Betreuung aufrechterhalten und Aufgabenkreis erweitert; Einwilligungsvorbehalt angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Kleve hat die Betreuung der Betroffenen aufrechterhalten und den Aufgabenkreis des Betreuers u.a. um Gesundheitsfürsorge, Pflege, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten erweitert. Es ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Gesundheits-, Vermögens- und Vertragsangelegenheiten an. Grundlage sind ein Sachverständigengutachten über schwere psychische Störungen und erhebliche körperliche Beeinträchtigungen, die eine dauerhafte Entscheidungsunfähigkeit begründen. Die Entscheidung ist sofort wirksam; eine Überprüfung bis 10.04.2021 wurde angeordnet.
Ausgang: Aufrechterhaltung und Erweiterung der Betreuung einschließlich Einwilligungsvorbehalt in Gesundheits‑ und Vermögensangelegenheiten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung ist aufrechtzuerhalten, wenn eine nicht nur vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausschließt und die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr interessengerecht regeln kann.
Der Aufgabenkreis des Betreuers ist an den aktuellen Bedürfnissen der Betroffenen auszurichten und kann Gesundheitsfürsorge, Pflegeangelegenheiten, Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Behörden umfassen.
Ein Einwilligungsvorbehalt kann für bestimmte Rechtsgeschäfte angeordnet werden, wenn aufgrund psychischer oder körperlicher Beeinträchtigungen die Gefahr besteht, dass die Betroffene sich erheblichen körperlichen oder vermögensrechtlichen Schaden zufügt und ein Sachverständigengutachten die Erforderlichkeit bescheinigt.
Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuungseinrichtung kann nach § 287 FamFG angeordnet werden; das Gericht hat zugleich eine Frist für die erneute Überprüfung der Notwendigkeit zu bestimmen.
Tenor
wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender
Maßgabe:
Der Aufgabenkreis des Betreuers Rechtsanwalt x wird erweitert und
umfasst jetzt insgesamt:
die Gesundheitsfürsorge, Angelegenheiten der Pflegeversicherung und der
ambulanten Pflege, alle Vermögensangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, die Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten, Renten- und Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Wohnungsangelegenheiten und Immobilienangelegenheiten.
Frau x bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in den Bereichen:
die Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten und alle Vertragsangelegenheiten, der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.
Das Gericht wird spätestens bis zum 10.04.2021 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Nach der Stellungnahme der Sachverständigen Frau x leidet Frau x an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie einer krankhaften Störung im Sinne einer Isolationsparanoia. Weiterhin liegen eine schwerstgradige Sehstörung bei Maculadegeneration, eine Altersschwerhörigkeit, eine chronische Stauungsdermatose beider Unterschenkel mit Ulcera cruris beidseits, eine Niereninsuffizienz, eine ausgeprägte BWS-Kyphose bei Osteoporose mit nachfolgender Gang- und Standunsicherheit vor.
Die Betroffene ist infolge chronischer psychischer Störungen und körperlicher Erkrankungen nicht in der Lage, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Sie befindet sich in einem Zustand der nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit, welcher die freie Willensbestimmung ausschließen.
Die Betroffene kann aufgrund ihrer ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die dringende Notwendigkeit einer pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung für sich selbst nicht erkennen. Sie ist dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen und formellen und organisatorischen sowie persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Versorgung des Haushalts zu regeln, ohne sich selbst weiteren Schaden zuzufügen. Sie ist krankheitsbedingt aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, aus ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation die zwingend erforderlichen Schlüsse zu ziehen und danach zu handeln.
Die beeinträchtigungs-, verfolgungs- und beziehungswahnhaften Gedanken der Betroffenen gedeihen auf dem Boden der schweren Persönlichkeitsstörung und werden verstärkt durch die Isolation, bedingt durch die schwere Seh- und Hörbehinderung.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau x gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.
Dabei ist der Umfang der für den Betreuer im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen.
Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen körperlichen und Vermögensschaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die im Beschlusstenor aufgeführten Bereiche erforderlich.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.