Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch Fortdauer der Abschiebehaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte festzustellen, dass die Fortdauer seiner Abschiebehaft über den 13.12.2013 hinaus seine Rechte verletzte und rügte die Unterbringung in der Haftanstalt Büren als ungeeignet. Das Amtsgericht Kleve wies den Antrag zurück, weil Büren den Anforderungen des Art.16 Abs.1 der Richtlinie 2008/115/EG entspricht. Die Drittstaatsangehörigen waren räumlich von Strafgefangenen getrennt. Außerdem wurde ein offensichtlicher Schreibfehler im Aktenzeichen nach §42 FamFG berichtigt.
Ausgang: Antrag auf Feststellung einer durch Fortdauer der Abschiebehaft verursachten Rechtsverletzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in Abschiebehaft hat den Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG zu entsprechen; sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden, ist die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten zulässig, sofern eine räumliche Trennung zu Strafgefangenen gewährleistet ist.
Die Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt ist zu bejahen, wenn die inhaftierten Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden.
Ein Feststellungsantrag, wonach die Fortdauer der Haft eine Rechtsverletzung darstellt, ist zurückzuweisen, wenn die Haftbedingungen den einschlägigen europäischen und nationalen Vorgaben entsprechen.
Offensichtliche Schreib- oder Bezeichnungsfehler in gerichtlichen Beschlüssen sind nach § 42 FamFG zu berichtigen.
Tenor
wird der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.12.2013 für die Dauer bis zum 02.01.2014 in Sicherungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen.
Der Betroffene wurde am 19.12.2013 aus der Haft entlassen.
Die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen begründet den Antrag damit, dass die Abschiebehaft in einer für den Vollzug der Abschiebehaft nicht geeigneten Anstalt vorgenommen wird.
II.
Der Einwand des Betroffenen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Haftanstalt Büren greift nicht durch. Die Haftanstalt Büren erfüllt den Anforderungen den europäischen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG.
Denn danach hat die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen.
Soweit in dem Bundesland des jeweiligen Mitgliedstaates solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten und hat gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu erfolgen.
Diesen Anforderungen entspricht die Haftanstalt Büren, da die gewöhnlichen Strafgefangenen von den in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen räumlich getrennt voneinander untergebracht sind.
Am 11.04.2014 erging folgender Beschluss
Wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2014 dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen wie folgt lautet:
22 XIV 41/13 B
Der Beschluss war nach § 42 FamFG wie geschehen zu berichtigen, da bei der Bezeichnung des Aktenzeichens ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist.