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Amtsgericht Kleve·3 C 452/98·05.11.1998

Reisepreisminderung wegen Baulärm, undichtem Speisesaal und Sat-TV-Ausfall; § 174 BGB

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Reisende verlangte aus einem Pauschalreisevertrag Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Streitpunkt war u.a., ob die fristgerechte Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB wegen fehlender Originalvollmacht wirksam zurückgewiesen worden war. Das Gericht bejahte Reisemängel durch Renovierungs-/Bauarbeiten, in den Speisesaal eintretendes Regenwasser und wetterabhängig ausfallenden Sat-TV und sprach hierfür insgesamt 32,5 % Minderung zu. Weitere behauptete Mängel (Kakerlaken, lauwarmes Buffet) und Schadensersatz nach § 651f Abs. 2 BGB wurden verneint; die Klage hatte nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung teilweise zugesprochen, weitergehende Minderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zurückweisung einer Anspruchsanmeldung wegen fehlender Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB ist unwirksam, wenn die Zurückweisungserklärung ihrerseits ohne Vorlage einer Originalvollmacht durch einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten abgegeben wird und deshalb nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann.

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§ 174 BGB findet auch auf die Zurückweisungserklärung nach § 174 BGB selbst Anwendung, da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, das eine Rechtsfolge gegenüber dem Erklärungsempfänger setzt.

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Der Reiseveranstalter hat zu substantiiert gerügten Reisemängeln grundsätzlich nach Einholung von Informationen bei der örtlichen Reiseleitung substantiiert vorzutragen; ein bloßes Bestreiten mit dem Hinweis auf Unsubstantiiertheit genügt nicht.

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Das Minderungsrecht nach § 651d Abs. 1 BGB setzt kein Verschulden des Reiseveranstalters voraus; auch nicht zu vertretende Umstände entlasten nicht, wenn die geschuldete Reiseleistung objektiv mangelhaft ist.

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Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB setzt einen erheblichen Reisemangel voraus, der regelmäßig erst bei einer Minderung in der Größenordnung von mindestens 50 % anzunehmen ist.

Relevante Normen
§ BGB §§ 651 g, 174§ 651 g Abs. 1 BGB§ 651 g BGB§ 174 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 651 d Abs. 1 BGB

Leitsatz

Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits ween fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.289,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 34 % und der Kläger zu 66 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger macht Gewährleistungsrechte aus einem Reisevertrag geltend.

2

Er buchte bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien auf die Insel in die Anlage für die Zeit vom 15.01. bis zum 26.02.1998. Der Preis für die 6wöchige Urlaubsreise betrug 7.046,-- DM einschließlich Halbpension.

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Mit der Buchungsbestätigung vom 17.10.1997 teilte die Beklagte mit, dass etwa bis Mitte Dezember 1997 Bautätigkeiten in dem Hotel stattfinden würden. Am 20.12.1997 teilte die Beklagte dann mit, dass auch in der Zeit vom 12.01. bis zum 20.02.1998 Renovierungsarbeiten in der Hotelanlage stattfinden würden.

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Bei der Ankunft am Urlaubsort stellten der Kläger und die Zeugin T fest, dass in mehreren Bereichen der Hotelanlage, u.a. am Pool und in einzelnen Appartementtrakten Bautätigkeiten stattfanden. Im Rezeptionsbereich lagerte Schutt. In einzelnen Appartementtrakten wurden die Terrassen und Balkone abgerissen. Die Leitungen wurden aus dem Boden und den Wänden gerissen. Es wurden neue Badewannen und neue Fliesen angebracht. Diese Arbeiten gingen mit dem Betrieb von Presslufthammern und Flexschleifmaschinen einher. Sie fanden regelmäßig in dem Zeitraum zwischen 07:30 Uhr bis 19:30 Uhr statt.

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Am 19.01.1998 wandte sich der Kläger an die Reiseleiterin und rügte Mängel der Reiseleistung der Beklagten.

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Mit Faxschreiben vom 25.03.1998 meldeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Mängeln der Reise bei der Beklagten an. Wegen des Inhalts dieses Schreibens nimmt das Gericht Bezug auf eine Ablichtung desselben (Blatt 17 d.A.). Mit Faxschreiben vom 26.03.1998 wies die Beklagte die Anspruchsanmeldung unter Hinweis auf die nicht vorgelegte Originalvollmacht zurück. Das Faxschreiben war nicht unterzeichnet. Aus ihm ging hervor, dass es von einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beklagten, Frau F, stammte. Mit Schreiben vom 30.03.1998 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Zurückweisung der Beklagten ihrerseits wegen der fehlenden Vorlage von Originalvollmachten zurück. Dieses Schreiben ging der Beklagten am 01.04.1998 zu.

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Der Kläger rügt weitere Mängel der Reiseleistung der Beklagten. Er beanstandet, dass täglich 2 bis 3 und manchmal sogar mehr Kakerlaken in dem Zimmer zu sehen gewesen seien.

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Das Speiserestaurant sei mit einer Tropfsteinhöhle vergleichbar gewesen. Es habe in den Speisesaal hineingeregnet. Es seien Eimer und Schüssel aufgestellt worden, um das Regenwasser aufzufangen.

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Zudem sei das Buffet nur lauwarm gewesen.

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Der im Reisekatalog angekündigte Sat.-Fernseher habe nur bei gutem Wetter funktioniert. Bei schlechtem Wetter sei er ausgefallen.

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Der Kläger begeht für sich und aus abgetretenem Recht für die Zeugin T eine Minderung des Reisepreises um 65 % sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit für sich in Höhe von 2.282,15 DM.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.846,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1998 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, etwaige Minderungsansprüche des Klägers seien gem. § 651 g Abs. 1 mangels wirksamer Anspruchsanmeldung ausgeschlossen.

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Im übrigen tritt sie den behaupteten Mängeln entgegen und rügt das entsprechende Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.289,95 DM gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Erste Alternative BGB gegen die Beklagte. Der gezahlte Reisepreis war insoweit gem. §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB zu mindern.

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Die Reiseleistung der Beklagten war fehlerhaft. Während des Uraubsaufenthaltes des Klägers und der Zeugin T fanden Bautätigkeiten in der Hotelanlage statt. Es wurden Renovierungsarbeiten am Pool und auch in den Zimmertrakten durchgeführt. Diese gingen mit teilweise erheblichen Lärmbeeinträchtigungen einher. Einzelne Arbeiten fanden auch in unmittelbarer Nähe des Appartements des Klägers statt.

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Dieser Fehler rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 20 %. Dies sind 1.409,20 DM. Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass das Hotel nicht gänzlich unbewohnbar. war. Die Bautätigkeiten fanden zumindest abends ihr Ende. Nicht sämtliche Bautätigkeiten fanden in unmittelbarer Nähe des Appartements des Klägers statt. Es war auch zu berücksichtigen, dass das angebotene Appartement lediglich ein Teil der Reiseleistung der Beklagten darstellte.

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Darüber hinaus war die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft, weil es im Speisesaal bei Regen durch die Decke tropfte. Die Beklagte hat den entsprechenden Zustand nicht hinreichend bestritten. Gegenüber dem substantiierten Vortrag des Reisenden betreffend dem Vorliegen von Reisemängeln ist der Reiseveranstalter gehalten, nach Einholung von Informationen bei der örtlichen Reiseleitung, ebenfalls substantiiert hierzu Stellung zu nehmen (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1991 Seite 378). Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, er habe Mängel am 19.02.1998 bei der Reiseleiterin angezeigt, nicht entgegengetreten. Diese hatte somit Gelegenheit, sich über den konkreten Zustand im Speisesaal zu informieren. Die Beklagte wäre demgemäß gehalten gewesen, konkret darzulegen, ob es nun in den Speisesaal hineingeregnet hat und wenn ja, in welchem Umfang. Diesen Anforderungen genügte die Beklagte nicht. Sie konnte sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Klägers als unsubstantiiert zu rügen.

