Teilweise Stattgabe: Rückzahlung Reisepreis ohne Reiserücktrittsversicherung und Entschädigung für vertane Urlaubszeit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger buchten eine Flugreise; das gebuchte Hotel war bei Ankunft nicht verfügbar, weshalb die Reise gekündigt und vorzeitig abgebrochen wurde. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises, nicht jedoch der separat vermittelten Reiserücktrittsversicherung. Zudem wurden den Erwachsenen Schadensersatz für vertane Urlaubszeit zugesprochen, für das dreijährige Kind jedoch nicht.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung des Reisepreises ohne Erstattung der Reiserücktrittsversicherung und Teilentschädigung für vertane Urlaubszeit; weiterer Teil der Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reiserücktrittsversicherung stellt regelmäßig eine vermittelte Fremdleistung dar und ist nicht Bestandteil des Reisepreises; deshalb besteht kein Erstattungsanspruch des Reisenden aus dem Reisepreisgegenstand gegen den Reiseveranstalter.
Vereitelt sich die Reise durch Nichtbereitstellung der vertraglich geschuldeten Unterkunft, kann der Reisende nach wirksamer Kündigung gemäß § 651e BGB die Rückzahlung des Reisepreises gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
Der immaterielle Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem für den einzelnen Reisenden maßgeblichen Erlebniswert; Kindern kann aufgrund abweichender Erlebniswirkungen ein gesonderter Anspruch zukommen.
Zur Bemessung des Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit kann ein Tagessatz als Orientierungswert herangezogen werden (im entschiedenen Fall 100 DM pro vollem Tag); bei vorzeitigem Abbruch ist dieser Betrag wegen der Nutzungsmöglichkeiten am Heimatort angemessen zu kürzen (hälftige Kürzung).
Leitsatz
1. Die Reiserücktrittsversicherung ist nicht Bestandteil des Reisepreises.
2. Bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit auch Kindern zu gewähren ist, ist nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert des Urlaubs abzustellen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 220,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 20 % und die Kläger jeweils zu 40 % zu tragen.
Rubrum
Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
Sie buchten für sich und ihr 3jähriges Kind eine Flugreise nach M auf die J in das Hotel L für die Zeit vom 08. bis zum 22.11.1997. Der Reisepreis mit Halbpension betrug insgesamt 4.113,-- DM. Für eine Reiserücktrittsversicherung zahlten sie 69,-- DM.
Bei Ankunft am Urlaubsort erfuhren die Kläger, dass das Hotel ausgebucht war. Ein gleichwertiges Ersatzhotel konnte die Beklagte nicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen der Kläger erfolgte am 10.11.1997 der Rückflug nach Deutschland.
Vorprozessual zahlte die Beklagte insgesamt 5.372,-- DM.
Die Kläger begehren die Erstattung des Reisepreises zzgl. Reiserücktrittsversicherung in Höhe von insgesamt 4.182,-- DM und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit für beide Kläger in Höhe von jeweils 1.500,-- DM.
Desweiteren begehren sie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit für das 3jährige Kind in Höhe von 500,-- DM. Hierzu tragen sie vor, es stelle für ein 3jähriges Kind eine ausserordentliche Beeinträchtigung dar, wenn es anstelle eines unter freiem Himmel verbrachten Badeurlaubes zwei Wochen in der Wohnung der Eltern im kalten Deutschland verbringen müsse.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils einen Betrag in Höhe von 1.155,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 4.113,-- DM gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alternative BGB.
Die Kläger haben den Reisepreis an die Beklagten geleistet. Der Rechtsgrund für diese Leistung ist nachträglich entfallen, da die Kläger den Reisevertrag wirksam gem. § 651 e BGB gekündigt haben. Die Reise war vereitelt, nachdem die Beklagte das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung stellen konnte.
Die Kläger haben allerdings keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung. Die Reiserücktrittsversicherung ist nicht Bestandteil des Reisepreises. Es handelt sich vielmehr um eine vermittelte Fremdleistung des Reiseveranstalters (vgl.: Führich, Reiserecht, S. 128). Die damit verbundene Leistung, die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts im Krankheitsfall, hätten die Kläger bei Bedarf auch in Anspruch nehmen können.
Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 1.700,-- DM gem. § 651 f Abs. 2 BGB gegen die Beklagte.
Wie oben ausgeführt, war die Reise für die Kläger vereitelt. Bei der Bemessung des Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit orientiert sich das Gericht an der Entscheidung des LG Frankfurt vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, S. 1451). Danach steht dem Reisenden pro vertanem Urlaubstag ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,-- DM zu. Bricht der Reisende den Urlaub vorzeitig ab, ist dieser Betrag wegen der Möglichkeit, die Urlaubszeit am Heimatort sinnvoll zu nutzen, um 50 % zu reduzieren.
Für die Zeit vom 08. bis zum 10.11.1997 (3 Tage) steht den Klägern demnach ein Ersatzbetrag in Höhe von 100,-- DM pro Tag, insgesamt also 600,-- DM, zu. Für die weiteren 11 Urlaubstage, die die Kläger in Deutschland verbracht haben, steht ihnen ein Ersatzanspruch in Höhe von 50,-- DM pro Tag, insgesamt also weitere 1.100,-- DM, zu.
Die Kläger haben dagegen keinen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gem. §§ 651 f Abs. 2; 328 BGB für ihr dreijähriges Kind.
Grundsätzlich können allerdings auch Kinder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit haben (vgl.: BGH, NJW 1983, S. 218 (220); Führich, Reisevertragsrecht, S. 297). Denn es handelt sich um einen immateriellen Schadensersatzanspruch, der demgemäß nicht nur demjenigen zustehen kann, der den Urlaub durch eine Arbeitsleistung und ein damit verbundenes Einkommen verdient hat.
Ob und in welchem Umfang Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen ist, richtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt worden ist. Für Kinder haben viele Urlaubserlebnisse eine andere Bedeutung als für Erwachsene. So mag sie etwa ein Urlaub enttäuschen, bei denen die erwarteten Angebote für Spiel und Sport ausgeblieben sind oder kaum Möglichkeiten bestanden haben, Gleichaltrigen zu begegnen, während die Eltern die erholsame Ruhe genießen. Umgekehrt treffen andere Reisemissbilligkeiten Kinder erfahrungsgemäß weniger schwer als Erwachsene (vgl. dazu: BGH: NJW 1983, S. 218 (229)). Es erscheint angemessen zu sein, bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit Kindern zu gewähren ist, nicht auf einen Erholungswert, sondern auf einen Erlebniswert des Urlaubs abzustellen (so Tonner in Münchner Kommentar zum BGB zu § 651 f Rdnr. 63). Aus der Sicht eines 3jährigen Kindes hatte schon der Hin- und Rückflug mit einem Flugzeug nach Spanien und zurück nach Deutschland einen Erlebniswert. Am Heimatort wieder angekommen hatte das Kind die Möglichkeit, die Tage mit seinen Eltern zur Freizeitgestaltung zu verbringen. Dass diese Freizeitgestaltung nicht unter freiem Himmel stattfinden konnte, sondern in der Wohnung der Kläger oder zum Beispiel in deutschen Hallenbädern stattfand, schmälerte den Erlebniswert der Urlaubszeit für das Kind nicht so weitgehend, dass hierfür eine Entschädigung in Geld angebracht wäre.
Insgesamt bestehen demnach Zahlungsansprüche in Höhe von 5.813,-- DM Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.372,-- DM verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 441,-- DM. Für jeden der beiden Kläger ergibt dies den zuerkannten Betrag in Höhe von 220,50 DM.
Der Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 100 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.310,-- DM.