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Amtsgericht Kleve·19 F 77/06·11.04.2006

Isoliertes Sorgerechtsverfahren: Unwirksamkeit bei Aufnahme des Antrags durch Urkundsbeamten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte zu Protokoll der Geschäftsstelle die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für zwei minderjährige Kinder. Das Gericht weist im Wege einer beschwerdefähigen Zwischenentscheidung darauf hin, dass der Antrag unwirksam ist. Im isolierten Sorgerechtsverfahren seien solche Anträge wegen Schwierigkeit und Bedeutung grundsätzlich vom Rechtspfleger (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG) aufzunehmen. Eine Aufnahme durch den Urkundsbeamten komme nur ausnahmsweise in Betracht und müsse aktenkundig begründet werden; daran fehle es hier.

Ausgang: Hinweis per beschwerdefähiger Zwischenentscheidung, dass der zu Protokoll erklärte Sorgerechtsantrag mangels Zuständigkeit des Urkundsbeamten unwirksam ist; Kostenentscheidung unterbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge und Erklärungen im isolierten Verfahren auf Übertragung elterlicher Sorge sind nach Schwierigkeit und Bedeutung regelmäßig den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RPflG genannten Geschäften vergleichbar und daher grundsätzlich vom Rechtspfleger nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG aufzunehmen.

2

Eine Aufnahme von Anträgen und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kommt nur in atypischen, besonders zu begründenden Ausnahmefällen in Betracht; die Ausnahmegründe sind aktenkundig zu machen.

3

Werden Anträge und Erklärungen entgegen der Zuständigkeitsregel des § 24 RPflG durch ein unzuständiges Organ aufgenommen, sind sie unwirksam.

4

Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) und der Grundsatz effektiven Grundrechtsschutzes verlangen bereits bei Antragstellung einen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag, der eine sachgerechte und zügige Sachverhaltsermittlung ermöglicht.

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Mangels wirksamen Antrags als Verfahrensvoraussetzung ist eine gerichtliche Sachentscheidung über die begehrte (Teil-)Entziehung und Übertragung der elterlichen Sorge nicht möglich.

Relevante Normen
§ ZPO § 129a§ ZPO 621a§ RPflG § 24§ 24 RPflG Abs. 2 Nr. 1§ 24 RPflG Abs. 2 Nr. 2§ 24 RPflG Abs. 2 Nr. 3

Leitsatz

Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren sind nach Schwierigkeit und Bedeutung den in § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 RPflG genannten Geschäften vergleichbar. Für die Entgegennahme solcher Anträge ist daher nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPlfG im isolierten Sorgerechtsverfahren grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig.

In besonders zu begründenden Ausnahmefällen können Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Die Gründe, die eine Aufnahme durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen, sind vom Rechtspfleger aktenkundig zu machen.

Anträge und Erklärungen, die unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregeln vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen worden sind, sind unwirksam.

Tenor

1.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Antrag, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden minderjährigen Kinder

a) L.

b) S.

zu übertragen, unwirksam ist.

2.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Kleve – Geschäftsstelle des Familiengerichts – beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder L. und S. zu übertragen. Zur Begründung ist in dem Antrag folgendes niedergelegt worden:

4

"Beide Kinder möchten zu der Antragstellerin.

5

S. ist mit seinen Sachen vom Antragsgegner weggelaufen.

6

S. war mit der Antragstellerin beim Jugendamt in K..

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Die Kinder verstehen sich mit der neuen Lebenspartnerin des Antragsgegners nicht. Die neue Lebenspartnerin (G.) hat mehrmals S. geschlagen. Deswegen war die Antragstellerin auch beim Kinderschutzbund.

8

Der Kinderschutzbund war daraufhin beim Antragsgegner zu Hause."

9

Durch Verfügung vom 8. März 2006 hat das Amtsgericht einen Bericht vom Stadtjugendamt K. und vom Kreisjugendamt K. angefordert. Unter dem 4. April 2006 ist eine Stellungnahme des Jugendamtes K. zur Gerichtsakte gelangt, eine Stellungnahme des Kreisjugendamtes K. ist bislang nicht zur Akte gelangt. Ferner hat das Gericht durch gleiche Verfügung vom 8. März 2006 die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag zu ergänzen. Eine ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin ist nicht erfolgt.

10

Der Kindesvater hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

11

II.

12

Der Antrag der Antragstellerin ist nicht wirksam. Hierauf ist die Antragstellerin im Wege einer beschwerdefähigen Zwischenentscheidung hinzuweisen.

