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Amtsgericht Kleve·30 C 21/15·14.01.2020

Werklohn für Gaubenerrichtung trotz behaupteter Mängel und Baustellenbetretungsverbot

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte restlichen Werklohn und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus der Errichtung einer Gaube sowie aus zusätzlichen Dachdeckerarbeiten. Die Beklagte berief sich auf § 320 BGB, rügte zahlreiche Mängel und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatz. Das Gericht bejahte den Vertragsschluss (Gegenzeichnung des Angebots) und eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung für Mehrkosten. Mängel, die ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung trügen, seien nach Beweisaufnahme nicht nachgewiesen bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) vorhanden; zudem könne die Beklagte nach einem faktischen Betretungsverbot die Nichtfertigstellung nicht einwenden. Die Klage wurde vollumfänglich zugesprochen, einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlichen Werklohns und vorgerichtlicher Anwaltskosten in voller Höhe stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Werkunternehmerangebot kann durch Gegenzeichnung des Bestellers wirksam angenommen werden; entgegenstehende Umstände sind darzulegen.

2

Wer Leistungen beauftragt, die von einem ursprünglich geschlossenen Werkvertrag nicht umfasst sind, kann dadurch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung über Mehrkosten begründen.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB wegen behaupteter Werkmängel setzt voraus, dass die Mängel im Prozess nachgewiesen werden und im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt noch eine durchsetzbare Mängelposition besteht.

4

Kann ein behaupteter Mangel im Zeitpunkt der Beweisaufnahme nicht mehr festgestellt werden, geht dies grundsätzlich zulasten der Partei, die sich hierauf zur Begründung von Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnung beruft.

5

Verwehrt der Besteller dem Unternehmer faktisch den Zugang zur Baustelle, kann er sich im Nachhinein nicht darauf stützen, der Unternehmer habe die Arbeiten nicht fortgesetzt oder fertiggestellt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 320 BGB§ 362 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 4.124,30 nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 413,64 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5.

Der Streitwert wird auf bis zu € 5.000,00 festgesetzt.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn.

4

Die Beklagte ist Eigentümerin der Immobilie unter der Anschrift F-straße in O.

5

Unter dem 03.12.2012 bot der Kläger der Beklagten mit der Angebotsnummer #####/#### an, eine Gaube zu liefern, zu verzimmern und zu richten, einschließlich Schalung und Kleinmaterial zu einem Gesamtpreis in Höhe von netto € 4.699,55. Zudem enthielt das Angebot folgende Formulierung: „Bei unvorhersehbaren Mehraufwand des Gewerks oder der Gegebenheiten, muss nachkalkuliert werden. Und mit dem Bauherrn abgesprochen werden“. Auf die weiteren Einzelheiten dieses Angebots (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen. Dieses Angebot weist eine auf den 12.12.2012 datierte Unterschrift der Beklagten auf (vgl. Bl. 14 d.A.).

6

Unter dem 23.01.2013 hat der Kläger aufgrund einer Materiallieferung der Beklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von brutto € 1.666,00 in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 57 d.A.), die diese auch bezahlt hat (vgl. Bl. 11a d.A.).

7

Am 07.06.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er am 10.06.2013 mit der Errichtung der Gaube beginnen könnte. Damit war die Beklagte einverstanden.- Die Beklagte bat den Kläger, ob er auch das Dach freilegen könne, da ihr Dachdecker keine Zeit hätte, um dies am 10.06.2013 zu erledigen. Damit war der Kläger einverstanden, teilte jedoch mit, dass entweder zum 12.06. oder zum 13.06. der Dachdecker der Beklagten zur Abdichtung gegen Witterungsschäden die Gaube witterungsfest machen müsse (vgl. Bl. 74 d.A.).

8

Ab Juni 2013 hat die Beklagte dem Kläger den Zutritt zum Grundstück verweigert; dies solle nach Ansicht der Beklagten allerdings kein „Baustellenbetretungsverbot“ sein (vgl. Bl. 101 d.A.).

9

Mit Schreiben vom 11.09.2013 entzog die Beklagte dem Kläger den streitgegenständlichen Auftrag. Auf die Einzelheiten des entsprechenden Schreibens (Bl. 67 d.A.) wird Bezug genommen.

