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Amtsgericht Kleve·18 XVII 415/18·05.08.2018

Ablehnung der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen mangels Zuständigkeit

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregelvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen; das Amtsgericht lehnte dies ab. Das Gericht stellte fest, dass für Untergebrachte im Maßregelvollzug die landesrechtliche Regelung (MRVG NRW) sowie die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gelten. Bundesrechtliche Sonderregelungen (§ 415 FamFG) schließen einen Rückgriff auf zivilrechtliche Betreuungsregelungen aus. Eine Fixierung richtet sich nach § 17 Abs. 3 MRVG; die zuständige Kammer entscheidet über entsprechende Anträge.

Ausgang: Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts verworfen; Strafvollstreckungskammer zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Personen, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, sind Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Maßregelvollzugs zu beurteilen.

2

Die Strafvollstreckungskammer ist für gerichtliche Entscheidungen über Maßnahmen im Maßregelvollzug zuständig (vgl. §§ 109 ff. StVollzG).

3

Bundesrechtliche Zuständigkeits- und Regelungsvorschriften für strafrechtlich Untergebrachte haben Vorrang und schließen den Rückgriff auf sonstige zivil- oder öffentlich-rechtliche Regelungen aus (§ 415 Abs. 1 FamFG).

4

Die Zulässigkeit von Fixierungen bei Untergebrachten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zum Maßregelvollzug (z.B. § 17 Abs. 3 MRVG NRW) und nicht primär nach Betreuungsrecht (§ 1906 BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ MRVG NRW § 17 Abs. 3§ FamFG § 415 Abs. 1, Strafvollzugsgesetz § 109§ BGB § 1906 Abs. 4§ 17 Abs. 3 MRVG§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz§ 415 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 T 181/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt.

Gründe

2

Es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts.

3

Die Betroffene ist auf der Grundlage einer strafgerichtlichen Entscheidung im Maßregelvollzug untergebracht. Damit unterliegt sie den Beschränkungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW, einschließlich der darin enthaltenen Regelung zur Zulässigkeit der Fixierung (§ 17 Abs. 3 MRVG). Für gerichtliche Entscheidungen über Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Maßregelvollzug ist die Strafvollstreckungskammer zuständig (§§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz).

4

Es handelt sich insoweit um vorrangige bundesrechtliche Regelungen für strafrechtlich Untergebrachte im Sinne des § 415 Abs. 1 FamFG, die keinen Rückgriff auf sonstige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen gestatten. Anderenfalls wären  kollidierende Entscheidungen unterschiedlicher Verfahrensbeteiligter möglich, da beispielsweise nach Betreuungsrecht ausschließlich das Wohl des Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahmen rechtfertigt (§ 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB), während im Maßregelvollzug auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind (siehe §§ 21, 22 MRVG).