihm ist ein monatlich pfändungsfreier Betrag des Einmaleinkommens festzusetzen. Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den Insolvenzbeschlag fällt, so kann dem Schuldner soviel belassen werden, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Personen bedarf.

7

Der fiktive Sozialhilfebedarf des Schuldners und der zwei tatsächlich unterhaltenen, unterhaltsberechtigten Angehörigen wurde am 04.02.2003 von der Gemeinde Z1 mit 1.739,20 EUR/mtl. berechnet.

8

Demgegenüber steht ein Familieneinkommen in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente des Schuldners über 1.342,09 EUR/mtl., ein Kindergeld in Höhe von 154,- EUR/mtl. und ein durchschnittliches Einkommen der Ehefrau mit 200,- EUR/mtl. zur Verfügung.

9

Es verbleibt ein fiktiver monatlicher Sozialhilfebedarf in Höhe von 43, 11 EUR.

10

Maximal ist dem Schuldner soviel zu belassen, als ihm verbliebe, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufenden Arbeits- oder Dienstlohn bestände (§§ 36 Abs. 1 InsO, 850 i Abs. 3 ZPO): Angelehnt an das frühere Einkommen würde d. Schuldn. - stünde er weiterhin in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis - monatlich ca. 1.636,- EUR verdienen.

11

Nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO wären davon unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen 1.574,- EUR/mtl. nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst, so dass ein maximaler Differenzbetrag in Höhe von 231,91 EUR/mtl. festsetzbar wäre.

12

Da der fiktive Sozialhilfebedarf als Wahrung des Existenzminimums hinter dem notwendigen Unterhalt i.S.d. § 850 i ZPO regelmäßig zurückbleibt, erscheint es angemessen, dem Schuldner einen pfandfreien Betrag aus der Abfindung in Höhe von 137,- EUR/mtl. zu belassen; so werden Gläubiger- und Schuldnerinteressen gleichermassen berücksichtigt.

13

Da der Schuldner bereits seit 01.08.2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar ist, ist derzeit für einen längeren Zeitraum nicht mit weiteren Einkünften zu rechnen.

14

Als angemessenen und überschaubaren Zeitraum werden hier 44 Monate angesehen.

15

Überwiegende Gläubigerbelange, die dem Pfändungsschutz entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Betroffen von der Anordnung des Pfändungsschutzes ist die Allgemeinheit der Masse- und Insolvenzgläubiger.

16

Der Betrag, der bei einer Ablehnung der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrages der Gesamtgläubigerschaft zusätzlich zukommen würde, ist - prozentual auf die Einzelgläubiger verteilt - zu gering, um deren wirtschaftliche Lage nachhaltig zu verbessern oder um die Notlage eines Einzelgläubigers zu beseitigen.

17

Dieser Beschluss kann von dem Treuhänder und dem Schuldnerinnerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen