Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: 1,2‑fache Terminsgebühr bei § 495a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, der die Terminsgebühr von 1,2‑fach auf 0,5‑fach reduziert hatte. Streitpunkt war, ob in Verfahren nach § 495a ZPO die höhere Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV‑RVG oder die ermäßigte Gebühr Nr. 3105 VV‑RVG gilt. Das Gericht gab der Erinnerung teilweise statt und setzte die Terminsgebühr mit 1,2‑fachem Satz fest, weil kein Termin stattgefunden hatte und ein bloßer Antrag auf Versäumnisurteil dies nicht änderte.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV‑RVG mit 1,2‑fachem Satz statt 0,5‑fach festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren, die nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, steht dem Prozessbevollmächtigten die 1,2‑fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV‑RVG zu.
Die ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV‑RVG (0,5‑fach) greift nur, wenn ein Termin stattgefunden hat, in dem eine Partei nicht erschien oder nicht ordnungsgemäß vertreten war und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wurde.
Ein prozessual gestellter Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, der im Verfahren materiell keine Berücksichtigung gefunden hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der ermäßigten Gebühr bei der Kostenfestsetzung.
Unklare oder verworrene Anmerkungen zur VV‑RVG dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung führen, die die ausdrücklich geregelte Gebührenzuweisung bei Verfahren nach § 495a ZPO unterläuft.
Leitsatz
Im Verfahren gemäß § 495 a BGB steht dem Prozeßbevollmächtigten gemäß
Nr. 3104 VV-RVG der 1,2-fache Satz zu, unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und/oder der Beklagte Einwendungen erhoben hat, mit denen sich das Urteil auseinandergesetzt hat.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 20.01.2006 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kleve vom 30.12.2005 sind von der Beklagten an die Klägerin an Kosten 170,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2006 zu erstatten.
Rubrum
Die Klägerin hat nach vorangegangenem Mahnverfahren den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 234,32 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Zugleich hat sie beantragt, Versäumnisurteil zu erlassen, falls die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig die Verteidigungsanzeige abgibt.
Das Gericht hat die Verfahrensweise gemäß § 495a ZPO gewählt und das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert.
Unter dem 30.12.2005 erging ein mit Gründen versehenes Urteil, durch das die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt wurde.
Die Klägerin hat unter dem 09.01.2006 Kostenfestsetzungsantrag gestellt und hinsichtlich der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG den 1,2-fachen Satz mit 30,00 € in Ansatz gebracht.
Nach einem ausführlichen Hinweis des Rechtspflegers, dass nur der 0,5-fache Satz gemäß Nr. 3105 VV-RVG gerechtfertigt sei und die Klägerin ihren Antrag nicht entsprechend modifiziert hat, hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.01.2006 der Klägerin 154,00 € zuzüglich Zinsen zugesprochen, wobei er lediglich von dem 0,5-fachen Satz gemäß Nr. 3105 VV-RVG in Höhe von 12,50 € anstelle insoweit beantragter 30,00 € ausgegangen ist.
Gegen diesen am 01.02.2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 08.02.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Reduzierung der Terminsgebühr vom 1,2-fachen Satz auf den 0,5-fachen Satz. Außerdem erhöht sie (zutreffenderweise) die Pauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG von ursprünglich 1,50 € um 6,00 €.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung ist begründet.
Der Klägerin steht – wie beantragt – die Terminsgebühr nicht nur in Höhe von 12,50 €, sondern in Höhe weiterer 17,50 € gem. Nr. 3104 VV-RVG zu.
Die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich zugestandene Terminsgebühr von 0,5 gemäß Nr. 3105 VV-RVG wird der Sach- und Rechtslage nicht gerecht.
Nach Nr. 3104 VV-RVG Anm. Abs. 1 Nr. 1 beträgt die Terminsgebühr das 1,2-fache in Verfahren, für die die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder in denen gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
So liegt der Fall hier. Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 14.11.2005 das schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO unbeanstandet angeordnet.
Die vorerwähnte gesetzliche Vorschrift ist eindeutig und trifft auf alle Verfahrensweisen gemäß § 495a ZPO zu.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht keineswegs gehalten ist, bei Verfahren mit einem Streitwert bis zu 600,00 € § 495 a ZPO anzuwenden. Wenngleich die Zivilrichter des Amtsgerichts Kleve in der Regel entsprechend verfahren, ist es durchaus ohne Weiteres zulässig, gemäß § 275 ZPO frühen ersten Termin zu bestimmen oder gem. § 276 ZPO das schriftliche Vorverfahren zu wählen. Für keine dieser beiden Verfahrensarten hat sich das Gericht jedoch hier entschieden.
Eine Terminsgebühr lediglich mit dem 0,5-fachen Satz ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil die im vorliegenden Fall zur Begründung angeführte Regelung in Nr. 3105 VV-RVG nicht einschlägig ist.
Die Anwendung von Nr. 3105 VV-RVG setzt zunächst die "Wahrnehmung eines Termins [voraus], in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleistung gestellt wird". In diesem Fall reduziert sich nach den Gesetzeswortlaut die Gebühr auf das 0,5-fache. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen hier jedoch deshalb nicht vor, weil ein (Verhandlungs-)termin weder angeordnet noch gar durchgeführt worden ist. Demzufolge ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV-RVG nicht einschlägig, wonach die 0,5-fache Gebühr auch dann entsteht, wenn das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder – nach Nr. 2 – eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
Etwas anderes folgt aber auch nicht aus dem im Kostenfestsetzungsbeschluss in Anspruch genommenen Absatz 2 der vorerwähnten Anmerkung, wonach "Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3104 entsprechend gilt". Diese Formulierung ist sprachlich und inhaltlich unverständlich und rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme, dass in den Fällen gem. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV-RVG die Terminsgebühr lediglich das 0,5-fache beträgt.
In der Kommentierung von Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. VV 3105 Rn. 22 heißt es dazu lediglich: "Welcher Fall mit dieser Bestimmung erfasst sein soll, ist nicht ersichtlich."
Dem ist zuzustimmen.
Sprachlich kann die Regelung in Nr. 3105 Anm. Abs. 2 sogar so verstanden werden, dass aufgrund des Verweises auf Nr. 3104 VV-RVG die dort angeführte 1,2-fache Gebühr selbst beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von Nr. 3105 VVRVG unter anderem dann einschlägig ist, wenn ein Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein solches Verständnis vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, da ein entsprechender Sachverhalt hier nicht vorliegt.
Allerdings ist es unzulässig, vorerwähnten Absatz 2 dahin zu verstehen, dass die 0,5-fache Gebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das gemäß § 495a ZPO die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Für eine solche Interpretation bietet der zugestandenermaßen verworrene Wortlaut von Nr. 3105 VV-RVG Anm. Abs. 2 weder eine Grundlage noch Anlass.
Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Nr. 3105 VV-RVG im Hinblick auf seinen eindeutigen Wortlaut diejenigen Fälle trifft, in denen ein Termin stattfindet, in dem jedoch nicht streitig verhandelt wird. Dabei ist auch Nr. 3105 Anm. Abs. 3 zu berücksichtigen, wonach § 333 ZPO – bezüglich der Ermäßigung der Terminsgebühr auf das 0,5-fache – nicht entsprechend anzuwenden ist.
In diesem Zusammenhang kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die klägerische Partei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (bei Vorliegend der Voraussetzungen im schriftlichen Vorverfahren gem. § 276 ZPO) gestellt hat.
Ein prozessualer Antrag, der im Verfahren weder verfahrensmäßig noch materiell Berücksichtigung gefunden hat, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Bedeutung gewinnen.
Abgesehen davon wird ein solcher Antrag eher zufällig bzw. rein vorsorglich gestellt. Im Übrigen kommt es auf einen solchen Antrag bei der Wahl der Verfahrensart durch das Gericht nicht an. Hält das Gericht unter bestimmten Umständen ein schriftliches Vorverfahren für sinnvoll, gebietet es die dem Gericht obliegende Hinweispflicht beim Fehlen eines solchen Antrages, den Kläger auf das Erfordernis eines entsprechenden Antrages hinzuweisen, ganz abgesehen davon, dass das Gericht auch im eigenen Interesse sicherlich einen entsprechenden Hinweis der klägerischen Partei erteilen wird.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall jedoch kein Versäumnisurteil erlassen, obwohl auch eine solche Verfahrensweise im Verfahren nach § 495a ZPO –nicht nur im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO – zulässig wäre, da nach § 495 a ZPO das Gericht "sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann". Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall – ein formal streitiges, mit Gründen versehenes Urteil ergangen ist, so besteht kein Anlass, die in Nr. 3105 VV-RVG angeführte Terminsgebühr zu Grunde zu legen.
Lassen sich somit die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nicht feststellen, so bleibt es bei dem Regelfall gemäß Nr. 3104 VV-RVG, wonach der Klägerin eine 1,2-fache Terminsgebühr zusteht, die sich bei dem hier infrage stehenden Streitwert auf 30,00 € beläuft. Unter Berücksichtigung der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG waren deshalb der Klägerin die geltend gemachten 170,00 € zuzusprechen, da die weiteren Positionen des Kostenfestsetzungsantrags "unstreitig" sind.