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Amtsgericht Kleve·22 XIV(B) 18/17·16.05.2017

Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr und Identitätstäuschung

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragt Abschiebungshaft gegen den Betroffenen; das Amtsgericht ordnet die Sicherungshaft bis zum 31.07.2017 mit sofortiger Wirksamkeit an und legt die Verfahrenskosten dem Betroffenen auf. Das Gericht sieht Ausreisepflicht und Vollziehbarkeit sowie die Durchführbarkeit der Abschiebung als gegeben an. Fluchtgefahr wird aufgrund von Aufenthaltsortwechsel ohne Mitteilung, Absetzen ins Ausland, Identitätstäuschung und ausdrücklicher Weigerung zur freiwilligen Ausreise bejaht.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis 31.07.2017 mit sofortiger Wirksamkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebungshaft nach §§ 58, 62 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Ausländer ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht vollziehbar ist, die Abschiebung durchführbar erscheint und ein Haftgrund vorliegt.

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Fluchtgefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will; hierzu zählen insbesondere Aufenthaltsortwechsel ohne Mitteilung, Absetzen ins Ausland, Identitätstäuschung oder die ausdrückliche Erklärung, nicht freiwillig auszureisen.

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Konkrete Vorbereitungshandlungen zur Entziehung der Abschiebung können gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG Fluchtgefahr begründen, auch wenn sie nicht durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs allein zu überwinden sind.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung und die Kostenentscheidung richten sich nach den Vorschriften des FamFG; vor Anordnung der Abschiebungshaft sind Verhältnismäßigkeit und mögliche Abschiebungsverbote (z. B. § 60 AufenthG) zu prüfen.

Relevante Normen
§ Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 Satz 1§ 58 AufenthaltsG§ 62 Abs. 3 AufenthaltsG§ 50 Abs. 1 AufenthaltsG§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG§ 58 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2 AufenthaltsG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 22 XIV(B) 18/17

Landgericht Kleve, 4 T 129/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Der Betroffene wird längstens bis zum 31.07.2017 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen.

2.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Rubrum

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22 XIV(B)18/17
Amtsgericht Kleve Beschluss
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In dem Freiheitsentziehungsverfahren B.N. geboren am 09. März 1996 in Rebadt/Marokko,

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marokkanischer Staatsangehöriger, zurzeit ohne festen Wohnsitz,

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Antragsteller: Der Landrat des Kreises Gütersloh - Ausländerbehörde - Aktenzeichen: 00

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wird angeordnet:

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1. Der Betroffene wird längstens bis zum 31.07.2017 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen.

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2. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

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3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

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Gründe: Auf den Antrag der zuständigen Behörde ist Abschiebungshaft anzuordnen, weil deren Voraussetzungen gem. §§ 58, 62 Abs. 3 AufenthaltsG vorliegen. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (dazu unter a)), die Voraussetzungen für die Abschiebung liegen vor (dazu unter b)) und es ist ein Haftgrund gegeben (dazu unter c)).Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthaltsG ausreisepflichtiger Ausländer, denn er verfügt nicht bzw. nicht mehr über einen gem. § 4 Abs. 1 AufenthaltsG für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis).Seine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, und zwar aus folgendem Grund:Der Verwaltungsakt, durch den er ausreisepflichtig wurde, ist vollziehbar, weil das von ihm durchgeführte Asylverfahren bestandskräftig erfolglos abgeschlossen ist bzw. seine Ausweisung bestandskräftig ist bzw. die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG). b) Der Betroffene ist gem. § 58 AufenthaltsG abzuschieben, und zwar aus folgendem Grund: Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht des Betroffenen ist nicht gesichert (§ 58 Abs. 1 AufenthaltsG).Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er ist nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist (§§ 58 Abs. 1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 2 AufenthaltsG). Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er besitzt keinen Pass oder Passersatz (§§ 58 Abs. 1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 5 AufenthaltsG). Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er hat gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder Angaben verweigert (§§ 58 Abs.1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 6 AufenthaltsG). Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er hat zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird {§§ 58 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 7 AufenthaltsG). c) Es liegt folgender Haftgrund für die Sicherungshaft bezüglich des Betroffenen vor: Die Ausreisefrist bezüglich des Betroffenen ist abgelaufen und er hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthaltsG). Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Absatz 14 AufenthaltsG). Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG stellen konkrete Vorbereitungshandlungen des Ausländers, sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, die nicht durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs überwunden werden können und von vergleichbarer Schwere wie die anderen in § 2 Abs. 14 AufenthG benannten Anhaltspunkte sind, eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Fluchtgefahr dar. Vorliegend sind konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG gegeben, die den Verdacht begründen, dass sich der Betroffene seiner Abschiebung entziehen werde. Der Betroffene hält sich seit dem 15.03.2017 offensichtlich nicht in seiner Unterkunft auf und hat sich nachweislich in die Niederlanden abgesetzt, obwohl er gem. § 50 Abs. 4 AufenthG auch in seiner Heimatsprache belehrt wurde, dass er jeden Wechsel der Anschrift der Ausländerbehörde mitzuteilen hat. Zudem hat er während des Ausreisegespräches eindeutig erklärt, dass er nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt. Herr B. kann daher in Kenntnis einer beabsichtigten Abschiebung jederzeit seinen Aufenthaltsort wechseln und sich so dem Zugriff der Ausländerbehörde entziehen, was vorliegend Fluchtgefahr begründet, weil der Betroffene zusätzlich seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne meiner Ausländerbehörde seine Adresse, unter der er tatsächlich zu erreichen wäre, mitzuteilen. Ferner hat der Betroffene gem. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG über seine Identität getäuscht. So hat Herr B. im Rahmen des Asyl Verfahrens und im Antrag auf Passersatzpapierbeschaffung angegeben, dass seine Personalien B.N., geb. 09.03.1996 in Rebadt lauten. Im Nachgang übersandte der Betroffene Fotos von abfotografierten Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass seine Personalien M.T., geb. am 01.01.1992, lauten. Der Betroffene machte demnach widersprüchliche Angaben über seine Identität. Daher besteht aufgrund des gezeigten Verhaltens des Betroffenen akute Fluchtgefahr. d) Die Abschiebung ist innerhalb der angeordneten Frist durchführbar. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Haftantrags der zuständigen Behörde vom 16.05.2017 Bezug genommen. Gründe, die gegen die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft sprechen, sind nach dem derzeitigen Sachstand nicht erkennbar. Ein Verbot der Abschiebung nach § 60 AufenthG ist nach dem derzeitigen Sachstand ebenfalls nicht erkennbar. Der Vollzug der Abschiebehaft soll in einer dafür speziell vorgesehenen Einrichtung in Büren durchgeführt werden. Dieser Abschiebegewahrsam entspricht den Maßgaben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25.07.2014 und des EuGH vom 17.07.2014, sowie dem Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1, S. 1 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar, die binnen eines Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Kleve, Schlossberg 1, 47533 Kleve einzulegen ist (§§ 58, 63 FamFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 FamFG). Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Frist bei dem genannten Gericht eingegangen ist (§ 64 FamFG). Der Betroffene kann die Beschwerde binnen gleicher Frist zudem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einlegen, in dessen Bezirk sich die Haftanstalt befindet (§ 429 Abs. 4 FamFG). Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden, § 65 Abs. 1 FamFG.

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Kleve, 17.05.2017 Amtsgericht Richter am Amtsgericht