Erstattung anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten nach Verkehrsunfall (§§ 7 StVG, 823, 249 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung anwaltlicher Vergütung nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob die geltend gemachten Geschäftsgebühren als Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 823, 249 BGB erstattungsfähig sind. Das Gericht verneint keinen Ersatzanspruch: Rechtsverfolgungskosten waren erforderlich und angemessen; eine Gebühr von 1,3 bei einem durchschnittlichen Unfallfall ist üblich. Der Beklagte wird zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Erstattung anwaltlicher Kosten nach Verkehrsunfall in geltendem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt, Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftung aus § 7 StVG in Verbindung mit § 823 BGB umfasst der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverfolgung.
Rechtsverfolgungskosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie notwendig und angemessen waren; das Ermessen des Gerichts richtet sich nach dem Erforderlichkeits- und Angemessenheitsmaßstab.
Die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls stellt regelmäßig eine durchschnittliche Angelegenheit dar; eine Geschäftsgebühr von 1,3 ist für solche Fälle in der Regel nicht zu beanstanden.
Ersatzansprüche für Rechtsverfolgungskosten können Verzugszinsen beanspruchen, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten anwaltlicher Tätigkeit zur Rechtsverfolgung aus dem Verkehrsunfall vom 28.08.2004 in E2 durch Zahlung von € 85,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2004 an Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E.Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten anwaltlicher Tätigkeit durch Zahlung von € 26,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 an Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann einen gegen den Beklagten gerichteten Zahlungsanspruch aus §§ 7 StVG, 823, 249 BGB im geltend gemachten Umfang ableiten.
Die geltend gemachten Geschäftsgebühr ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB erstattungsfähig. Gemäß § 249 Absatz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese erforderlich, d.h. notwendig und angemessen, waren (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 286 Rdnr. 47; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 929; AG Kehl, NZV 2004, 416).
Die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Sofern dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 berechnet wird, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. AG Greifswald RVGreport 2005, 191, AG Heidelberg RVGreport 2005, 148, AG Nürnberg RVGreport 2005, 192). Anhaltspunkte für eine "... deutlich unterdurchnittliche” Schwierigkeit, die die Bearbeitung " ... in die Nähe der Abfassung eines einfachen Schreibens gemäß VV 2402 rücken”, lassen sich aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht ableiten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.