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Amtsgericht Kleve·30 C 17/15·16.06.2015

Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Hinweis im Termin zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte stellte Ablehnungsgesuch gegen den Richter L., nachdem dieser im Verhandlungstermin Hinweise zur Beurteilung der Klage abgegeben hatte. Das Amtsgericht Kleve wies das Gesuch zurück, weil keine objektiven Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit vorlagen. Einfache Verfahrensfehler oder abweichende Entscheidungen rechtfertigen Ablehnung nur bei Anhaltspunkten für Willkür oder unsachliche Einstellung. Das Gericht verwies zudem auf die Hinweispflicht nach §139 ZPO bei äquipollentem Vorbringen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter L. mangels objektiver Anhaltspunkte für Befangenheit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Richters nach §§ 42 Abs. 2, 45, 46 ZPO setzt objektive Gründe voraus, die bei einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

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Rein subjektive Unzufriedenheit oder bloße Meinungsverschiedenheiten mit richterlichen Entscheidungen begründen keinen Ablehnungsgrund.

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Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen führen nur dann zur Ablehnung, wenn sie Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung des Richters oder Willkür liefern; einfache Verfahrensfehler genügen nicht.

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Das Gericht darf bei erkennbar übersehenen Gesichtspunkten, insbesondere bei äquipollentem Parteivorbringen, gemäß §139 ZPO Hinweise geben und Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren; ein derartiger Hinweis begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit.

Relevante Normen
§ 816 Abs. 2 BGB§ 42 Abs. 2, 45, 46 ZPO§ 139 ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten betreffend den Richter am Amtsgericht L. wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Kläger klagt gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.665,- Euro zzgl. Nebenkosten. Im Verhandlungstermin vom 20.5.2015 erteilte Richter am AG L. den Hinweis, die Klage sei unschlüssig aufgrund des Klägervorbringens, dürfte aber aufgrund des Beklagtenvortrags begründet sein, und zwar gem. § 816 Abs. 2 BGB, wenn sich der Kläger den Beklagtenvortrag hilfsweise zu eigen mache. Daraufhin lehnte der Beklagtenvertreter den Richter ab, denn dieser habe dem Kläger unzulässig Hilfe geleistet; später hat er sein Vorbringen schriftsätzlich vertieft. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrensgangs wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Der Richter hat sich am 26.5.2015 dienstlich geäußert; die dienstliche Äußerung ist den Parteien zur Stellungnahme übersandt worden; auf Bl. 8 Befangenheitsheft wird Bezug genommen.

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II. Das Ablehnungsgesuch war gem. §§ 42 Abs. 2, 45, 46 ZPO zurückzuweisen, da kein Ablehnungsgrund vorliegt. Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Amtsgericht L. besteht nicht. Es liegt nämlich kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

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Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, d.h. solche, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei hinreichende Gründe für die Besorgnis der Befangenheit geben. Nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen einem unabhängigen Richter und anderen Verfahrensbeteiligten berechtigt letztere zur Richterablehnung, sondern nur ein objektiver Grund, der bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden daher aus. (statt aller: LG Kleve 4 T 264/08) Grundsätzlich gilt weiter, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anders anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhen. (LG Kleve a.a.O.) Allenfalls bei groben Verfahrensfehlern kommt dies in Betracht. Einfache Verfahrensfehler lassen den Schluss auf Befangenheit hingegen nicht zu.

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Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, auf eine unsachliche Einstellung oder auf Willkür des abgelehnten Richters L. schließen zu lassen. Weder grobe noch einfache Verfahrensfehler können festgestellt werden. Es war nicht verfahrensfehlerhaft, dass der Richter darauf hinwies, dass das Klagevorbringen selbst unschlüssig sei, die Klage aber bei Zueigenmachen des Beklagtenvortrags begründet sein könnte.

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Denn gem. § 139 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen hat, nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Im – hier nach rechtlicher Einschätzung des Richters offenbar gegebenen – Fall des gleichwertigen Parteivorbringens, auch äquipollentes Parteivorbringen genannt, ist das Gericht gem. § 139 ZPO regelmäßig zur Hinweiserteilung verpflichtet. (vgl. Anders/Gehle 8. Auflage Rn 151 und 251 q)

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Kleve, 17.6.2015

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T.

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Richter am Amtsgericht