10

Letztendlich mit Rechnung vom 06.05.2015 rechnete der Kläger unter Berücksichtigung der oben genannten Abschlagszahlungen die Arbeiten hinsichtlich seines Angebot mit der Nummer #####/#### mit einem Gesamtbetrag in Höhe von (brutto) € 3.661,48 ab. Auf die weiteren Einzelheiten dieser Rechnung (Bl. 96 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

11

Die Mehrkosten für die Dachdeckarbeiten bei der Gaubenerrichtung rechnete der Kläger ebenfalls unter dem 06.05.2015 letztendlich mit einem Gesamtbetrag in Höhe von (brutto) € 462,91 ab. Auf die weiteren Einzelheiten dieser Rechnung (Bl. 77 d.A.) wird Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt (Bl. 11, 92, 155, 177 Rs., 281, 317 Rs., 354, 454 d.A.),

13

1.              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.124,30 nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2013 zu zahlen;

14

2.              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 413,64 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erhoben (vgl. Bl. 31 d.A.). Sie ist der Ansicht, dass die Arbeiten des Klägers mangelhaft seien. So sei die Dachgaube wesentlich kleiner errichten worden als geplant (vgl. Bl. 28, 454 d.A.). Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 4.680,00 erklärt (vgl. Bl. 123 d.A.).

18

Unter Hinweis auf Ausführungen eines Privatsachverständigen führt die Beklagte folgende Mängel aus (vgl. beispielsweise: Bl. 28 f. d.A.):

19

1.              Keine Auflage der Gaube auf den tragenden Wänden links und rechts.

20

2.              Versatz von 22,5 cm links und 9 cm rechts zu den bestehenden Wänden.

21

3.              Der Sparren links neben der Gaube wurde angesägt und ist somit nicht mehr tragfähig für Konterlattung und Dacheindeckung.

22

4.              Der Traufbalken wurde nicht laut Statik verarbeitet.

23

5.              Das Auflager der Traufe rechts auf dem vertikalen Balken ist mangehaft. Dieses sollte laut Statik Bestandteil der rechten Trennwand zur Gaube sein. Des jedoch nicht der Fall.

24

6.              Es wurde entgegen der Statik kein Nadelholz C24 verwendet.

25

7.              Die Konterlattung der vorhandenen Dacheindeckung links neben der Gaube wurde stark beschädigt. Es wurde ein Eindringen von Feuchtigkeit bis ins Erdgeschoss festgestellt.

26

8.              Die Maße der Traufe lagen außerhalb der nach VOB vorgegebenen Toleranz.

27

9.              Es wurde keine Windrispe in der Gaube Montiert.

28

10.          Die Verkleidung der Gaube gegen Wind und Regen war mangelhaft.

29

11.          Ein Auflager durch Holzstütze laut Statik in der linken Trennwand fehlte.“

30

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N2, N, N5 und X. Auf die Aussagen der Zeugen sowie der Klägerin (Bl. 176 ff. u. 316 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen XX eingeholt. Auf die schriftlichen Ausführungen (Bl. 194 ff. u. 416 ff. d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Klage ist begründet.

34

(I) Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen offenen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von € 4.124,30.

35

(1) Zwischen den Parteien ist u.a. (a) eine Vereinbarung zu den „Zimmerarbeiten-Gaube“ sowie (b) eine Vereinbarung hinsichtlich der „Mehrkosten Gaubeneinrichtung“ zustandegekommen.

36

(a) Das klägerische Angebot unter dem 03.12.2012 zur „Zimmerarbeiten-Gaube“ (Auftragsnummer Nr. #####/####) wurde zur Überzeugung des Gerichts durch die Beklagte am 12.12.2012 angenommen. Nur so kann sich das Gericht die Unterschrift der Beklagten unter dem Angebot (vgl. Bl. 14 d.A.) erklären. Es entspricht dem üblichen Verhalten, dass ein Angebot eines Handwerkers durch Gegenzeichnung angenommen wird. Diesem üblichen Verhalten entgegenstehende Argumente hat die Beklagtenseite nicht dargelegt.

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Da das Schreiben auch ausdrücklich von einem Betrag in Höhe von netto € 4.699,55 spricht, dürfte es auch nach dem allgemeinen Empfängerhorizont so verstanden werden, dass wenn man nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, letztendlich einen Bruttobetrag in Höhe von € 5.592,46 zahlen muss. Die Beklagtenseite hat nicht dargelegt, ob sie zu einem Vorsteuerabzug berechtigt ist, sodass für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die begründen können, weshalb die Beklagte davon hätte ausgehen können, dass sie eine Handwerkerrechnung ohne Steuern bezahlen könnte.

