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Amtsgericht Kleve·19 F 284/19·28.11.2019

Antrag auf Übertragung der Befugnis zur Taufe abgewiesen; Verfahrenskostenhilfe versagt

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die getrennt lebende Mutter beantragt, ihr die Befugnis zur Beantragung der Taufe ihres Kindes allein zu übertragen; der Vater widerspricht nur hinsichtlich des Tauftermins. Das Gericht weist den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück und führt aus, die Rechtsverfolgung habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Festlegung eines konkreten Tauftermins sei keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und daher durch die Eltern, nicht durch das Gericht, zu regeln.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Übertragung der Befugnis zur Taufe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

2

Die Übertragung der Befugnis zur Vornahme einer bestimmten elterlichen Handlung nach § 1628 BGB bzw. § 7 KErzG setzt voraus, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.

3

Die Festlegung eines konkreten Tauftermins stellt regelmäßig keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung des Kindes dar und ist vorrangig von den Eltern gemeinschaftlich zu regeln.

4

Eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Erziehung kann auch ohne sofortige Durchführung eines Sakraments erfolgen; die bloße Terminbestimmung für eine Taufe begründet nicht zwingend gerichtlichen Regelungsbedarf.

Relevante Normen
§ 1628 BGB§ 7 KErzG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 WF 186/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 1.000 Euro

Rubrum

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Gründe

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I.

4

Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder XXX geboren am XXX und XXX geboren am XXX hervorgegangen. Die Parteien leben seit XXX getrennt. Das Kind XXX ist getauft.

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Die Antragstellerin möchte auch das Kind XXX taufen lassen.

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Sie beantragt,

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die Befugnis zur Beantragung der Taufe für das Kind XXX, geboren am XXX, auf sie allein zu übertragen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er führt aus:

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Er sei damit einverstanden, dass das Kind getauft werde. Da das Kind einen unbelasteten Tag erleben solle möchte er jedoch mit dem Tauftermin zuwarten, bis das Scheidungsverfahren abgewickelt sei und sich die Streitigkeiten beruhigt haben.

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II.

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Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

14

Die begehrte Entscheidungsbefugnis steht der Antragstellerin nicht aufgrund § 1628 BGB, § 7 KErzG zu.

15

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Kind getauft werden soll.

16

Die Bestimmung eines konkreten Tauftermins ist keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und somit von den Eltern und nicht durch das Gericht zu entscheiden (vgl. Beschluss des AG Lübeck vom 23.05.2002, Az. 129 F 116/02, juris).

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Eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Erziehung ist auch ohne Durchführung des Sakraments ebenso möglich wie der Besuch eines konfessionell ausgerichteten Kindergartens

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Solange der Antragsgegner die vorgetragenen Gründe nicht zum Anlass nimmt, die Durchführung der Taufe auf unbestimmte Zeit zu verhindern, ist der Tauftermin von den Parteien gemeinsam zu finden.