Anordnung von Ausreisegewahrsam nach §62b Abs.1 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Kerpen ordnet auf Antrag der Ausländerbehörde den Ausreisegewahrsam gegen die Betroffene nach §62b Abs.1 AufenthG an. Streitgegenstand ist, ob die formellen Voraussetzungen (abgelaufene Ausreisefrist, Durchführbarkeit der Abschiebung binnen 10 Tagen, vereitelndes Verhalten) vorliegen. Das Gericht bejaht dies aufgrund versäumter Mitwirkung und vorliegender Flugbuchung und gewährt den Gewahrsam sofort. Die Unterbringung soll in einer GfA am Flughafen erfolgen.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung des Ausreisegewahrsams nach §62b Abs.1 AufenthG wurde stattgegeben; Gewahrsam mit sofortiger Wirkung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ausreisegewahrsam kann richterlich nach §62b Abs.1 AufenthG angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, die Abschiebung innerhalb von zehn Tagen durchführbar erscheint und der Ausländer Verhalten gezeigt hat, das vereitelnd wirkt.
Die Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten, insbesondere das Verschweigen oder spätere Vorlegen von Identitätsdokumenten, begründet die Vermutung, dass der Ausländer die Abschiebung erschweren oder vereiteln will.
Für die Anordnung des Ausreisegewahrsams ist Fluchtgefahr nicht erforderlich; §62b Abs.1 regelt eigenständige Voraussetzungen unabhängig von der Sicherungshaft nach §62 Abs.3.
Der Vollzug des Ausreisegewahrsams in einer Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) ist zulässig, wenn die Einrichtung den Anforderungen des §62a AufenthG entspricht und die Entfernung zum Grenzübergang gering ist.
Tenor
Gegen die Betroffene wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62b Abs. 1 AufenthG der Ausreisegewahrsam angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Gewahrsam dauert bis zur möglichen Abschiebung der Betroffenen, längstens jedoch bis zum 00.00.0000 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Gegen die Betroffene wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62b Abs. 1 AufenthG der Ausreisegewahrsam angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Gewahrsam dauert bis zur möglichen Abschiebung der Betroffenen, längstens jedoch bis zum 00.00.0000 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die zuständige Ausländerbehörde in U. - Az.: N01 - hat am 00.00.0000 die Verhängung des Ausreisegewahrsam gemäß § 62b Abs. 1 AufenthG gegen die Betroffene beantragt und dazu folgenden Sachverhalt vorgetragen:
„Frau I. reiste am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag (AZ: N02). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 00.00.0000 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 30 (5) und (7) Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Frau I. wurde aufgefordert das Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren AZ: N03 wurde mit Urteil vom 00.00.0000 abgewiesen. Frau I. ist seit dem 00.00.0000 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und geduldet.
Am 00.00.0000 erfolgte durch meine Ausländerbehörde eine persönliche Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation und eine Belehrung zur freiwilligen Ausreisemöglichkeit. Wissentlich nach Aufklärung, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben, einer Erklärung der nicht freiwilligen Ausreise gleichkommt (Punkt 6 Folgetermin), erscheint Frau I. zu dem vereinbarten Folgetermin am 00.00.0000 nicht.
Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 erhielt Frau I. eine Ausbildungsduldung nach § 60a (2) Satz 4 AufenthG. Das Ausbildungsverhältnis wurde jedoch am 00.00.0000 fristlos durch den Arbeitgeber gekündigt. Eine Mitteilung über die Kündigung erfolgte durch Frau I. nicht. Erst als mit Schreiben vom 00.00.0000 aktuelle Verdienstbescheinigungen angefordert wurden, wurde meine Ausländerbehörde über die Kündigung in Kenntnis gesetzt.
Frau I. erschien in der Vergangenheit mehrfach unentschuldigt nicht zu Terminen und musste ebenfalls mehrfach zur Einreichung von angeforderten Unterlagen u. a. zur Klärung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit erinnert werden. Ihr gesamtes Verhalten ist als Hinhaltetaktik, um eine Abschiebung in den Heimatstaat zu vereiteln, zu beurteilen. Frau I. verstößt somit willentlich gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 48 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 2 AufenthG.
Dies lässt sich durch nachfolgende Chronik der Verwaltungsvorgänge aus der Ausländerakte belegen. Neben mehrfachen mündlichen Aufforderungen einen Pass vorzulegen, erfolgte, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten, mit Schreiben vom 00.00.0000 die schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines Passes bzw. Identitätsdokumenten. Am 00.00.0000 wurde Seitens Frau I. die Kopie einer Geburtsurkunde gemailt, die sie gefunden hat. Mit Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 wurde Frau I. aufgefordert, einen Fragebogen zur Prüfung h Personenstandsurkunden auszufüllen und innerhalb von 10 Tagen zurückzusenden. Diese wurden jedoch erst am 00.00.0000 eingereicht.
Nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass Frau I. die Ausländerbehörde nicht eigenständig über die Kündigung der Ausbildungsstelle unterrichtete. Da aus ihrer Sicht in diesem Fall die Beendigung des Aufenthaltes in Deutschland zu befürchten war.
Ende Oktober 0000 nahm Frau I. dann selbstständig Kontakt zu meiner Ausländerbehörde auf. Da sie die Eheschließung beantragen wollte, sollte auf Ihrer aktuellen Duldung der Passus „Personenangaben beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin des Inhabers“ gestrichen werden.
Am 00.00.0000 legte Frau I. ihren neuen Nationalpass mit Gültigkeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 vor. Auf Nachfrage, wurde Ihr der Pass im vorigen Monat (September 0000) ausgehändigt. Auf die Frage, warum Sie erst jetzt den Pass vorlegt, antwortete Frau I., dass sie Angst habe zurück in den H. abgeschoben zu werden. Auch hier lässt dich anhand der Aktenchronik belegen (Merkblatt zur Vorsprache Standesamt Stadt V. vom 00.00.0000), dass Frau I. bereits seit März 0000 die Eheschließung plante.
Es ist daraus abzuleiten, dass sie ab diesem Zeitpunkt zum Zweck der Eheschließung die entsprechenden Identitätsdokumente beantragte und erlangte und folglich ca. Ende 2000 einen Nationalpass beantragt haben muss. Zudem ist es unglaubwürdig, dass Frau I. den Pass erst im September 0000 ausgehändigt bekam. Dieser wurde gültig ab 00.00.0000. Eine Aushändigung erfolgt erfahrungsgemäß, auch unter COVID-19 Bedingungen, nicht erst 6 Monate später.
Frau I. ist auch hier wieder bewusst Ihren Mitwirkungs- bzw. Ausweisrechtlichen Pflichten nach den §§ 48 und 49 AufenthG nicht nachgekommen, um eine aufenthaltsbeende Maßnahme zu vereiteln.
Nach Vorlage des Passes am 00.00.0000 erfolgte am 00.00.0000 eine Flugbuchung in den Heimatstaat. Gemäß vorliegender Flugdatenbestätigung der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt D. (ZAB D.) soll eine Rückführung am Mittwoch, den 00.00.0000 per Einzelmaßnahme über den Flughafen G. stattfinden.
Frau I. hat in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt durch Unterdrückung des Heimatpasses
i. S. des § 62 (3a) Nr. 1 AufenthG, bewusst aufenthaltsbeende Maßnahmen vereitelt. Es besteht Fluchtgefahr und die in Gewahrsamnahme nach § 62b Abs. 1, Buchstabe a) (Ausreisegewahrsam) wird beantragt. “
Die Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
II.
Der Antrag ist begründet.
Zunächst war im Rahmen der Anhörung der Betroffenen kein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Betroffene verstand sämtliche Fragen des Abteilungsrichters und antwortete diesem in gutem Deutsch. Sie hat darüber hinaus in Deutschland eine Ausbildungsstelle zumindest angetreten und einen Sprachkurs absolviert. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Betroffene der Anhörung in deutscher Sprache vollständig teilhaben konnte.
Die Betroffene ist zudem vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 50, 58 Abs. 2 AufenthG.
Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ein Ausländer dann abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Die Betroffene wurde hier durch mittlerweile bestandkräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000, Bl. 6 ff. d. A., aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens binnen 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das entsprechende verwaltungsgerichtliche Verfahren, welches mit dem Unterliegen der Betroffenen endete, wurde rechtskräftig am 00.00.0000 beendet. Dies hat sie unterlassen.
Die Voraussetzungen der Anordnung des Ausreisegewahrsams liegen vor. Fluchtgefahr ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, § 62b AufenthG, Rn. 6).
Insoweit normiert § 62b Abs. 1 AufenthG folgende Voraussetzungen:
Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn
1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und
3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
b) über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat,
c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder
d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Nach den obigen Ausführungen ist die Ausreisefrist der Betroffenen abgelaufen. Die Ausländerbehörde hat für die Betroffene einen Flug in ihren Heimatstaat, die Demokratische Republik H., am 00.00.0000 gebucht, somit kann die Abschiebung innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Schließlich hat die Betroffene die Erlangung eines Heimatpasses, welcher bereits auf den 00.00.0000 datiert, der Ausländerbehörde erst am 00.00.0000 angezeigt, mithin ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt. Hiernach liegen die Voraussetzungen zur Anordnung des Sicherungsgewahrsams gemäß § 62b Abs. 1 Nr. 3 a) AufenthG jedenfalls vor.
Sollte die Betroffene die erneute Durchführung eines Asylverfahrens beantragen, steht dies gem. § 71 Abs. 8 Asylgesetz (AsylG) der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. In diesem Fall findet ein engmaschiger Kontakt mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statt, das in ähnlich gelagerten Fällen umgehend über den Antrag entschieden hat.
Nach ergangenem Haftbeschluss soll der Ausreisegewahrsam in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) in E., N.-straße vollzogen werden. Hierbei handelt es sich um eine baulich und organisatorisch spezielle Hafteinrichtung, die den Vorgaben des §62a AufenthG entspricht. Sie entspricht auch den Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 AufenthG. Hiernach wird der Ausreisegewahrsam im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen. Eine übliche Fahrzeit von etwa 1 Stunde von der Unterkunft bis zum Flughafen oder Grenzübergang ist in diesem Rahmen als „ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu bewerten“ (Winkelmann, a. a. O., Rn. 15). Der Flughafen G. ist von E. aus in deutlich weniger als einer Stunde zu erreichen.
Hinderungsgründe im Sinne der §§ 60 und 60a AufenthG stehen der Anordnung von Abschiebungshaft gegen die Betroffene ebenfalls nicht entgegen.
Insbesondere besteht keine Duldung. Die der Betroffenen am 00.00.0000 (Beiakte) gewährte Duldung stand unter der auflösenden Bedingung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung. Diese ist nunmehr eingetreten.
Anderweitige Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Etwaige Erkrankungen der Betroffenen sind nicht bekannt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.