38

Den obigen Ausführungen steht auch nicht das weitere klägerische Angebot zum „Innenausbau-Dachschrägen-Gauben“ (Angebotsnummer #####/####), ebenfalls vom 03.12.2012 (vgl. Bl. 32 d.A.) entgegen. Zwar mag das Angebot mit der Teilbezeichnung „Gaube“ betitelt sein, jedoch sind in den aufgeführten Werkleistungen keine enthalten, die mit dem streitgegenständlichen Leistungen für die Gaube identisch sind. Die unter den Angebotsnummer #####/#### und #####/#### aufgeführten Leistungen sind nicht identisch und begründen – sofern sie angenommen werden – zwei selbstständige (voneinander unabhängige) Werkverträge.

39

Wie bereits im gerichtlichen Beschluss vom 17.06.2016 (Bl. 110 d.A.) ausgeführt, wäre es auch nicht verständlich, weshalb die Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von € 13.216,90 an den Klägerin geleistet hat, wenn sie nur Arbeiten für einen Festpreis von € 9.891,46 vereinbart hätte. Zudem wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2015 (Bl. 89 Rs. d.A.) durch das Gericht auf diese entsprechende Einordnung hingewiesen.

40

Zudem hat die Beklagte zumindest im Schrifsatz vom 09.09.2015 die Annahme des Angebots vorgetragen (vgl. Bl. 156 d.A.).

41

(b) Eine Vereinbarung hinsichtlich der „Mehrkosten Gaubeneinrichtung“ ist – wie bereits im gerichtlichen Hinweis vom 17.06.2016 (Bl. 110 d.A.) dargelegt – zustandegekommen. Die Arbeiten, die unstreitig in Auftrag gegeben worden sind, sind weder Gegenstand des vom Kläger vorgelegten Angebots vom 03.12.2012 noch im Angebot vom 03.12.2012 über den „Innenausbau-Dachschrägen-Gauben“ enthalten.

42

Zudem hat auch die Beweisaufnahme ergeben, dass ursprünglich die Dachdeckerarbeiten nicht beauftragt waren. Beispielsweise hat der Zeuge N5 konkret und nachvollziehbar dargelegt, wie die Beklagte telefonisch versuchte, einen Dachdecker zu erreichen: Wieso hätte die Beklagte telefonieren müssen, wenn die Dachdeckerarbeiten nach ihrem Vortrag umfassend in der Pauschale enthalten gewesen wären? ( vgl. Bl. 177 d.A.).

43

(b) Der Kläger kann im vorliegenden Verfahren einen Gesamtbetrag in Höhe von € 4.124,30 geltend machen. Wie sich aus dem klägerischen Schriftsatz vom 03.06.2015 (Bl. 92 d.A.) ergibt, macht der Kläger im vorliegenden Verfahren den Gesamtbetrag aus der Rechnung betreffend die Mehrausgaben in Höhe von € 462,91 sowie im Übrigen einen Betrag in Höhe von € 3.661,39 aus der Rechnung betreffend die Leistungen zum Angebot #####/#### geltend.

44

Mit korrigierte Rechnung vom 06.05.2015 (Bl. 96 f. d.A.) hat der Kläger konkret dargelegt, wie er auf eine noch offene Forderungssumme von (brutto) € 3.661,48, die er in Höhe von € 3.661,39 im vorliegenden Verfahren geltend macht, kommt. Dieser Betrag ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

45

Sofern die Beklagte (beispielsweise auf S. 4 des Beklagtenschriftsatzes vom 08.07.2015) diverse Arbeiten in einem Gesamtwert von € 4.680,00 aufführt, die der Kläger angeblich nicht erbracht habe, so folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht. Insbesondere die Vernehmung des – diese Arbeiten ausführenden – Zeugen N2 hat ergeben, dass diese Arbeiten erforderlich waren, um einen Balken circa 15 cm zu versetzen und hierdurch den Raum platzmäßig optimal ausnutzen zu wollen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger die Beklagte auf die Balkenproblematik hingewiesen hat und die Beklagte zunächst gegenüber dem Kläger geäußert hat, dass dieser Balken stehen bleiben kann und die verbleibenden Arbeiten entsprechend auszuführen sind. Sofern die Beklagte in der Folgezeit ihre Meinung zu dem Balken geändert hat und gegebenenfalls auch ihre vorherige Entscheidung bereut, so kann dies nicht zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Da aus den Ausführungen der Beklagtenseite nicht konkret herauszuarbeiten ist, welche Arbeiten (wohl überwiegend) aufgrund der neuen Entscheidung der Beklagten erforderlich waren und welche Arbeiten (gegebenenfalls aufgrund des erteilten Betretungsverbots) nicht mehr abschließend durch den Kläger bearbeitet werden konnten, ist zulasten der Beklagtenseite zu berücksichtigen, dass sie durch ihr Verhalten diese entsprechenden Kosten verursacht hat.

46

Sofern die Beklagte die klägerische Aufstellung nicht für ausreichend prüfbar hält, folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht.

47

(c) Die klägerische Forderung ist durch die Zahlung in Höhe von € 1.666,00 am 28.01.2013 gemäß § 362 BGB untergegangen. Sofern die Klägerin vorträgt, einen Gesamtbetrag an den Beklagten in Höhe von € 13.216,90 geleistet zu haben (vgl. Bl. 102, 455 d.A.), so ist der überwiegende Teil dieser Zahlungen nicht auf das streitgegenständliche Bauvorhaben zu beziehen, da diese Zahlungen im Rahmen weiterer Bauvorhaben zwischen den Parteien erfolgt sind. Im Einzelnen:

48

(aa) Sofern die Klägerin vorträgt, am 20.12.2012 einen Betrag in Höhe € 1.850,00 an den Beklagten geleistet zu haben (vgl. Bl. 102, 124 d.A.), so ist dieser Betrag für Architektenleistungen erbracht worden. Eine Zuordnung zum streitgegenständlichen Werkvertrag ergibt sich nicht, sodass diese Zahlung im vorliegenden Verfahren auch nicht als (Teil-)Erfüllung eingeordnet werden kann.

49

(bb) Sofern die Klägerin vorträgt, am 11.01.2013 einen Betrag in Höhe € 3.700,90 an den Beklagten geleistet zu haben (vgl. Bl. 102, 125 d.A.), so ist diese Zahlung – entsprechend den Ausführungen auf der Quittung – dem Bauvorhaben „Innenausbau Dachschrägen“ zuzuordnen. Dieses Bauvorhaben ist nicht streitgegenständlich und die entsprechende Zahlung somit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

50

(cc) Sofern die Klägerin vorträgt, am 28.01.2013 einen Betrag in Höhe € 1.666,00 an den Beklagten geleistet zu haben (vgl. Bl. 102, 126 d.A.), so ist diese Zahlung unstreitig (vgl. Bl. 11a d.A.) und als Teilerfüllung gemäß § 362 BGB im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

51

(dd) Sofern die Klägerin vorträgt, am 08.02.2013 einen Betrag in Höhe € 3.000,00 an den Beklagten geleistet zu haben (vgl. Bl. 102, 127 d.A.), so ist diese Zahlung – entsprechend den Ausführungen auf der Quittung – dem Bauvorhaben „Innenausbau […] Dachschrägen“ zuzuordnen. Dieses Bauvorhaben ist nicht streitgegenständlich und die entsprechende Zahlung somit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

52

(ee) Sofern die Klägerin vorträgt, am 28.02.2013 einen Betrag in Höhe € 3.000,00 an den Beklagten geleistet zu haben (vgl. Bl. 102 d.A.), so erfolgt diese Zahlung – entsprechend den Ausführungen auf der Quittung – zur Finanzierung der Velux-Dachfenster. Diese sind im Angebot zur Errichtung einer Gaube nicht enthalten, sodass die entsprechende Zahlung somit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

53

(d) Nach der Beweisaufnahme kann das Gericht keine Mängel feststellen, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen bzw. eine Aufrechnung zugunsten der Beklagten ermöglichen. Im Einzelnen:

54

(aa) Sofern die Beklagte vorträgt, dass ein „Versatz von 22,5 cm links und 9 cm rechts zu den bestehenden Wänden“ vorliegen würde (vgl. Nr. 2 auf Bl. 28 f. d.A.), so kann das Gericht nach der Beweisaufnahme hierin keinen zu berücksichtigen Mangel erkennen, weil die Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt hat. Dies haben u.a. die nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen X (Bl. 317 Rs. d.A.) belegt.

