Isoliertes Sorgerechtsverfahren: Zuständigkeit des Rechtspflegers; unwirksamer Protokollantrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte bei der Geschäftsstelle die Übertragung des Sorgerechts bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts und zusätzlich eine einstweilige Anordnung. Das Gericht stellte klar, dass im isolierten Sorgerechtsverfahren die Aufnahme solcher Anträge grundsätzlich dem Rechtspfleger nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG obliegt. Ein vom Urkundsbeamten ohne dokumentierten Ausnahmegrund aufgenommener Antrag ist unwirksam, sodass eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde mangels wirksamen Antrags zurückgewiesen; eine Kostenentscheidung unterblieb.
Ausgang: Hinweis auf Unwirksamkeit des Hauptantrags; Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Anträge und Erklärungen im isolierten Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge sind nach Schwierigkeit und Bedeutung regelmäßig den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RPflG genannten Geschäften vergleichbar und daher grundsätzlich vom Rechtspfleger aufzunehmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG).
Die Aufnahme eines verfahrenseinleitenden Sorgerechtsantrags durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kommt nur in atypischen, besonders zu begründenden Ausnahmefällen in Betracht; die Ausnahmegründe sind aktenkundig zu machen.
Wird ein Antrag im isolierten Sorgerechtsverfahren unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregel des § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG von einem unzuständigen Organ aufgenommen, ist der Antrag unwirksam und bildet keine Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen wirksamen verfahrenseinleitenden Antrag voraus; fehlt es hieran, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Aus dem erheblichen Grundrechtseingriff in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) folgt, dass bereits bei Antragstellung ein hinreichend konkreter Tatsachenvortrag erforderlich ist, um zielgerichtete Ermittlungen im Interesse effektiven Rechtsschutzes und Verfahrensbeschleunigung zu ermöglichen.
Leitsatz
Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren sind nach Schwierigkeit und Bedeutung den in § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 RPflG genannten Geschäften vergleichbar. Für die Entgegennahme solcher Anträge ist daher nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPlfG im isolierten Sorgerechtsverfahren grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig.
In besonders zu begründenden Ausnahmefällen können Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Die Gründe, die eine Aufnahme durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen, sind vom Rechtspfleger aktenkundig zu machen.
Anträge und Erklärungen, die unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregeln vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen worden sind, sind unwirksam.
Tenor
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Antrag, ihr das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden minderjährigen Kinder
a) D1. L.,
b) D2. L.
zu übertragen, unwirksam ist.
2.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden min-derjährigen Kinder
a) D1 L.
b) D2 L.
zu übertragen, wird zurückgewiesen.
3.
Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Kleve – Geschäftsstelle des Familiengerichts – beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder D1 und D2 zu übertragen. Zur Begründung ist in dem Antrag folgendes niedergelegt worden:
"Die Parteien sind Eheleute. Die Kinder sind aus dieser Ehe hervorgegangen. Die Parteien leben jedoch seit dem 01.07.2005 dauerhaft getrennt. Die Kinder halten sich zur Zeit bei der Antragstellerin auf. Eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge ist nicht möglich.
Der Antragsgegner nutzt die Kinder aus für seine eigenen Zwecke. Er geht nicht zum Elternsprechtag. Die Kinder haben keine Lust mehr die Schule zu besuchen, weil der Vater kein Interesse an die Kinder hat.
Der Antragsgegner belästigt die Kinder in der Schule, ohne dies mit der Antragstellerin zu besprechen.
Mitte Mai 2005 hat die Tochter der Kindesmutter erzählt, dass der Vater sie sexuelle missbraucht hat.
Der Antragsgegner hat sich seit Jahren nie um die Kinder gekümmert."
Durch Beschluss vom 10. April 2006 hat das Gericht die Antragstellerin auf Bedenken im Hinblick auf die Begründetheit der Anträge hingewiesen.
Der Kindesvater hatte bislang keine Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht wirksam. Hierauf ist die Antragstellerin im Wege einer beschwerdefähigen Zwischenentscheidung hinzuweisen.
1.
Im isolierten Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge gem. §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 129a ZPO können Anträge und Erklärungen zwar zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Im Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge ist für die Aufnahme des Antrages jedoch der Rechtspfleger zuständig, § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG. Da ein solcher Antrag in der gehörigen Form bislang nicht vorliegt, ist eine gerichtliche Entscheidung derzeit nicht möglich.
2.