13

1.

14

Im isolierten Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge gem. §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 129a ZPO können Anträge und Erklärungen zwar zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Im Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge ist für die Aufnahme des Antrages jedoch der Rechtspfleger zuständig, § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG. Da ein solcher Antrag in der gehörigen Form bislang nicht vorliegt, ist eine gerichtliche Entscheidung derzeit nicht möglich.

15

2.

16

§ 24 RPflG lautet:

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§ 24 Aufnahme von Erklärungen

18

  (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

19

1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

20

a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

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b) der Revision in Strafsachen;

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2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

23

  (2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

24

1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

25

2. Klagen und Klageerwiderungen;

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3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

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  (3) § 5 ist nicht anzuwenden.

28

Bei Anträgen auf Übertragung und zwangsläufig damit verbunden auf Entziehung der elterlichen Sorge handelt es sich um Anträge, die sowohl nach Schwierigkeit als auch nach Bedeutung denjenigen Geschäften von § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RPflG vergleichbar sind.

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a)

30

Dass es sich bei dem Antrag auf Entziehung und Übertragung der elterlichen Sorge um einen Antrag von erheblicher Bedeutung handelt, ist so offenkundig, dass sich eine nähere Begründung eigentlich verbietet. Gleichwohl sei klarstellend darauf hingewiesen, dass durch den Entzug der elterlichen Sorge das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht des betroffenen Elternteils auf Erziehung seiner Kinder betroffen ist, in das der Staat grundsätzlich nur eingreifen darf, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BverfGE 7, 320, 323 f.; 60, 79, 89 f.; 72, 122, 137; 76, 1, 50 f.). Ein Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition ist grundsätzlich ein erheblicher Eingriff und damit ein solcher von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 24 RPflG.

31

b)

32

Anträge auf Entziehung und Übertragung des Sorgerechts sind auch in ihrer Schwierigkeit denjenigen Anträgen bzw. Erklärungen nach § 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RPflG vergleichbar.

33

aa)

34

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 RPflG soll der Rechtspfleger sonstige Rechtsbehelfe aufnehmen, soweit sie gleichzeitig begründet werden. Soweit auf die Begründungspflicht abgestellt wird ist die Vergleichbarkeit evident, denn Anträge nach § 1671 BGB bedürfen der Begründung. Hierbei handelt es sich um eine Begründung, mit der auf die individuellen Besonderheiten des Falles eingegangen werden muss. Schematisierte Formelbegründungen können eine Entziehung und Übertragung des Sorgerechts nicht rechtfertigen.

35

bb)

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Anträge auf Entziehung und Übertragung des Sorgerechts sind ferner in ihrer Schwierigkeit auch Klagen und Klageerwiderungen vergleichbar, § 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Antrag auf Entziehung und Übertragung des Sorgerechts um einen begründungsbedürftigen Antrag handelt, der weder formularmäßig noch schematisch erledigt werden kann. Vielmehr ist unter besonderer Berücksichtigung des im Hinblick auf beide Elternteile verfassungsrechtlich gewährleisteten Elternrechts sowie unter weiterer besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls eine Begründung erforderlich, die alle Besonderheiten des einzelnen Falles berücksichtigt.

37

cc)

38

Hinzu kommt, dass aus der Bedeutung des Grundrechtseingriffs auch gleichzeitig die Schwierigkeit der Angelegenheit folgt. Bereits bei der Antragstellung – ein solcher Antrag ist Verfahrensvoraussetzung gem. § 1671 BGB – ist möglichst umfassend vorzutragen, aus welchen Gründen eine Übertragung des Sorgerechts geboten sein könnte.

39

c)

