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Amtsgericht Kleve·3 C 543/97·26.01.1998

Minderung wegen fehlendem Miniclub abgelehnt: Ersatzhotel nur bei Interesse anzeigen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Minderung des Reisepreises wegen fehlenden Kinderminiclubs und verschmutztem Strand. Das Gericht verneint einen umfassenden Minderungsanspruch, weil die Klägerin ein angebotenes Hotelwechselangebot ohne hinreichende Begründung ablehnte und damit ordnungsgemäße Abhilfe vereitelte. Erst bei bekundetem generellen Interesse muss die Reiseleitung ein konkretes Ersatzangebot nennen. Ein ausgleichender Minderungsbetrag wurde jedoch anerkannt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 219,71 DM zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Reiseleitung ist erst verpflichtet, ein konkretes Ersatzhotel zu benennen, wenn der Reisende zuvor ein generelles Interesse an einer anderweitigen Unterbringung bekundet.

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Lehnt der Reisende ein angebotenes Abhilfeangebot ohne hinreichende Begründung ab, gilt die Abhilfe als vereitelt; ein Minderungsanspruch ist nach § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

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Es genügt zur Erfüllung der Abhilfepflicht, wenn die Reiseleitung den Reisenden zunächst fragt, ob ein Interesse an einer Unterbringung in einem anderen Hotel besteht; sie muss nicht über genaue Kenntnisse zu freien Kapazitäten vergleichbarer Hotels verfügen.

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Reisende, die wegen gemeinsamer Reise nicht getrennt werden wollen, müssen der Reiseleitung die Gruppenzugehörigkeit oder den entsprechenden Wunsch anzeigen; unterbleibt diese Mitteilung, kann die erschwerte Abhilfe zu Lasten des Reisenden gehen.

Relevante Normen
§ BGB § 651 a, 651 c, 162§ 495a Abs. 2 ZPO§ 651d Abs. 1 BGB§ 472 BGB§ 162 Abs. 1 BGB§ 651d Abs. 2 BGB

Leitsatz

Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB gegen die Beklagte.

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Ein Minderungsanspruch wegen des Fehlens eines Kinderminiclubs und eines ungereinigten Strandes ist entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Kläger haben eine Abhilfe vereitelt. Denn sie haben einen Hotelwechsel ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Reiseleiterin der Klägerin lediglich ein Hotelwechsel angeboten hat, ohne ein konkretes Hotel zu nennen. Von der Reiseleiterin kann nicht erwartet werden, dass sie stets genaue Kenntnis über freie Kapazitäten vergleichbarer Hotels hat. Rügt der Reisende Mängel der Reiseleistung, genügt es, wenn die Reiseleistung zunächst den Reisenden fragt, ob dieser Interesse an der Unterbringung in einem anderen Hotel hat. Denn nicht jeder Reisende möchte sich wegen eines Mangels der Reise einem Hotelwechsel unterziehen. Erst wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt, muss ein konkretes Angebot erfolgen.

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Die Kläger haben auf eine Nachfrage der Reiseleiterin einen Hotelwechsel abgelehnt. Bei dieser Sachlage konnten sie nicht erwarten, dass die Reiseleiterin ihnen gleichwohl noch ein konkretes Ersatzangebot unterbreitet. Eine Unterbringung in einem vergleichbarem Ersatzhotel wäre auch ein ordnungsgemäßes Abhilfeangebot gewesen. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts eine Unterbringung in einem anderen Hotel dann nicht zumutbar, wenn die Reisenden in einer Gruppe gereist sind und durch die anderweitige Unterbringung die Gruppe getrennt worden wäre. Die Kläger mussten es also nicht hinnehmen, von den

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Eheleuten N getrennt zu werden. Andererseits jedoch, dies geht zu Lasten der Kläger, wären sie entsprechend § 651 d Abs. 2 BGB gehalten gewesen, der Reiseleiterin zumindest anzuzeigen, dass sie gemeinsam mit den Eheleuten N gereist sind und den Urlaub mit ihnen gemeinsam verbringen wollten. Da sie die Reise nicht gemeinsam gebucht hatten, sondern getrennte Buchungen erfolgt sind, konnte die Reiseleiterin dies von sich aus nicht wissen. Wenn die Reiseleiterin dies gewusst hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, beiden Familien ein gemeinsam Ersatzhotel anzubieten, zumal auch die Eheleute N mit einem Kind angereist sind. Dagegen spricht nicht, dass die Reiseleiterin den Eheleuten N wegen des Fehlens des Miniclubs keinen Hotelwechsel angeboten hat. Denn sie rügten den entsprechenden Mangel erst 3 Tage vor ihrer Abreise. Zu diesem Zeitpunkt war es zu spät, um einen Hotelwechsel noch als zumutbare Abhilfemöglichkeit anzusehen.

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Da die Klägerin den Grund für die Ablehnung des Ersatzhotels nicht mitgeteilt hat, hat sie ein ordnungsgemäßes Abhilfeangebot der Reiseleiterin vereitelt. Minderungsansprüche sind entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

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Ein Minderungsanspruch besteht allerdings hinsichtlich des Minderungsbetrages, den das Gericht auch dann anerkannt hätte, wenn die Klägerin ein Ersatzangebot angenommen hätte. Auch wenn die Klägerin das Ersatzangebot angenommen hätte, wäre der neue Preis wegen des Umzugsaufwandes in Höhe des Wertes eines Miettages zu mindern gewesen. Denn durch das treuwidrige Verhalten der Klägerin darf die Beklagte nicht besser stehen, als sie bei ordnungsgemäßen Verhalten der Klägerin stehen würde. Dies ergibt den zuerkannten Betrag in Höhe von 219,71 DM.

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Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 713 ZPO.

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Streitwert: 922,80 DM.