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Dieser Fehler der Reiseleistung er Beklagten rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 7,5 %. Dies sind 528,45 DM. Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass der Speisesaal offensichtlich nicht gänzlich unbenutzbar war. Die Beeinträchtigung trat lediglich bei Regenwetter auf. Der Kläger hat nicht genau dargelegt, wie viele Tropfstellen vorhanden warne.

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Darüber hinaus war die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft, weil der im Reisekatalog angekündigte Sat.-Fernseher, der gegen Gebühr erhältlich sein sollte, bei Regenwetter nicht funktionierte. Auch den entsprechenden Sachvortrag hat die Beklagte nicht hinreichend konkret bestritten. Sie legt nicht dar, dass sie sich vor Ort über den Zustand der Fernsehanlage in dem Appartement des Klägers trotz der entsprechenden Rüge informiert hat. Ihr Einwand, etwaige Störungen bei Regenwetter seien nicht von ihr zu vertreten, sondern beruht auf atmosphärischen Störungen, entlastet sie nicht. Das Minderungsrecht gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ist nicht von einem Verschulden des Reiseveranstalters abhängig. Zudem hätte die Beklagte in ihrem Reisekatalog darauf hinweisen können, dass es bei Regenwetter zu Störungen des Bildempfanges kommen könnte.

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Wegen dieses Fehlers der Reiseleistung der Beklagte ist eine Minderung des Reisepreises um 5 % gerechtfertigt. Dies sind 352,30 DM. Bei der Bemessung der Minderung war zu beachten, dass die angekündigte Möglichkeit, einen Fernseher zu nutzen, nur ein geringfügiger Teil der Reiseleistung der Beklagten war. Weiter eingeschränkt wurde dies dadurch, dass der Fernseher nur gegen eine Gebühr zur Verfügung stehen sollte.

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Insgesamt steht demgemäß ein Minderungsanspruch in Höhe von 2.289,95 DM.

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Der Minderungsanspruch ist nicht gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit der Übersendung des Faxschreibens vom 25.03.1998 wirksam Ansprüche für diesen angemeldet. Die Anspruchsanmeldung ist nicht deswegen gem. § 174 BGB unwirksam, weil die Beklagte die Anspruchsanmeldung wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisungserklärung der Beklagten vom 26.03.1998 durch die Mitarbeiterin der Rechtsabteilung F ist ihrerseits gem. § 174 BGB unwirksam und entfaltet daher keinerlei Rechtswirkung, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Zurückweisungserklärung ihrerseits wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht der Beklagten zurückgewiesen haben (siehe dazu AG Kleve, Urteil vom 06.02.1998, AZ. 3 C 612/97, LG Kleve 4 S 42/98).

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§ 174 BGB gilt auch für eine Zurückweisungserklärung im Sinne des § 174 BGB selbst. Die Bestimmung findet auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung. Die Zurückweisungserklärung im Sinne des § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber abzugeben ist. Die Erklärung ist auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Sie beseitigt die Ungewissheit darüber, ob ein Rechtsgeschäft gem. § 180 Satz 1 BGB nichtig ist oder nicht.

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Die Beklagte hat ihre Zurückweisung nicht selbst erklärt. Es handelt sich vielmehr um ein Vertretergeschäft. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, die demgemäß in jedem Fall niemals in eigenem Namen handelt. Dem steht es jedoch nicht entgegen, § 174 BGB auch bei einem Handeln für eine juristische Person anzuwenden. Jede juristische Person hat einen gesetzlichen Vertreter. Auf einseitige Erklärungen dieses gesetzlichen Vertreters findet § 174 BGB keine Anwendung (vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.1991, NJW-RR 1993 Seite 470). Die Zurückweisungserklärung der Beklagten erfolgte jedoch nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern durch eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung. Ihre Bevollmächtigung zur Abgabe einer solchen Erklärung kann sich nur aus einem entsprechenden Rechtsgeschäft ergeben (§ 167 BGB). Bei einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung ist § 174 BGB jedoch anwendbar.

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Die Beklagte kann sich auch nicht drauf berufen, die Zurückweisungserklärung der Beklagten sei letztlich von derjenigen Person abgegeben worden, an den sich auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers gewandt hätten, indem sie das Faxschreiben versandten. Denn dieses ist unzutreffend. Es ist nicht erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Ansprüche bei der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung Frau F anmelden wollten. Sie wollten eine Erklärung gegenüber der Beklagten und damit letztlich gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten abgeben. Dieser hat jedoch die Zurückweisungserklärung nicht abgegeben.

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Das Zurückweisungsrecht ist auch nicht gem. § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Aus der Formulierung des § 174 Satz 2 "in Kenntnis gesetzt hatte" ist zu folgern, dass die Mitteilung der Bevollmächtigung dem einseitigen Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 Satz 1 BGB vorauszugehen hat. Aus diesem Grund kann aus den weiteren Umständen der einseitigen Erklärung selbst, wie hier dem Umstand, dass die Erklärung von einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beklagten und damit von einer Person stammt, die ständig damit vertraut sein muss, solche Zurückweisungserklärungen abzugeben, nicht auf die Mitteilung einer Bevollmächtigung im Sinne es § 174 Satz 2 BGB geschlossen werden.

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Das Gericht verkennt nicht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person im Namen der Beklagten eine Zurückweisungserklärung abgibt, ohne von ihr bevollmächtigt zu sein, sehr gering ist. Der Wortlaut de § 174 BGB lässt jedoch für eine solche wertende Beurteilung keinen Raum. Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Kleve und auch des Landgerichts Kleve, dass eine Zurückweisungserklärung auch dann zulässig ist, wenn ein Anwalt im Namen eines Mandanten Ansprüche angemeldet hat, obwohl auch hier die Wahrscheinlichkeit dass ein Anwalt ohne eine Bevollmächtigung für den Mandanten Ansprüche anmeldet, nur sehr gering ist. Die Anspruchsanmeldung eines Anwaltes für einen Reisegast ohne entsprechende Bevollmächtigung dürfte sich auf Ausnahmefälle beschränken. Das Gericht behandelt also den Reisegast, der sich durch einen Anwalt vertreten lässt, und den Reiseveranstalter, der sich durch einen Mitarbeiter vertreten lässt, gleich.

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Ein Anspruch auf weitergehende Minderung des Reisepreises aufgrund weiterer Mängel besteht dagegen nicht.

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Der Reisepreis war nicht deswegen zu mindern, weil 2 bis 3 und manchmal auch mehr Kakerlaken in dem Appartement des Klägers auftraten. Mit dem Auftreten von Kakerlaken ist bei Reisen in südliche Länder regelmäßig zu rechnen. Einzelne Kakerlaken sind daher lediglich eine Reiseunannehmlichkeit und begründet keinen Minderungsanspruch.

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Ein Fehler der Reiseleistung der Beklagten aufgrund eines nur lauwarmen Essens hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er trägt nicht konkret vor, welche Speisen genau nicht genügend erwärmt waren. Er legt auch nicht dar, was er genau unter lauwarm versteht. Es handelt sich lediglich um eine subjektive Wertung es Klägers, die einer objektiven Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist.

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Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt einen erheblichen Fehler der Reiseleistung voraus. Dies ist erst dann der Fall, wen eine Minderung des Reisepreises um mindestens 50 % gerechtfertigt wäre. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

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Der Zinsausspruch beruht auf § 288 BGB.

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Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11; 709; 711 ZPO.

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Streitwert: 6.846,45 DM.