§ 24 RPflG lautet:
§ 24 Aufnahme von Erklärungen
(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b) der Revision in Strafsachen;
2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2. Klagen und Klageerwiderungen;
3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Bei Anträgen auf Übertragung und zwangsläufig damit verbunden auf Entziehung der elterlichen Sorge handelt es sich um Anträge, die sowohl nach Schwierigkeit als auch nach Bedeutung denjenigen Geschäften von § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RPflG vergleichbar sind.
a)
Dass es sich bei dem Antrag auf Entziehung und Übertragung der elterlichen Sorge um einen Antrag von erheblicher Bedeutung handelt, ist so offenkundig, dass sich eine nähere Begründung eigentlich verbietet. Gleichwohl sei klarstellend darauf hingewiesen, dass durch den Entzug der elterlichen Sorge das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht des betroffenen Elternteils auf Erziehung seiner Kinder betroffen ist, in das der Staat grundsätzlich nur eingreifen darf, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BverfGE 7, 320, 323 f.; 60, 79, 89 f.; 72, 122, 137; 76, 1, 50 f.). Ein Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition ist grundsätzlich ein erheblicher Eingriff und damit ein solcher von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 24 RPflG.
b)
Anträge auf Entziehung und Übertragung des Sorgerechts sind auch in ihrer Schwierigkeit denjenigen Anträgen bzw. Erklärungen nach § 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RPflG vergleichbar.
aa)
Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 RPflG soll der Rechtspfleger sonstige Rechtsbehelfe aufnehmen, soweit sie gleichzeitig begründet werden. Soweit auf die Begründungspflicht abgestellt wird ist die Vergleichbarkeit evident, denn Anträge nach § 1671 BGB bedürfen der Begründung. Hierbei handelt es sich um eine Begründung, mit der auf die individuellen Besonderheiten des Falles eingegangen werden muss. Schematisierte Formelbegründungen können eine Entziehung und Übertragung des Sorgerechts nicht rechtfertigen.
bb)
Anträge auf Entziehung und Übertragung des Sorgerechts sind ferner in ihrer Schwierigkeit auch Klagen und Klageerwiderungen vergleichbar, § 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Antrag auf Entziehung und Übertragung des Sorgerechts um einen begründungsbedürftigen Antrag handelt, der weder formularmäßig noch schematisch erledigt werden kann. Vielmehr ist unter besonderer Berücksichtigung des im Hinblick auf beide Elternteile verfassungsrechtlich gewährleisteten Elternrechts sowie unter weiterer besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls eine Begründung erforderlich, die alle Besonderheiten des einzelnen Falles berücksichtigt.
cc)
Hinzu kommt, dass aus der Bedeutung des Grundrechtseingriffs auch gleichzeitig die Schwierigkeit der Angelegenheit folgt. Bereits bei der Antragstellung – ein solcher Antrag ist Verfahrensvoraussetzung gem. § 1671 BGB – ist möglichst umfassend vorzutragen, aus welchen Gründen eine Übertragung des Sorgerechts geboten sein könnte.
dd)
Nichts anderes ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien. § 24 Abs. 2 RPflG in der derzeit geltenden Fassung geht u.a. zurück auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. August 1978 zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (BT-Dr. 8/2024). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es u.a.:
(Die Darstellung der eingescannten Begründung ist aus technischen Gründen nicht möglich. Sie ist im Internet unter http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm abrufbar)
Auch aus dieser Begründung ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Geschäftsstelle sich auf Anträge einfachster Art beschränkt, nicht hingegen auf verfahrenseinleitende Anträge im isolierten Sorgerechtsverfahren erstreckt.
c)
Für die Zuständigkeit des Rechtspflegers spricht zudem der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in der Ausprägung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers ist es zu vermeiden, zunächst inhaltlich unzureichende Anträge vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufnehmen zu lassen, und im Anschluss daran durch den Richter im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle und dem rechtssuchenden Bürger die Tatsachengrundlage zu ermitteln, auf deren Grundlage überhaupt erst die erforderlichen weiteren Ermittlungen angestellt werden können. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes bedarf es nämlich zunächst einer gewissen Tatsachengrundlage, um weitere Ermittlungen einleiten zu können. Neben den aus prozessualen Gründen zu beachtenden Formalien bedarf es der möglichst genauen Angabe von Gründen, die die beantragte Sorgerechtsentziehung rechtfertigen sollen. Es ist nicht Aufgabe des Richters, insoweit Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen. Vielmehr obliegt es zunächst dem rechtssuchenden Bürger Tatsachen vorzutragen, dass das Gericht zügige und sachdienliche Ermittlungen einleiten kann, ohne zunächst zeitraubend beim Antragsteller nachfragen zu müssen, worin genau die Gründe für den beantragten Entzug des Sorgerechts liegen könnten. Eine Beschleunigung des Verfahrens ist zudem auch im Interesse des oder der beteiligten Kinder geboten. Sofern das Kindeswohl tatsächlich eine Übertragung der elterlichen Sorge gebietet ist das gerichtliche Verfahren so auszugestalten, dass vermeidbare Rückfragen beim Antragsteller tatsächlich auch vermieden werden. Bei Anträgen, die von einem rechtlich nicht geschulten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden, sind Rückfragen und ergänzende Ermittlungen indes häufiger zu erwarten, als wenn der Antrag von einem rechtlich geschulten Rechtspfleger aufgenommen wird.
d)
Die Aufnahme des Antrags durch den Rechtspfleger ist auch sachlich geboten. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. In dieses Recht darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet (so etwa BverfG NJW 1994, S. 1208 ff.; vgl. ferner BVerfGE 7, 320, 323; 59, 360, 376). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BverfGE 7, 320, 323 f.; 60, 79, 89 f.; 72, 122, 137; 76, 1, 50 f.). Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich Folgerungen für das Prozessrecht, hier also die Auslegung derjenigen Vorschriften, die die Einleitung des Sorgerechtsentziehungsverfahrens regelt. Ebenfalls ergeben sich Folgerungen für seine Handhabung im Sorgerechtsverfahren (vgl. BverfGE 55, 171, 182). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen (vgl. BverfGE 63, 131, 143; 84, 34, 49). Dies bedeutet, dass mit Rücksicht auf das grundgesetzlich gewährleistete Elternrecht beider am Verfahren beteiligten Kindeseltern sowie mit Rücksicht auf das Kindeswohl bereits bei Antragstellung darauf geachtet werden muss, dass der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so umfassend als notwendig aktenkundig gemacht wird. Hierzu ist regelmäßig die Mitwirkung einer rechtlich geschulten Person erforderlich wie bereits daraus deutlich wird, dass im Verbundverfahren der Sorgerechtsantrag dem Anwaltszwang unterliegt (hierzu Schüller, Zum Anwaltszwang für den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, FamRZ 1998, S. 1287). Hinzu kommt, dass der Antrag häufig Grundlage für vorläufige Maßnahmen ist, die ihrerseits mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind und Tatsachen schaffen, welche später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind.
e)
Da die Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG erfüllt sind, sollen Anträge gerichtet auf die Entziehung und Übertragung des Sorgerechts (insoweit handelt es sich um andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können) vom Rechtspfleger aufgenommen werden.
Dies bedeutet, dass der Rechtspfleger Anträge auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall aufnehmen muss, soweit nicht ein atypischer Sonderfall vorliegt. Gründe, dass hier ein solcher Sonderfall vorliegt, sind nicht ersichtlich und jedenfalls nicht aktenkundig gemacht worden. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Sollvorschrift angewendet oder nicht angewendet wird, wird nämlich Ermessen betätigt. Dem Grundsatz nach ist bei einer Ermessensentscheidung zu fordern, dass nachprüfbare Gründe für die Betätigung des Ermessens angegeben werden. Bei der Anwendung von Sollvorschriften ist der Ermessensspielraum der zuständigen Stelle sehr eng. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf sie anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen ist. In Regelfällen bedarf es keiner besonderen Begründung für die Anwendung der Sollvorschrift (BVerwGE 49, S. 16 ff.). Damit in der weiteren Bearbeitung überprüft werden kann, ob das Ermessen in zutreffender Weise ausgeübt worden ist, sind die Gründe, die die Annahme eines Ausnahmefalles begründen, aktenkundig zu machen. Dies ergibt sich ebenfalls aus der bereits zitierten Begründung des Gesetzentwurfs BT-Dr. 8/2024. Danach sollte nach Vorstellung der Bundesregierung der Rechtspfleger entweder Anträge sonstiger Art selbst aufnehmen oder an den Beamten des mittleren Justizdienstes abgeben können wenn sich herausstellt, dass es einer Aufnahme durch den Rechtspfleger nicht bedarf. Dieser Verfahrensablauf ist hier nicht beachtet worden mit der Folge, dass der Antrag hier von einem unzuständigen Organ aufgenommen worden und mithin unwirksam ist (vgl. Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 6. Auflage 2002, § 24 RPflG, Rn. 4). Mangels wirksamen Antrages kommt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf die Antragstellerin derzeit nicht in Betracht.
III.
Auf der Grundlage eines unwirksamen Antrags kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit des Antrages sind zudem vor einer Entscheidung weitere Erkundigungen einzuholen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.