55

(bb) Sofern die Beklagte Mängelrechte aufgrund einer fehlerhaften Statik geltend macht (vgl. Nrn. 3, 4, 5, 6 u. 11 auf Bl. 28 f. d.A.), so hat die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren ergeben, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben statisch ausreichend dimensioniert und nach den Vorgaben der Statik gearbeitet wurde (vgl. u.a. S. 10 des Ergänzungssachverständigengutachten bzw. Bl. 426 d.A.). Die Statik ist somit nicht fehlerhaft und entsprechende von der Beklagten geltend gemachte Mängelrechte nicht gegeben.

56

(cc) Sofern die Beklagte Mängelrechte aufgrund einer Durchfeuchtung im Innenbereich geltend macht (vgl. Nr. 7 auf Bl. 28 f. d.A.), so konnten entsprechende Feststellungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr erfolgen (vgl. S. 15 des Sachverständigengutachtens bzw. Bl. 210 d.A.), weil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beweisaufnahme ein entsprechender Zustand nicht mehr vorhanden war. Dies ist zulasten der Beklagtenseite zu berücksichtigen.

57

Zudem hat das Gericht den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (also am 18.12.2019) zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt lag zumindest kein entsprechender Mangel mehr vor, der im vorliegenden Verfahren durch die Beklagte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Hilfsaufrechnung geltend gemacht hätte werden können.

58

(dd) Sofern die Beklagte Mängelrechte aufgrund einer Verletzung der nach VOB vorgegebenen Toleranz vorträgt (vgl. Nr. 8 auf Bl. 28 f. d.A.), so hat der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass diese gerügten Mängel zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung (zumindest) nicht mehr vorhanden waren (vgl. S. 16 des Sachverständigengutachtens bzw. Bl. 211 d.A.). Auch hier hat das Gericht auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (also am 18.12.2019) abzustellen, sodass festzustellen ist, dass zumindest in diesem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt kein entsprechender Mangel mehr vorlag, der im vorliegenden Verfahren durch die Beklagte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Hilfsaufrechnung geltend hätte machen können.

59

(ee) Die obigen Ausführungen gelten auch für die von der Beklagten als Nr. 1 („Keine Auflage der Gaube auf den tragenden Wänden links und rechts.“) und als Nr. 10 („Die Verkleidung der Gaube gegen Wind und Regen war mangelhaft.“) geltend gemachten Mängel, die im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr vorlagen (vgl. S. 15 f. des Sachverständigengutachtens bzw. Bl. 210 f. d.A.). Das Vorliegen entsprechender Mängel wurde durch die Beklagte somit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen.

60

(ff) Sofern die Beklagte vorträgt, dass keine Windrispe eingebaut worden sei (vgl. Nr. 9 auf Bl. 28 f. d.A.), so hat der gerichtliche Sachverständige konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Verschalung auf dem Untergrund beim vorliegenden Bauvorhaben auf ein Windrispenband verzichtet werden konnte (vgl. Bl. 426 d.A.). Da somit aus technischer Sicht im vorliegenden Verfahren auf die Windrispe verzichtet werden konnte, vermag das entsprechende Fehlen keinen Mangel begründet, der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre.

61

(gg) Sofern die Beklagte vorträgt, dass die streitgegenständliche Gaube „zu klein“ sei, (vgl. Bl. 455 d.A.), so konnte das Gericht dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen. Der für die Statik zuständige Zeuge N hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Gaube mit den von ihm berechneten Ausmaßen vorgefunden habe (vgl. Bl. 176 Rs. d.A.).

62

(hh) Bereits im Beschluss vom 02.12.2015 (Bl. 167 d.A.) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auf die Beklagte sich nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages berufen kann.

63

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger ab Juni 2013 verboten, ihr Grundstück zu betrefen (vgl. Bl. 101 d.A.). Sofern sie ein solches (zumindest faktisches) „Baustellenbetretungsverbot“ ausspricht, kann im Nachgang zulasten des Klägers nicht berücksichtigt werden, dass er seine Tätigkeiten nicht weiterfortgesetzt hat.

64

(II) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von (netto) € 413,90. Bei der Berechnung ist ein Streitwert in Höhe von bis zu € 5.000,00 zu berücksichtigen, sodass sich die Rechtsanwaltsgebühren wie folgt berechnen:

65

              Geschäftsgebühr (1,3 x € 303,00 =)              € 393,90

66

              Telekommunikationspauschale              € 20,00

67

              Erstattungsfähige Kosten              € 413,90

68

Unter Berücksichtigung des klägerischen Antrags war jedoch nur der beantragte Teilbetrag in Höhe von € 413,64 zu tenorieren.

69

(III) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

70

(IV) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

71

(V) Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.