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Amtsgericht Kleve·29 C 432/05·18.12.2005

Klage auf Verzugsentschädigung wegen nicht bezahlter Rechnung (29,90 € teilweise stattgegeben)

ZivilrechtSchuldrechtVerzugs- und SchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus Verzug wegen unbezahlter Rechnung vom 07.04.2005. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte gemäß § 286 Abs. 3, § 287 BGB 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug war und spricht Verzugsschaden in Höhe von 29,90 € zu (Mahnkosten, Auskunftskosten, Zinsen). Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet, weil deren Einsatz nicht als zweckentsprechend anzusehen war. Die Klage wird insoweit abgewiesen, die Kosten gegeneinander verteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Verzug in Höhe von 29,90 € teilweise stattgegeben; Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Schuldner gerät in Verzug, wenn bei einer Geldforderung die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB vorliegen; insbesondere kann 30 Tage nach Zugang einer Rechnung Verzug eintreten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Verzugsschaden umfasst die erforderlichen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung; das Gericht darf Höhe und Notwendigkeit solcher Kosten gemäß § 287 ZPO schätzen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn das vorgerichtliche Mahnschreiben eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger anhand konkreter Umstände mit Erfolg ohne gerichtliche Hilfe rechnen durfte.

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Zinsansprüche bei Zahlungsverzug richten sich nach § 288 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 2, 286, 287 BGB und schließen Verzugszinsen sowie ersatzfähige Nebenaufwendungen ein.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 313a ZPO§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 287 BGB§ 286 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Ablichtung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 29,90 € gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 287 BGB.

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Die Beklagte befand sich mit der Begleichung der Rechnung der Klägerin vom 07.04.2005 gemäß § 286 Abs. 3, 287 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin den hieraus entstandenen Verzugsschaden zu ersetzten. Die Klägerin kann daher die Kosten für die Mahnschreiben vom 11.05.2005, 02.06.2005 und 16.06.2005 verlangen. Die Kosten hierfür schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 15,- €. Daneben steht der Klägerin die Kosten für die Auskunftseinholung beim Gewerberegister in Höhe von 10,- € zu. Weiter ist der Klägerin ein Zinsschaden in Höhe von insgesamt 4,90 € entstanden. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten erhebt die Beklagte nicht

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Demgegenüber hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 40,95 EUR. Zwar ist der hälftige Betrag der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht mehr in voller Höhe auf die Prozesskosten anrechenbar. Die Kosten eines vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens sind jedoch nur dann zu ersetzen, wenn das Mahnschreiben eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Tätigt somit der Gläubiger bei der Verfolgung seines Anspruches Aufwendungen oder geht er zur Durchsetzung des Anspruchs weitere Verbindlichkeiten ein, so hat ihn der Schuldner nur freizustellen, soweit der Gläubiger diese weiteren Aufwendungen nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Dies war bislang bereits ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Hinblick auf vorgerichtliche Inkassokosten. Nach der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten diese Grundsätze jedoch auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Soweit der Gläubiger den Rechtsanwalt beauftragt, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern, kann er die hierdurch verursachten Kosten nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn er bei Beauftragung des Rechtsanwaltes anhand konkreter Umstände damit rechnen konnte, die Forderung werde sich auf diesem Wege ohne Einschaltung des Gerichts beitreiben lassen. Soweit der Schuldner jedoch nach dem Vorbringen der Gläubigerin bereits auf die vorgerichtlichen eigenen Mahnungen der Gläubigerin nicht gezahlt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, nach denen die Gläubigerin im vorliegenden Fall vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der erneuten außergerichtlichen Mahnung mit einer Beitreibung der Forderung ohne gerichtliche Hilfe rechnen konnte. Die hierdurch entstandenen Kosten beruhen somit nicht auf einer zweckentsprechenden Maßnahme der Rechtsverfolgung, sodass diese Kosten vom Gegner nicht ersetzt verlangt werden können. Vielmehr ist die klagende Partei in derartigen Fällen aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, unmittelbar Klageauftrag zu erteilen.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286, 287 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 70,85 €