Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Verfolgungsverjährung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Kleve stellte das Bußgeldverfahren nach §206a StPO ein, da Verfolgungsverjährung eingetreten war. Letzte verjährungsunterbrechende Handlung war das Anhörungsschreiben; innerhalb der nochmals beginnenden Drei-Monats-Frist erfolgte kein weiterer unterbrechender Akt. Die Zustellung des Bußgeldbescheids unterbrach die Verjährung nicht, weil weder persönliche Zustellung noch wirksame Zustellung an den Verteidiger (fehlende Vollmachtsurkunde) vorlagen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; notwendige Auslagen des Betroffenen wurden nicht gewährt.
Ausgang: Bußgeldverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nach §206a StPO eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung verhindert die weitere Verfolgung, wenn innerhalb der erneut anlaufenden Verjährungsfrist keine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt; der Erlass eines Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung nur bei Zustellung an den Betroffenen innerhalb von zwei Wochen (§33 Abs.1 Nr.9 OWiG).
Eine Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger bewirkt nur dann eine verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn eine Urkunde über seine Bevollmächtigung gemäß §51 Abs.3 OWiG bei den Akten vorliegt; fehlt diese, ist die Zustellung unwirksam.
Die bloße Vertretungsanzeige oder die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Bestellungsschreiben begründet nicht automatisch eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht.
Das Gericht hat die Verfolgungsverjährung von Amts wegen zu beachten; das Unterlassen einer Rüge durch den Verteidiger hindert die Amtsaufsicht über die Verjährung nicht.
Wird ein Verfahren wegen Verjährung eingestellt, sind die Verfahrenskosten in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen; die Erstattung notwendiger Auslagen des Betroffenen kann versagt werden, wenn ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung wahrscheinlich gewesen wäre (§467 StPO i.V.m. §105 OWiG).
Tenor
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
Rubrum
| 11 OWi-309 Js 481/18-217/18 | ![]() | Rechtskräftig seit 19.03.2019 Kleve, 09.04.2019 xxx, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |
| Amtsgericht Kleve Beschluss | |||
In dem Bußgeldverfahren gegen Herrn X, geboren am 00. 00. 00 in Z, deutscher Staatsangehöriger, geschieden
wohnhaft Y-straße 00, in Z, Verteidiger: Rechtsanwalt H
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist am 22.08.2018 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 05.03.2018 einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 3 StVO schuldig gemacht zu haben.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil am 04.09.2018 Verfolgungsverjährung eingetreten ist, welche nicht durch Zustellung des Bußgeldbescheids unterbrochen wurde.
Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben vom 04.06.2018.
Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von 3 Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden.
Eine Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen selbst war nicht erfolgreich. Alleine der Erlass des Bußgeldbescheids ist nicht verjährungsunterbrechend, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger hat ebenfalls nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Insoweit ist keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt. An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Eine Vollmacht ist bis heute nicht zu den Akten gelangt.
Dem Verteidiger war auch keine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Hierfür lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte entnehmen.
Der Schriftsatz des Verteidigers, mit dem dieser sich bestellt hat, enthält eine Vertretungsanzeige. Der Anwalt versichert, zur Vertretung seiner Mandantschaft bevollmächtigt zu sein. Nicht hingegen kann aus dem Halbsatz „…, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert“ geschlossen werden, dem Verteidiger sei eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Der Halbsatz bezieht sich eindeutig auf die Vertretungsanzeige. Auch enthält der Bestellungsschriftsatz nicht die sonst übliche Bitte, Korrespondenz ausschließlich über den Verteidiger zu führen, was möglicherweise als Anzeige einer rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht ausreichen könnte, hier aber auch nicht entschieden werden braucht.
Das Einspruchsschreiben ist nicht anders formuliert als der Bestellungsschriftsatz, so dass sich hieraus keine anderweitige Beurteilung ergibt.
Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden.
Dass Verjährung von dem Verteidiger nicht „gerügt“ wurde, steht dem entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Die Verfolgungsverjährung ist durch das Gericht von Amts wegen zu beachten.
Die Ordnungswidrigkeit ist verjährt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.
Kleve, 14.02.2019
Amtsgericht
Richter
