Klage wegen Meningitisfälle im Hotel: Abweisung von Minderung und Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen angeblicher Meningitisfälle im gebuchten Hotel. Zentrale Frage ist, ob ein Reisemangel im Sinne des § 651c,d BGB vorliegt und ob die Beklagte dafür haftet. Das Gericht verneint einen Reisemangel mangels Ursachenzusammenhang und substantiierter Darlegung sowie einen Schadensersatzanspruch. Eine Kündigung nach § 651j BGB scheidet wegen fehlender Epidemiecharakteristik und Kündigungserklärung aus.
Ausgang: Klage auf Minderung und Schadensersatz wegen angeblicher Infektionen im Hotel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reise ist mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB, wenn Fehler die Eignung oder den vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ein Reisemangel liegt nur vor, soweit der Mangel aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters stammt; für die Prüfung ist auf die Leistungspflicht des Veranstalters abzustellen.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Erkrankungsfälle ursächlich auf eine vertragswidrige Leistung des Veranstalters zurückzuführen sind; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB setzt einen zuvor begründeten Minderungsanspruch nach § 651 d BGB voraus; Ansprüche aus § 651 j BGB wegen höherer Gewalt setzen zudem eine epidemieartige Lage und eine wirksame Kündigung voraus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht weder die geltend gemachte Minderung des Reisepreises noch der Schadensersatzanspruch zu.
Der Reisende hat gem. § 651 d BGB einen Minderungsanspruch, soweit die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft ist.
Ein Reisemangel ist vorliegend nicht ersichtlich.
Eine mangelhafte Reise liegt vor, wenn sie mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhoben oder minderten. Dabei muß für die Frage, ob ein Fehler vorliegt, nicht allein an den Erfolg der Reise als solche angeknüpft werden, sondern muß maßgeblich auf die Leistungspflicht des Reiseveranstalters abgestellt werden (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1329 mit weiteren Nachwiesen). Ein Fehler im Sinne des § 651 c BGB ist daher nur dann gegeben, wenn er aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters stammt.
Es ist nicht ersichtlich, daß die Meningitis-Fälle, die in dem Hotel während der Reisezeit auftraten, in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Beklagten stehen. Der Klägervortrag dazu, die Infektion stamme aus dem Hotel, welches der Kläger über die Beklagte gebucht habe, ist insoweit unsubstantiiert. Es fehlen nämlich jegliche Angaben dazu, wo sich die Kinder infiziert haben und in welcher Weise die Beklagte das Auftreten von Krankheitsfällen in Ihrem Hotel hätte unterbinden sollen. Da ein Minderungsanspruch nach § 651 d BGB nicht ersichtlich ist, kommt ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB nicht in Betracht.
Der Kläger kann Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht gem. § 651 j BGB aufgrund einer Kündigung wegen höherer Gewalt verlangen. Zwar ist eine Kündigung wegen höherer Gewalt im Fall von Epidemien möglich. Vorliegend kann der Kläger aus dieser Vorschrift jedoch keine Ansprüche herleiten, da sich zum einen aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, daß die Erkrankungen in dem Hotel epidemieartigen Charakter hatten und es auch schon an einer Kündigungserklärung des Klägers fehlt.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.