Fortführung der Betreuung wegen chronischer Schizophrenie; Vollmacht unwirksam
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Kleve führt die Betreuung einer an chronischer Schizophrenie leidenden Betroffenen fort und belässt den Aufgabenkreis unverändert; eine erneute Prüfung ist bis 11.04.2021 angeordnet. Die Fortführung erfolgt trotz erklärtem Willen der Betroffenen, da sie krankheitsbedingt nicht geschäftsfähig ist. Eine am 07.03.2013 erteilte Vollmacht ist unwirksam, weil sie während bestehender Geschäftsunfähigkeit unter Einwilligungsvorbehalt erteilt wurde. Für Vermögensangelegenheiten bleibt ein Einwilligungsvorbehalt bestehen und es wird ein beruflicher Betreuer bestellt.
Ausgang: Fortführung der Betreuung und Erhalt des Aufgabenkreises; Vollmacht vom 07.03.2013 als unwirksam erklärt; Einwilligungsvorbehalt angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortführung einer rechtlichen Betreuung ist gerechtfertigt, wenn infolge einer psychischen Erkrankung die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den relevanten Bereichen eigenverantwortlich und interessengerecht zu regeln.
Eine Betreuung kann auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen fortgeführt werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und die Hilfe weiterhin erforderlich ist.
Eine während bestehender Geschäftsunfähigkeit und unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt erteilte Vollmacht ist unwirksam.
Ein Einwilligungsvorbehalt und die Bestellung eines berufsmäßigen Betreuers sind anzuordnen, wenn die Komplexität der Angelegenheiten und die leichte Beeinflussbarkeit der Betroffenen eine angemessene Vertretung durch eine ehrenamtliche Person ausschließen.
Tenor
In dem Betreuungsverfahren
wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender Maßgabe:Der Aufgabenkreis des Betreuers bleibt unverändert und umfasst:
alle Vermögensangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, Renten- und Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Wohnungsangelegenheiten, Immobilienangelegenheiten, Erbschaftsangelegenheiten, Krankenversicherungsangelegenheiten und juristische und Vertragsangelegenheiten.
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften künftig allein noch in dem Bereich:
alle Vermögensangelegenheiten, des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.
Das Gericht wird spätestens bis zum 11.04.2021 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Nach der Stellungnahme des Sachverständigen leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer chronischen Schizophrenie.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist die Betroffene auch künftig gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.
Die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, in den Fragen der Betreuung einen freien Willen zu bilden, so dass die Fortführung der Betreuung auch gegen ihren erklärten Willen zu beschließen war.
Der Fortführung der Betreuung steht auch eine am 07.03.2013 errichtete Vollmacht nicht entgegen, da diese Vollmacht unwirksam ist. Die Betroffene stand zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bei gutachterlich festgestellter Geschäftsunfähigkeit unter umfassender Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
Es besteht unverändert die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln in Vermögensangelegenheiten selbst erheblichen Schaden zufügt. Der insoweit bestehende Einwilligungsvorbehalt war aufrechtzuerhalten.
Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Betreuer liegt im Interesse der Betroffenen. Eine ehrenamtliche natürliche Betreuungsperson ist nicht geeignet, die Interessen der Betroffenen angemessen zu vertreten, § 1897 Abs. 1, Abs. 6 BGB. Angesichts der Komplexität der Betreuung und des erheblichen Regelungsbedarfs in allen Bereichen und der krankheitsbedingten sehr leichten Beeinflussbarkeit der Betroffenen ist die Führung der Betreuung durch einen professionellen Betreuer derzeit unabdingbar.
Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung, § 1908 b Abs. 1 BGB. Dessen Eignung, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen ist nach wie vor gegeben.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt.