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Amtsgericht Kerpen·70a UR II 30/09·04.06.2009

Zurückweisung der Erinnerung gegen Festsetzung der Beratungshilfe für 'Trennung und Trennungsfolgen'

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungskläger wandte sich gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin, wonach ein einmal erteilter Berechtigungsschein für die Angelegenheit "Trennung und Trennungsfolgen" keinen erneuten Vergütungsfestsetzungsanspruch begründet. Zentrale Frage war, ob die Bezeichnung der Angelegenheit mehrere Folgesachen abdeckt und damit eine weitere Vergütungsfestsetzung ausschließt. Das Amtsgericht schloss sich der einschlägigen Rechtsprechung des OLG-Bezirks Köln an und wies die Erinnerung zurück. Die Entscheidung wurde gerichtsgebührenfrei getroffen; Kostenerstattung erfolgte nicht.

Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss der Rechtspflegerin zur Vergütungsfestsetzung wegen Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung eines Berechtigungsscheins im Beratungshilfeverfahren legt den Umfang der geförderten Angelegenheit verbindlich fest; enthaltene Folgeangelegenheiten sind grundsätzlich miterfasst.

2

Bezeichnungen wie "Trennung und Trennungsfolgen" erfassen nach herrschender Rechtsprechung sämtliche mit der Trennung zusammenhängenden Folgesachen und begründen keinen Anspruch auf erneute gesonderte Vergütungsfestsetzung.

3

Eine erneute Festsetzung einer Vergütung ist ausgeschlossen, wenn bereits im Beratungshilfeverfahren verbindlich bestimmt wurde, für welche und wie viele Angelegenheiten Beratungshilfe gewährt wurde.

4

Eine Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Rechtspflegerin den Umfang der Beratungshilfe zutreffend nach maßgeblicher Rechtsprechung bestimmt hat und keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen werden.

Tenor

wird die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.04.2009 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Die Rechtspflegerin hat am 7.1.2009 antragsgemäß einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit „Trennung und Trennungsfolgen“ erteilt. Die Vergütung ist entsprechend dem Antrag vom 16.1.2009 festgesetzt worden. Eine erneute Festsetzung einer Vergütung – gemäß Antrag vom 24.4.2009 – ist nicht möglich. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 29.4.2009 und den Nichtabhilfebeschluss vom 8.5.2009 Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits im Beratungshilfeverfahren selbst und nicht erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren verbindlich darüber entschieden worden ist, für welche und wie viele verschiedene Angelegenheiten dem Rechtssuchenden Beratungshilfe zusteht; die Angelegenheit „Trennung und Trennungsfolgen“ umfasst nach einhelliger Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk Köln als eine Angelegenheit sämtliche Folgesachen (vgl. z.B. LG Köln, Beschluss vom 22.11.2001 – 11 T 229/01-, AG Bergisch-Gladbach, Beschluss vom 10.10.2001 – 35 URII 378-380/01 -, AG Wermelskirchen, Beschluss vom 9.7.2003 – 4 URII 78/02 - ). Dieser Rechtsprechung schließt sich auch das erkennende Gericht an.

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Kerpen, 5.6.2009

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Dr. C

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Direktor des Amtsgerichts