Minderung und Schadensersatz wegen eintägiger Flugverspätung bei Pauschalreise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung und Schadensersatz wegen Mängeln einer Pauschalreise. Das Gericht erkennt einen Reisemangel durch eine eintägige Flugverspätung und gewährt Minderung sowie Schadensersatz in Höhe von DM 165 zzgl. Zinsen; weitere Minderungsvorstellungen (Meerblick, Aufzug) werden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 651c, 651d, 651f, 472 BGB sowie § 287 ZPO.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Minderung und Schadensersatz wegen eintägiger Flugverspätung in Höhe von DM 165 nebst Zinsen, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Pauschalreisen begründet eine erhebliche Leistungsstörung wie eine eintägige Flugverspätung einen Reisemangel i.S.d. § 651c BGB, der Minderung nach § 651d BGB und gegebenenfalls Schadensersatz nach § 651f BGB rechtfertigt.
Eine Minderung kommt nur insoweit in Betracht, als die Reiseleistung objektiv beeinträchtigt ist; geringfügige Unannehmlichkeiten oder bloße Abweichungen von idealen Erwartungen (z. B. eingeschränkter Meerblick, einmaliger Aufzugsumstieg) berechtigen nicht zur weitergehenden Minderung.
Ist ein Schaden nicht exakt bezifferbar, kann das Gericht den Schadensersatz nach § 287 ZPO schätzen.
Ansprüche auf Rückzahlung von Reisepreisen werden, soweit fällig, mit Verzugszinsen zu verzinsen; die zivilrechtlichen Verzugsvorschriften (§§ 288, 291 BGB) und Anspruchsgrundlagen (§§ 284 ff. BGB) sind entsprechend anzuwenden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 165 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
28 C 155/00
| Amtsgericht Kleve IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNIS- UND SCHLUSSURTEIL | ||
In dem Rechtsstreit
des Herrn U,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X,
g e g e n
die B GmbH,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L,
hat das Amtsgericht Kleveauf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2000 durch den Einzelrichterfür R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 165 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 495a ZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB und Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB.
Die von der Beklagten in der Zeit vom 16. bis 30.08.1999 erbrachte Reiseleistung war insoweit objektiv mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB, als der Abflug erst mit einer eintägigen Verspätung durchgeführt werden konnte. Dieser Mangel rechtfertigt einen Ersatz des Reistagespreises von DM 585,00 sowie einen Schadensersatz nach §§ 651 Abs. 1 BGB, 287 ZPO in Höhe von DM 50,00. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten DM 470,00 verbleibt der ausgeurteilte und teilweise anerkannte Betrag.
Eine weitergehende Minderung kam nicht in Betracht. Die zugewiesene Unterkunft gestattete den gebuchten Meerblick. Das Vorhandensein von zwei Gebäuden im Blickfeld rechtfertigt hier ausweislich der vorgelegten Lichtbilder keine andere Bewertung. Ein „uneingeschränkter Meerblick“ war ausweislich der Katalogbeschreibung nicht geschuldet.
Die zugesicherte Aufzuganlage war auch nach dem klägerischen Vorbringen vorhanden. Soweit zum Erreichen der neunten Etage ein Umstieg erforderlich war, ist dies als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger an einem Tag mit einer defekten Aufzuganlage konfrontiert wurde, ist im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos entschädigungslos hinzunehmen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288, 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: DM 1390,--