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Amtsgericht Kleve·12 Ds-302 Js 151/23-56/23·04.04.2023

Verurteilung: Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen – Strafe zur Bewährung

StrafrechtStraßenverkehrsstrafrechtStrafzumessungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Kleve verurteilt den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in zwei Fällen) und in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Der Angeklagte gestand; er verursachte einen Fremdschaden von rund 10.810 Euro und entfernte sich anschließend vom Unfallort. Das Gericht bildet eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten (einschließlich einer früheren Verurteilung) und setzt die Vollstreckung zur Bewährung aus. Ferner wird eine 15‑monatige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Ausgang: Angeklagter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; 15‑monatige Fahrerlaubnissperre angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer sich nach einem Unfall entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar.

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Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG liegt vor, wenn der Täter bewusst ohne erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt; diese Tat kann mit anderen Verkehrsstraftaten in Tateinheit stehen.

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Bei mehrfachen einschlägigen Vorstrafen kann die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 StGB geboten sein, wenn Geldstrafen keine hinreichende general- oder spezialpräventive Wirkung entfaltet haben.

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Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine hinreichend positive Sozialprognose voraus; der Beginn einer Therapie und erstmalige Freiheitsverurteilung können eine solche begründen.

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Nach § 69a StGB kann neben oder an Stelle einer Fahrerlaubnisentziehung eine isolierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden; Dauer und Umfang sind nach der Persönlichkeit des Täters und dem Tatbild zu bemessen.

Relevante Normen
§ StGB § 142 Abs. 1, 47, 52, 53, 69a§ StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1§ 142 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 69a StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 05.01.2023 (Az.: 12 Cs 302 Js 1799/22 – 3/23) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 I, 52, 53, 69a StGB, § 21 I Nr. 1 StVG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Der Angeklagte ist x Jahre alt und geschieden. Er hat xxx Kinder, einen x-jährigen Sohn und xxx Töchter im Alter von x und x Jahren, die bei der geschiedenen Ehefrau leben. Als selbständiger xxx stehen dem Angeklagten etwa 2.000,00 € Monat zur Verfügung, wovon er etwa 1.100,00 € Unterhalt für seine Kinder zahlt. Der Angeklagte ist als Alkoholiker in medizinischer Behandlung.

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Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.03.2023 ist der Angeklagte strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

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1.       Verurteilung durch das Amtsgericht Kleve vom 14.03.2018 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 13.03.2019.

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2.       Verurteilung durch das Amtsgericht Kleve vom 22.06.2022 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40,00 € und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 21.12.2023.

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3.       Verurteilung durch das Amtsgericht Kleve vom 05.01.2023 wegen Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Angeklagte hatte am 17.11.2022 unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund in Kleve der Zeugin O. mit der flachen Hand schmerzhaft in das Gesicht geschlagen, so dass deren Gesichtshälfte danach gerötet war.

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II.

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Zum tatsächlichen Geschehen hat das Gericht die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

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Der Angeklagte befuhr am 20.12.2022 gegen 19:23 Uhr mit einem Lastkraftwagen der Marke Renault mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die L.-straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Infolge Unachtsamkeit verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von 10.810 Euro entstand. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Aus den vorgenannten Gründen war er auch bei der Weiterfahrt, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Im Übrigen wird auf eine Begründung verzichtet, § 267 Abs. 4 S. 3 StPO.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich dadurch die unter Ziff. II festgestellten Taten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht, §§ 142 I, 52, 53 StGB, § 21 I Nr. 1 StVG.

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V.

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Wegen dieser Taten ist der Angeklagte zu bestrafen.

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Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der gesetzlich bestimmte Strafrahmen. Dieser sieht für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

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Das Strafmaß für den Angeklagten ist innerhalb der vorgenannten Strafrahmen nach dem Maß der Schuld zu bestimmen, § 46 Abs. 1 StGB, wobei sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände Berücksichtigung finden müssen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.

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Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht neben dem Geständnis des Angeklagten strafmildernd vor allem berücksichtigt, dass der Angeklagte inzwischen sein Alkoholproblem erkannt hat und sich insoweit in Behandlung begeben hat. Zudem wirkte es sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er die Fahrt nicht im Rahmen einer „Spritztour“ vorgenommen hat, sondern letztlich im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Strafschärfend wurde hingegen berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist und er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat. Die letzte, auch einschlägige, Verurteilung vor diesen Taten erfolgte vor weniger als 6 Monaten. Zudem wirkte sich bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort das tateinheitlich verwirkte vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis strafschwerend aus. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

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Für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis:              Freiheitsstrafe von 2 Monaten

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Für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort:                            Freiheitsstrafe von 4 Monaten

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Hierbei lagen bezüglich der kurzen Freiheitsstrafen von 2 und 4 Monaten besondere Umstände in der Person des Angeklagten vor, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich machten, § 47 Abs. 1 StGB. Denn in Anbetracht der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken. Der Angeklagte wurde bereits mehrfach und kurz hintereinander zu Geldsstrafen verurteilt, wobei diese Strafen ihn nicht von der Begehung der hiesigen Taten abzuhalten zu vermochten.

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Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht erneut die vorstehend genannten Strafzumessungserwägungen zugrunde gelegt, §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 54 StGB. Danach war ausgehend von einer Einsatzstrafe von Freiheitsstrafe von 4 Monaten, entsprechend dem Schuldgehalt der weiteren Einzelstrafe die Verhängung einer

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Gesamtfreiheitsstrafe 5 Monaten

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tat- und schuldangemessen, wobei für diese Strafe die vorgenannten Erwägungen nach § 47 StGB entsprechend gelten.

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Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung des Amtsgerichts Kleve vom 05.01.2023 (12 Cs 302 Js 1799/22 (3/23)) hat das Gericht erneut die vorstehend genannten Strafzumessungserwägungen zugrunde gelegt, §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 55 StGB. Danach war ausgehend von einer Einsatzstrafe von 5 Monaten, entsprechend dem Schuldgehalt der weiteren Einzelstrafe die Verhängung einer

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Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine hinreichend positive Sozialprognose gestellt werden konnte. Dabei hat das Gericht bei der Beurteilung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung diejenigen Gesichtspunkte gewürdigt, die bereits bei der Frage der Strafzumessung eine Rolle gespielt haben. Der Angeklagte wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat er bereits die Zeit vor der Hauptverhandlung dazu genutzt, eine Therapie anzutreten und damit die grundsätzlich Ursache, die bei ihm zur Begehung von Straftaten führt, anzugehen. Nach alledem besteht für das Gericht die Erwartung, dass der Angeklagte künftig nicht erneut straffällig werden wird.

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Aus den Taten ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist – neben der Strafe – eine isolierte Sperre nach § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine solche von noch 15 Monaten erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten und der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als angemessen, aber auch ausreichend.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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R.

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Richter am Amtsgericht