40

Für die Zuständigkeit des Rechtspflegers spricht zudem der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in der Ausprägung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers ist es zu vermeiden, zunächst inhaltlich unzureichende Anträge vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufnehmen zu lassen, und im Anschluss daran durch den Richter im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle und dem rechtssuchenden Bürger die Tatsachengrundlage zu ermitteln, auf deren Grundlage überhaupt erst die erforderlichen weiteren Ermittlungen angestellt werden können. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes bedarf es nämlich zunächst einer gewissen Tatsachengrundlage, um weitere Ermittlungen einleiten zu können. Neben den aus prozessualen Gründen zu beachtenden Formalien, zu denen – wie hier bislang nicht hinreichend geklärt – die örtliche Zuständigkeit gehört, bedarf es der möglichst genauen Angabe von Gründen, die die beantragte Sorgerechtsentziehung rechtfertigen sollen. Es ist nicht Aufgabe des Richters, insoweit Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen. Vielmehr obliegt es zunächst dem rechtssuchenden Bürger Tatsachen vorzutragen, dass das Gericht zügige und sachdienliche Ermittlungen einleiten kann, ohne zunächst zeitraubend beim Antragsteller nachfragen zu müssen, worin genau die Gründe für den beantragten Entzug des Sorgerechts liegen könnten. Eine Beschleunigung des Verfahrens ist zudem auch im Interesse des oder der beteiligten Kinder geboten. Sofern das Kindeswohl tatsächlich eine Übertragung der elterlichen Sorge gebietet ist das gerichtliche Verfahren so auszugestalten, dass vermeidbare Rückfragen beim Antragsteller tatsächlich auch vermieden werden. Bei Anträgen, die von einem rechtlich nicht geschulten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden, sind Rückfragen und ergänzende Ermittlungen indes häufiger zu erwarten, als wenn der Antrag von einem rechtlich geschulten Rechtspfleger aufgenommen wird.

41

d)

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Die Aufnahme des Antrags durch den Rechtspfleger ist auch sachlich geboten. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. In dieses Recht darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet (so etwa BverfG NJW 1994, S. 1208 ff.; vgl. ferner BVerfGE 7, 320, 323; 59, 360, 376). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BverfGE 7, 320, 323 f.; 60, 79, 89 f.; 72, 122, 137; 76, 1, 50 f.). Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich Folgerungen für das Prozessrecht, hier also die Auslegung derjenigen Vorschriften, die die Einleitung des Sorgerechtsentziehungsverfahrens regelt. Ebenfalls ergeben sich Folgerungen für seine Handhabung im Sorgerechtsverfahren (vgl. BverfGE 55, 171, 182). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen (vgl. BverfGE 63, 131, 143; 84, 34, 49). Dies bedeutet, dass mit Rücksicht auf das grundgesetzlich gewährleistete Elternrecht beider am Verfahren beteiligten Kindeseltern sowie mit Rücksicht auf das Kindeswohl bereits bei Antragstellung darauf geachtet werden muss, dass der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so umfassend als notwendig aktenkundig gemacht wird. Hierzu ist regelmäßig die Mitwirkung einer rechtlich geschulten Person erforderlich wie bereits daraus deutlich wird, dass im Verbundverfahren der Sorgerechtsantrag dem Anwaltszwang unterliegt (hierzu Schüller, Zum Anwaltszwang für den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, FamRZ 1998, S. 1287). Hinzu kommt, dass der Antrag häufig Grundlage für vorläufige Maßnahmen ist, die ihrerseits mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind und Tatsachen schaffen, welche später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind.

43

e)

44

Da die Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG erfüllt sind, sollen Anträge gerichtet auf die Entziehung und Übertragung des Sorgerechts (insoweit handelt es sich um andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können) vom Rechtspfleger aufgenommen werden.

45

Dies bedeutet, dass der Rechtspfleger Anträge auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall aufnehmen muss, soweit nicht ein atypischer Sonderfall vorliegt. Gründe, dass hier ein solcher Sonderfall vorliegt, sind nicht ersichtlich und jedenfalls nicht aktenkundig gemacht worden. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Sollvorschrift angewendet oder nicht angewendet wird, wird nämlich Ermessen betätigt. Dem Grundsatz nach ist bei einer Ermessensentscheidung zu fordern, dass nachprüfbare Gründe für die Betätigung des Ermessens angegeben werden. Bei der Anwendung von Sollvorschriften ist der Ermessensspielraum der zuständigen Stelle sehr eng. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf sie anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen ist. In Regelfällen bedarf es keiner besonderen Begründung für die Anwendung der Sollvorschrift (BVerwGE 49, S. 16 ff.). Damit in der weiteren Bearbeitung überprüft werden kann, ob das Ermessen in zutreffender Weise ausgeübt worden ist, sind die Gründe, die die Annahme eines Ausnahmefalles begründen, aktenkundig zu machen.

46

e)

47

Dies bedeutet hier, dass der Antrag von einem unzuständigen Organ aufgenommen worden und mithin unwirksam ist (vgl. Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 6. Auflage 2002, § 24 RPflG, Rn. 4). Mangels wirksamen Antrages kommt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf die Antragstellerin derzeit nicht in Betracht.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.